Zweifacher Verkauf
Alexander Latyev, Partner der Unternehmensgruppe Intellekt-S, kommentiert im Aufsatz „Wann der zweifache Verkauf kein Grund für die Ungültigkeit von Verträgen ist“ Beschluss des Obersten Gerichts Russlands vom 19. Juni 2018, Nr.18-KG 18-92.
Das Gericht befasste sich mit einem Fall, in dem mehrere umstrittene Fragen auftreten.
Hier ist das Verhältnis zwischen einem Erwerber, der nicht das erhielt, wofür er bereits bezahlt hat, dem Schuldner der Forderung und dem Berechtigten, der diese Sache besitzt, geregelt.
Der Bauherr schloss zunächst mit einer Partei einen Investitionsvertrag für den Bau von Immobilienobjekten ab, jedoch konnte die in dem Vertrag festgelegte Frist nicht eingehalten werden. Daraufhin verlangte der Investor im Rahmen dieses Vertrags die Rückgabe des gezahlten Geldes. Die Klage auf Rückerstattung der gezahlten Beträge wurde vom Gericht stattgegeben. Die Durchführung der Rückforderungsentscheidung fand jedoch nicht statt, der Investor erhielt sein Geld nicht.
In der Zwischenzeit hat der Bauherr, der entschieden hat, dass der Investor keinen Anspruch mehr auf das Bauvorhaben erheben will, einen neuen Investitionsvertrag für dieses Objekt abgeschlossen.Der zweite Investitionsvertrag wurde abgeschlossen - die Immobilie wurde dem Kläger übertragen.
Das Verfügungsrecht am Eigentum steht bei Vertragsabwicklung dem Bauherrn zu. Der Bauherr hat somit die Möglichkeit, mehrere Verträge über die Veräußerung desselben Vermögens an mehrere Personen abzuschließen, die alle gültig sind. Natürlich kann er nur einen dieser Verträge erfüllen. Nachdem er das Eigentum an dem Grundstück verloren hat, kann er seine anderen Verpflichtungen zur Übertragung des gleichen Eigentums nicht mehr erfüllen.
Ist die Übertragung von fremdem Eigentum unwirksam oder ist es nur undurchführbar?
Alle Gerichte haben entschieden, dass die Forderungen in der beschriebenen Situation wirksam seien und der alleinige Verantwortliche der Schuldner der Hauptforderung ist.
Um eine solche Schlussfolgerung zu ziehen, muss der verbindliche Vertrag und seine Ausführung grundsätzlich voneinander getrennt werden.
Die Beziehung zwischen dem Bauherrn und den Käufern wird als Verletzung einer Verpflichtung angesehen, nicht aber als Unwirksamkeit der Verträge.
Quelle: Informationsblatt der Wirtschaftsjustiz der Russischen Föderation Nr. 1/2019
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