Verfassungsgericht auf Seiten der den Schuldner kontrollierenden Personen

Recht Russland

Maria Kirilova, Rödl & Partner, Russland

In der Sache über die Insolvenz einer Gesellschaft wurden die Forderungen des Gläubigers ins Register aufgenommen. Danach wurde ein Bürger für Verbindlichkeiten des insolventen Unternehmens solidarisch mit anderen den Schuldner kontrollierenden Personen subsidiär haftbar gemacht. Der Bürger hat die Höhe der ins Register aufgenommenen Gläubigerforderungen angefochten, jedoch waren die Gerichte der Berufungs- und der Kassationsinstanz der Ansicht, dass die Argumente des Antragstellers im Rahmen der Streitigkeit über dessen subsidiären Haftbarmachung als kontrollierende Person zu verhandeln sind, und dass der Gerichtsbeschluss über die Aufnahme der Gläubigerforderungen ins entsprechende Register die Rechte und Pflichten des Antragstellers und sonstiger Personen, die subsidiär haftbar gemacht werden, nicht direkt betreffen. Der Ansicht der Gerichte nach entsteht aus der Tatsache der Annahme der Klage im Zusammenhang mit der Tätigkeit solcher Personen selbst keine Pflicht des Gerichts, diese in jeder einzelnen Streitigkeit zur Insolvenzsache hinzuziehen, da gemäß Artikel 34 des Insolvenzgesetzes diese nicht unter den Personen aufgeführt sind, die an der Insolvenzsache beteiligt sind.

Das Verfassungsgericht der Russischen Föderation war mit dieser Position nicht einverstanden und hat aufgeführt, dass diese bei den Gerichten verbreitet, jedoch nicht korrekt ist, da der Umfang der ins Register aufgenommenen Forderungen die Rechtslage des subsidiären Schuldners wahrscheinlich beeinflusst, und die kontrollierende Person im Rahmen einer getrennten Verhandlung bereits keine Möglichkeit hat, die Höhe der Verbindlichkeiten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger und die Begründetheit der Aufnahme der entsprechenden Forderungen ins Register anzufechten. Außerdem hat das Verfassungsgericht aufgeführt, dass in diesem Fall die Verhandlung der Forderungen des Gläubigers gegen den Schuldner, deren Höhe der Antragsteller anfechten möchte, lange vor dessen subsidiären Haftbarmachung aus diesen Verpflichtungen durchgeführt wurde.

Nach der Analyse der Bestimmungen des Insolvenzgesetzes war das Verfassungsgericht zur Schlussfolgerung gekommen, dass auch eine Reihe von Personen, die im Artikel 34 nicht aufgeführt sind, bestimmte Rechte von Personen haben, die an der Insolvenzsache beteiligt sind. Dazu gehören insbesondere die den Schuldner kontrollierenden Personen, in Bezug auf die im Rahmen der Insolvenzsache ein Antrag auf subsidiäre Haftbarmachung eingereicht wurde. In diesem Zusammenhang müssen sie eine Möglichkeit haben, die Höhe der Gläubigerforderungen anzufechten, die im Zeitraum, in dem der Antragsteller den Schuldner kontrollierte, ins Register aufgenommen wurden. Der Gesetzgeber ist berechtigt, das Verfahren dieser Anfechtung zu bestimmen, und die Sache des Antragstellers ist neu zu verhandeln.

Aufzuführen ist, dass das Oberste Gericht der Russischen Föderation früher in einer ähnlichen Streitigkeit zur Schlussfolgerung gekommen war, dass, da die den Schuldner kontrollierenden Personen ein Interesse an der ordnungsgemäßen Bildung und Verwendung der Konkursmasse haben, diese berechtigt sind, die Handlungen auch des Insolvenzverwalters anzufechten (Beschluss des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 307-ES21-9176 vom 30. September 2021).

Quelle: Urteil des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation Nr. 49-P vom 16. November 2021

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