Russland: Zollregister von Objekten Geistigen Eigentums

Recht Russland

Wie Verluste und das Risiko der Haftung für die Qualität der Waren mithilfe des Zollregisters von Objekten Geistigen Eigentums abgewendet werden können

von Marina Yankovskaya und Alexandra Nechaeva, Rödl & Partner Moskau

 

Gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation haftet der Hersteller von Waren gegenüber dem Verbraucher für Schaden, der infolge von Warenmängeln zugefügt wurde.

Ein solcher Schaden, der einer natürlichen Person oder ihrem Vermögen sowie dem Vermögen einer juristischen Person infolge von konstruktiven bzw. rezeptbedingten oder anderen Mängeln an Waren zugefügt wurde, ist durch den Hersteller bzw. der Verkäufer der Waren zu erstatten. Die Haftung entsteht auch für Schaden infolge von nicht korrekten bzw. unvollständigen Informationen über die Waren.

Die Pflicht, den Schaden zu ersetzen, entsteht unabhängig von deren Verschulden oder vertraglichen Verhältnissen, so genannte deliktische Haftung, Art. 1095 Punkt 1 Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation (nachfolgend ZGB RF).

Der Geschädigte bestimmt selbst, wer den Schaden ersetzt: der Hersteller oder der Verkäufer (Art. 1096 Unterpunkt 1, 3 ZGB RF).

In der Regel wird Schaden innerhalb der festgestellten Haltbarkeitsdauer oder Betriebsdauer der Ware bestimmt, bzw., falls keine Haltbarkeitsdauer oder Betriebsdauer bestimmt ist — innerhalb von zehn Jahren nach dem Tag der Warenherstellung (Art. 1097 Punkt 1 ZGB RF).

Falls die Haltbarkeitsdauer oder Betriebsdauer unter Verstoß gegen die Vorschriften des Gesetzes nicht festgestellt wurde, ist der Schaden unabhängig vom Zeitpunkt der Zufügung zu erstatten. Dieselbe Vorschrift gilt auch, wenn der Geschädigte, der die Ware gekauft hat, nicht über die erforderlichen Handlungen nach Ablauf der Haltbarkeitsdauer oder Betriebsdauer und über mögliche Konsequenzen im Falle der Nichterfüllung der aufgeführten Handlungen benachrichtigt wurde, oder wenn ihm keine vollständigen und korrekten Informationen über die Ware zur Verfügung gestellt wurden (Art. 1097 Punkt 2 ZGB RF).

Unter Berücksichtigung der längeren Fristen zur Haftbarmachung kommt es häufig vor, dass der Verkäufer der Ware zum Zeitpunkt der Entstehung des Schadens bereits liquidiert wurde und der Hersteller der einzige ist, gegen den geklagt werden kann.

Nachgeahmte Waren: Gefälschte Waren und Parallelimport

Die Risiken der Haftbarmachung des Herstellers steigen, falls die Ware gefälscht wurde und Schaden infolge der Nutzung der mangelhaften, durch Dritte hergestellte und gesetzwidrig mit der Marke des Herstellers markierte Waren, zugefügt wurde.

Gemäß den Erläuterungen des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation trägt der Inhaber der Marke bei der Einfuhr von gesetzwidrig mit der Marke markierten gefälschten Waren nach Russland  nicht nur Verluste in Form des entgangenen Gewinns, den er aus der Einfuhr von gesetzeskonform hergestellten Waren hätte erhalten können, sondern auch wesentliche Reputationsrisiken im Zusammenhang damit, dass die Waren nicht den erwarteten Eigenschaften und Forderungen der Verbraucher entsprechen[1]. Gefälschte Waren haben in der Regel einen geringeren Gebrauchswert, was zum Ausfall der Anlage und Schaden für Leben, Gesundheit, Vermögen und Umwelt führen kann.

Zu berücksichtigen ist, dass gemäß der Gesetzgebung der Russischen Föderation sowohl gefälschte Waren als auch Waren mit einer gesetzeskonformen Marke, die jedoch ohne Zustimmung des Rechteinhabers nach Russland bzw. Eurasische Wirtschaftsunion (EAWU) eingeführt wurden (Parallelimport), zu den nachgeahmten Waren gehören[2].

Unter einem Parallelimport wird die Einfuhr von mit Marken des Rechteinhabers markierten Originalwaren nach Russland ohne Zustimmung des Rechteinhabers verstanden.

Somit handelt es sich im Falle des Parallelimports um Originalwaren, deshalb ist der Parallelimport von gefälschten Waren zu unterscheiden, die durch Dritte hergestellt und ohne Zustimmung des Rechteinhabers markiert wurden.

In diesem Zusammenhang ist das Prinzip der „Erschöpfung des Rechts“ an einer Marke zu erwähnen. Die Erschöpfung der Rechte an einer Marke bedeutet eine Einschränkung der Rechte des Rechteinhabers, die Verbringung der Ware in den zivilrechtlichen Verkehr durch Dritte zu verbieten, falls diese Ware bereits vom Rechteinhaber selbst oder mit dessen Zustimmung in den Verkehr gebracht wurde. Mit anderen Worten verliert der Rechteinhaber, nachdem die Ware in den zivilrechtlichen Verkehr gebracht wurde, das Recht zur Kontrolle des anschließenden Weiterverkaufs bzw. einer anderweitigen Nutzung dieser Ware.

Die Frage, ob die Einfuhr von Originalwaren durch einen nichtautorisierten Importeur eine Verletzung der Rechte des Rechteinhabers an der Marke darstellt, hängt davon ab, wie das Konzept der Erschöpfung der Rechte in der Gesetzgebung des Staates des Importeurs geregelt ist.

