Verfassungsgericht zur Vollstreckungsimmunität bzgl. Wohnräumen

Recht Russland

Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation lässt unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung der einzigen, zum ständigen Aufenthalt geeigneten Wohnung des Schuldners zu.

Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation hat in seinem Urteil Nr. 15-P vom 26.4.2021 entschieden, dass die miteinander zusammenhängenden Bestimmungen des Art. 446 Pkt. 1 Abs. 2 ZPO RF und Art. 213.25 Pkt. 3 des Föderalen Gesetzes "Über die Insolvenz (den Konkurs)", die die Vollstreckungsimmunität in Bezug auf die Wohnräume (Teile davon), die im Eigentum des Schuldners stehen und die die einzigen zum ständigen Aufenthalt für den Schuldner und seine Familienangehörigen geeigneten Wohnräume sind, sowie den Ausschluss dieser Wohnräume aus der Vollstreckung vorsehen, nicht der Verfassung der Russischen Föderation widersprechen. Nach Ansicht des Verfassungsgerichts können diese Normen entsprechend ihrem verfassungsrechtlichen Sinn keine Rechtsgrundlage für die unbedingte Verweigerung der Zwangsvollstreckung in Wohnräume sein, wenn das Gericht die Anwendung der Vollstreckungsimmunität für unzumutbar hält, auch im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners (einer natürlichen Person).

Das Verfassungsgericht hat dies damit begründet, dass:

Die Verweigerung der Anwendung dieser Immunität lässt den Schuldner nicht ohne eine für den Schuldner und seine Familienangehörigen geeignete Wohnung mit einer Fläche, die mindestens den Normen für die Bereitstellung von Sozialwohnungen entspricht;

zu berücksichtigen ist gegebenenfalls das Verhältnis zwischen dem Verkehrswert des Wohnraums und des Schuldbetrags, dessen Rückzahlung zu einem wesentlichen Teil die Zwangsvollstreckung in den Wohnraum sicherstellen könnte;

die Verschlechterung der Lebensbedingungen infolge der Verweigerung der Immunität des Schuldners darf ihn nicht dazu zwingen, seinen Wohnort zu wechseln, was ihn jedoch nicht daran hindert, solche Folgen sowie andere Folgen zu akzeptieren, die nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens und (oder) des Insolvenzverfahrens zulässig sind.

Insbesondere hat das Verfassungsgericht betont, dass die Grenzen der Vollstreckungsimmunität in Bezug auf Wohnräume darin bestehen, den Bürgern das für eine normale Existenz notwendige Niveau der Wohnraumversorgung ohne Beeinträchtigung der Menschenwürde zu garantieren. Dies sollte jedoch eine Verschlechterung der Lebensbedingungen eines Schuldners und seiner Familienangehörigen nicht allein deshalb ausschließen, weil die Wohnräume, die er besitzt, unabhängig von ihren quantitativen und qualitativen Merkmalen, einschließlich ihres Wertes, die einzigen für einen dauerhaften Aufenthalt geeigneten Räume sind. Eine solche Verschlechterung der Lebensbedingungen ist insbesondere nicht ausgeschlossen in den Fällen von Insolvenz, in denen die Rechte der Gläubiger durch mehrfache und wiederholte (systematische) Nichterfüllung von Verpflichtungen durch den Schuldner verletzt werden, wobei die Gesamthöhe der Schulden in einem deutlichen Missverhältnis zu den Vermögensverhältnissen des Bürgers steht.

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