ZGB-Reform, Änderungen des Pfand- und Zessionsrechts

Recht Russland

Mit Gestzt vom 21. Dezember 2013 sind weitere Änderungen des ZGB verabschiedet worden. Schwerpunkte dieser Novelle mit weitreichenden Änderungen sind das Pfandrecht und  das Recht der Vorderungsabtretung.

I. Reform des Pfandrechts

Bekanntermaßen werden in Russland weder das Sicherungseigentum noch die Sicherungsabtretung anerkannt. An ihre Stelle tritt das Pfandrecht, das in Russland auch an Objekten möglich ist, die im Besitz des Verpfänders bleiben (besitzloses Pfandrecht). Die Bestimmungen zu diesem Rechtsgebiet finden sich bislang sowohl im Zivilgesetzbuch als auch in einem speziellen Gesetz 'über das Pfand' aus dem Jahr 1992.

Im Zuge der Reform des Zivilgesetzbuches hat auch dieses Rechtsgebiet, soweit es sich um Pfandrechte an beweglichen Sachen und an Rechten handelt, eine weitgehende Überarbeitung erfahren. Das Pfandrecht an unbeweglichem Vermögen (Hypothek) blieb dagegen, bis auf das Verbot einer außergerichtlichen Verwertung von Räumen, die der Schuldner bewohnt, Art. 349 ZGB,  unverändert.  

Die wichtigsten Neuerungen, von denen sich der überwiegende Teil auf unternehmerisch Handelnde beschränkt, können wie folgt zusammengefasst werden:

1. Konzentration der Pfandrechtsvorschriften im ZGB

Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes am 1.Juli 2014 wird das Gesetz 'über das Pfand' seine Gültigkeit verlieren. Die Vorschriften zur Verpfändung beweglicher Sachen werden ab diesem Zeitpunkt ausschließlich im ZGB zu finden sein.

2. Registrierung des Pfandrechts

Während bei der Hypothek die Registrierung Voraussetzung der Entstehung ist, gehörte die Frage der Notwendigkeit einer Registrierung bei der Verpfändung anderer Objekt zu den am heftigsten umstrittenen Fragen. Der Gesetzgeber hat dieses Problem in Form eines Kompromisses gelöst. Abgesehen von Objekten des unbeweglichen Vermögens ist die Registrierung eines Pfandrechts als Voraussetzung seiner Entstehung nur im Hinblick auf bestimmte Objekte erforderlich. Zu nennen sind hier die Fälle, in denen die Rechte an Eigentumsobjekten der Registrierung unterliegen (z.B. Fahrzeuge), GmbH-Anteile und Wertpapiere.

In anderen Fällen ist eine Registrierung zwar nicht erforderlich, um das Pfandrecht zur Entstehung zu bringen. Allerdings kann sich der Pfandgläubiger Dritten nur auf das Pfandrecht berufen, wenn es in einem von Notaren zu führenden Register eingetragen ist oder der Dritter von dem Pfandrecht wusste oder hätte wissen müssen, Art. 339.1 ZGB.

In diesem Punkt ist die Reform des Pfandrechts verknüpft mit der Verabschiedung des Gesetzentwurfes 'über das Notariat'.          

3. Erweiterung des Anwendungsbereichs des Pfandrechts  

Mit Inkrafttreten der Reform wird ein Pfandrecht zur Sicherung einer oder aller künftigen Forderungen gegen einen Schuldner ebenso zulässig sein, Art. 339 Abs. 2 ZGB, wie die Verpfändung zukünftig zu erwerbender oder entstehender Gegenstände, Art.341 Abs.2 ZGB und die Verpfändung des gesamten Vermögens, Art. 336 Abs. 2 ZGB. Letzteres allerdings erst ab 2015.

4 .Schutz des gutgläubigen Rechtsverkehrs

Durch das neue Gesetz werden die Prinzipien des Gutglaubensschutzes auf den Pfandrechtsverkehr übertragen. Im Falle der Verpfändung durch einen Nichtberechtigten gelangt ein Pfandrecht bei Gutgläubigkeit des Erwerbers zur Entstehung, Art. 335 Abs.2 ZGB, und bei Mehrfachverpfändung kann der Vorrang gutgläubig erworben werden, wenn das vorrangige Pfandrecht nicht eingetragen ist, Art. 342 Abs.5 ZGB, Art. 342.1 Abs.10 ZGB.

Dagegen bleibt im Fall der Veräußerung des verpfändeten Vermögens an jemanden, der im Hinblick auf das Pfandrecht gutgläubig ist, nach den Formulierung der Art. 346 Abs.2 ZGB, Art. 353 ZGB das Pfandrecht bestehen. Ob dies auch für den Fall gilt, dass ein Pfandrecht nicht eingetragen ist, lässt sich dem Gesetz allerdings nicht zweifelsfrei entnehmen.            

5. Neuregelung spezieller Pfandverhältnisse:

5.1  Die Verpfändung von Warenlagern ('Waren im Umlauf') ist zwar gesetzlich schon länger anerkannt, hat aber die Praxis vor erhebliche Probleme gestellt. In dieser Hinsicht hat die Reform für mehr Klarheit gesorgt, Art. 357 ZGB. Geklärt wurde zum einen, dass auch zukünftig zu erwerbendes Vermögen verpfändet werden kann. Geregelt wurde weiter die Frage, wie genau die verpfändeten Sachen beschrieben werden müssen, nämlich so, dass zum Zeitpunkt der Vollstreckung erkennbar ist, welches Objekt vom Pfandrecht erfasst wird, Art. 339 Abs.2 ZGB.    

5.2 Speziell geregelt wurden zudem die Verpfändung von Rechten, Art. 358 Abs.1 ZGB ff, und getrennt davon die Verpfändung von Bankkonten, Art. 358.9 ZGB ff.

5.3  Schließlich wurden spezielle Vorschriften zur Verpfändung von GmbH-Anteilen, Aktien und  Wertpapieren aufgenommen.  

6. Ergänzung der Vorschriften zur Pfandverwertung

Neu gefasst wurden zudem die in den Art.348 bis Art. 351 ZGB enthaltenen Bestimmungen zu den Voraussetzungen und dem Verfahren der Verwertung des Pfandes. Bedeutsam sind hier die Neuerungen im Hinblick auf die Möglichkeiten der zwangsweisen Verwertung ohne gerichtlichen Titel und das Verwertungsverfahren in Form der öffentlichen Versteigerung.

Hier ist nunmehr ausdrücklich geklärt, was geschieht, wenn die aus der Veräußerung erlöste Summe die gesicherte Forderung über - oder unterschreitet, Art. 334.1 ZGB.  

 

II.     Änderungen im Zessionsrecht

Neu gefasst wurden auch die Bestimmungen zum Zessionsrecht und zum Schuldübergang, Art. 382 ZGB ff. Erwähnenswert sind hier die Regelungen zu der Frage, ob die Abtretbarkeit einer Forderung mit Wirkung gegenüber Dritten ausgeschlossen werden kann, Art. 382 Abs. 2 ZGB, Art. 388 Abs.3 ZGB, und die Abtretung zukünftiger Forderungen, Art. 388.1 ZGB. Eingehender geregelt als zuvor wurde zudem die Haftung des Zedenten, Art. 390 ZGB.

 

Quelle: Gesetz Nr. 367-FZ vom 21.12.2014

Fotoquelle: www.pollings.ru

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