Zur Frage der Zulässigkeit der Geldbeitreibung vom fahrlässigen Käufer durch den Zoll

Recht Russland

Rödl & Partner, Russland

Das Oberste Gericht Russlands hält die Geldbeitreibung vom fahrlässigen Käufer durch den Zoll für zulässig.

Dem zu entscheidenden Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Für das Raketen- und Weltraumzentrum „Progress“ wurden Anlagen in Italien angekauft. Das Vermögen wurde am Zoll als Teile zum Zusammenbauen deklariert, faktisch ging es jedoch um Fertigwaren. Dies hat bei den Zollbeamten Fragen hervorgerufen, die verlangt haben, Zollgebühren i.H.v. 56 Mio. RUB nachzuzahlen. Der Importeur STK-Export 2002 wurde für insolvent erklärt, daher wurden die Geldmittel von „Progress“ verlangt. Das Oberste Gericht Russlands hat diese Beitreibung zugelassen und daran erinnert, dass die erforderliche Sorgfalt beim Erwerb von Waren im Ausland erforderlich ist.

Das Kollegium für wirtschaftliche Streitigkeiten des Obersten Gerichts hat an die Position des Verfassungsgerichts erinnert, das mehrmals auf folgendes hingewiesen hat: Falls der Käufer beim Erwerb von Vermögen aus dem Ausland nicht den Grad der Sorgfalt und Vorsicht angewendet hat, der von ihm zu Zwecken der ordnungsgemäßen Einhaltung der Zollgesetzgebung verlangt wird, gilt dies als Begründung seines Verschuldens in Form der Fahrlässigkeit. Dabei kann der fahrlässige Käufer, dem Kosten in Folge der Entrichtung von Zollgebühren entstanden sind, die Erstattung der von ihm getragenen Kosten seitens der Personen, bei denen er dieses Vermögen erworben hat, verlangen.

Das Oberste Gericht hat im Fall darauf hingewiesen, dass das Gericht feststellen musste, ob es der AO RKZ „Progress“ bekannt war, auf welche Weise die Zollabwicklung erfolgte. Die Gesellschaft trat ursprünglich als Endverbraucher der einzuführenden Waren und die STK-Export 2002 als Vermittler auf, wobei diese weder am Abschluss von Außenhandelsgeschäften mit ausländischen Lieferanten noch an der Nutzung der eingeführten Anlagen ein eigenes Interesse hatte. In einer solchen Situation hätte ein vernünftiger Käufer der Richtigkeit und Vollständigkeit der Einhaltung von Zollformalitäten bei der Einfuhr der für ihn eingekauften Anlagen die erforderliche Aufmerksamkeit widmen müssen, so die Richter des Obersten Gerichts.

Unter Berücksichtigung dieser Position wurde die Sache zur erneuten Prüfung an das Arbitragegericht des Gebiets Samara zurücküberwiesen (Sache Nr. А55-39440/2019).

Fotoquelle: www.m24.ru

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