Verfassungsgericht erklärt das sog. "Agentengesetz" für verfassungsgemäß

Recht Russland

Mit Beschluss Nr. 10-P vom 8.04.2014 hat das Verfassungsgericht der Russischen Föderation das Gesetz zur Änderung des Gesetzes " Über die  Nichtregierungsorganisationen" vom Juli 2012 für verfassungsgemäß erklärt.

Aufgrund dieser Änderung müssen sich russische Nichtregierungsorganisationen (NGOs) seit Juli 2012 als "ausländische Agenten" registrieren lassen, wenn sie politisch tätig sind und finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten. Gemäß dem Gesetz ist eine Organisation politisch tätig, wenn sie an der Vorbereitung und der Durchführung von politischen Aktionen sowie an der Bildung der öffentlichen Meinung zum Zwecke der Einwirkung auf die Entscheidungen der staatlichen Organe teilnimmt.

Einige NGOs hatten das Gesetz beim Verfassungsgericht mit der Begründung angefochten, es verletze die in der Verfassung garantierte Meinungs- und Vereinigungsfreiheit. Nach ihrer Ansicht greift das Gesetz den aus der Zeit Stalins berüchtigten Begriff des "ausländischen Agenten" auf, um die davon betroffenen Organisationen in die Nähe von Spionen zu rücken.

Das Verfassungsgericht hat dagegen erklärt, auf verfassungsrechtlicher Grundlage sei es nicht möglich, mit dem Begriff des "ausländischen Agenten" unter Bezug auf die sowjetische Vergangenheit eine negative Bedeutung zu verbinden. Wenn sich eine Organisation entsprechend registrieren müsse, sei das für sie nicht abwertend und bedeute keinerlei Diskreditierung ihrer Tätigkeit. Nach der Auffassung des Gerichts steht das Gesetz nicht im Widerspruch zur Verfassung: eine staatliche Einmischung in die Tätigkeit der NGOs sei nicht vorgesehen, ihre Finanzierung aus russischen oder ausländischen Quellen werde nicht verhindert, den NGOs werde keine gesetzwidrige Tätigkeit unterstellt und sie könnten ihre Rechte gerichtlich verteidigen.

Für verfassungswidrig erklärte das Gericht nur die Höhe der Geldbuße, die als Sanktion bei Verstößen gegen das Gesetz vorgesehen ist. Die bis dahin gültige Regelung hatte keine Unterschreitung der Untergrenze der Geldbuße zugelassen.  

Der Rechtsstreit wird seine Fortsetzung vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte finden.

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