Zur Registrierung von Miet- und Pachtverträgen

Recht Russland

Seit dem Inkrafttreten Art. 433 Abs. 3 ZGB RF, dem 1.6.2015 gilt eine neue Regelung, wonach der der staatlichen Registrierung unterliegende Vertrag für Dritte erst ab dem Zeitpunkt der Registrierung als abgeschlossen gilt. Somit wurde eine Wende des russischen Zivilrechts auf dem Gebiet der staatlichen Registrierung zum französischen Modell beschlossen. Das Ganze liegt in der Formulierung, und es ist das Wichtigste hier: "für Dritte". Zuvor hatten sowohl Art. 433 ZGB RF als auch Art. 164 ZGB RF beim wörtlichen Lesen gesagt, dass der Vertrag ohne erforderliche staatliche Registrierung nicht als abgeschlossen gelten und Rechtsfolgen nach sich ziehen kann. Nach der neuen Regelung macht die fehlende Registrierung den Vertrag nicht als solchen mangelhaft und blockiert nicht das Entstehen eines relativen Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien, sondern verhindert nur die Möglichkeit, einen solchen nicht registrierten Vertrag gegenüber Dritten gelten zu lassen.

Quelle: Ekonomika i Zhizn 19/2019

 

Fotoquelle: www.analyzbuhuchet.ru

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