In der Theorie werden drei grundlegende Regulierungskonzepte unterschieden: Die internationale, regionale und nationale Regulierung, die sich in Hinblick auf den Wirkungsbereich unterscheiden.

In Russland gilt derzeit das nationale Prinzip der Erschöpfung der Rechte.

Die nationale Erschöpfung der Rechte bedeutet, dass beim ersten Import der Ware in ein Land, in der die nationale Erschöpfung der Rechte gilt, die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen ist. Mit anderen Worten- sogar dann, wenn die Ware vom Rechteinhaber im Ausland freigegeben wurde und mehrmals den Eigentümer gewechselt hat, ist für die Einfuhr der Ware in ein Land, in der das Konzept der nationalen Erschöpfung der Rechte angewendet wird, die Zustimmung des Rechteinhabers einzuholen (in der Regel entgeltlich).

Gemäß Art. 1487 ZGB RF ist die Nutzung der betreffenden Marke in Bezug auf Waren, die direkt durch den Rechteinhaber oder durch andere Personen mit dessen Zustimmung auf dem Territorium der Russischen Föderation rechtmäßig in den zivilrechtlichen Verkehr eingebracht wurden, nicht als Verletzung des ausschließlichen Rechts an der Marke zu betrachten. Demzufolge ist die Nutzung der betreffenden Marke in Bezug auf Waren, die durch andere Personen ohne Zustimmung des Rechteinhabers auf dem Territorium der Russischen Föderation in den zivilrechtlichen Verkehr eingebracht wurden, als Verletzung des ausschließlichen Rechts an der Marke zu betrachten.

Das bedeutet, dass jedes Mal, wenn Ware nach Russland eingeführt wird, diese Einfuhr nur durch die Zustimmung des Rechteinhabers legal wird (sogar dann, wenn die Ware vom Importeur im Ausland direkt beim Rechteinhaber oder dessen Vertriebspartner erworben wurde). Falls keine solche Zustimmung vorliegt, liegt eine illegale Markennutzung vor, und die eingeführte Ware gilt als Parallelimport, daher ist der Rechteinhaber berechtigt, den nicht-autorisierten Importeur in Übereinstimmung mit dem russischen Recht zu belangen.

Die Vermögens- und Reputationsrisiken des ausländischen Herstellers können verringert werden, indem die Marke des Herstellers ins Zollregister von Objekten Geistigen Eigentums des Föderalen Zolldienstes der Russischen Föderation eingebracht wird.

Zollregister von Objekten des Geistigen Eigentums des Föderalen Zolldienstes der Russischen Föderation

Im Kampf gegen die Einfuhr von nachgeahmten Waren, darunter gegen Parallelimporte, wurde in Russland das Zollregister von Objekten Geistigen Eigentums des Föderalen Zolldienstes der Russischen Föderation (im Folgenden „TROIS“) eingerichtet.

Nach der Eintragung der Marke im TROIS durch den Hersteller (Rechteinhaber) kontrollieren die Zollbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Bewegung von Waren, die mit im Register enthaltenen Marken gekennzeichnet sind. Falls eine Einfuhr von Waren durch nicht autorisierte Importeure festgestellt wird, wird eine solche Einfuhr durch die Zollbehörden für zehn Tage unterbrochen, damit die Rechtmäßigkeit dieser Wareneinfuhr mit dem Rechteinhaber geklärt werden kann. Diese Frist kann um maximal weitere zehn Tage verlängert werden, wenn der Rechteinhaber (sein Vertreter) bei Gericht oder bei der zuständigen Behörde den Schutz seiner verletzten Rechte beantragt hat.

Außer den Marken können auch Urheberrechte und verwandte Rechte, sowie Dienstleistungsmarken und die Bezeichnungen von Warenherkunftsorten ins TROIS eingetragen werden.

Bedingungen der Eintragung einer Marke ins TROIS

Vor der Eintragung einer Marke ins TROIS ist diese im Staatlichen Register der Russischen Föderation für Marken und Dienstleistungsmarken registrieren zu lassen. Zulässig ist auch die internationale Registrierung der Marke mit Erstreckung des Schutzes auf Russland gemäß dem Abkommen über die internationale Eintragung von Marken[3].

Gemäß den Anforderungen des Verwaltungsreglements des Zolldienstes[4] ist eine Marke unter folgenden Bedingungen ins TROIS einzutragen:

  • der ausländische Rechteinhaber verfügt zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags und für die Dauer der Eintragung der Marke im Register über einen ständigen bevollmächtigten Vertreter in Russland für die Kommunikation mit der Zollbehörde. Solche bevollmächtigten Vertreter sind in der Regel russische Tochtergesellschaften (falls vorhanden) oder Rechtsanwälte, die russische Staatsangehörige sind;
  • eine Sicherungsleistung für die Erfüllung finanzieller Verpflichtungen des Rechteinhabers wird vorgelegt: eine Bankgarantie oder ein Versicherungsvertrag über mindestens 500.000 RUB für den Fall der Entschädigung von Vermögensschäden, die Dritten im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Warenfreigabe zugefügt werden können;
  • Verstöße gegen die Rechte des Rechteinhabers an der Marke sind bekannt und der Rechteinhaber kann dies beweisen (Tatsachen der nicht genehmigten Einfuhr sind vorhanden);
  • der Rechteinhaber legt Angaben und Informationen vor, die es der Zollbehörde gestatten, Waren mit Marken des Rechteinhabers festzustellen, die widerrechtlich über die Zollgrenze der Russischen Föderation verbracht wurden.

Die Zollbehörden verweigern in der Regel die Eintragung der Marke ins TROIS mit Verweis auf Punkt 25 des Verwaltungsreglements, falls der Antragsteller einen tatsächlichen Verstoß gegen die Rechte des Rechteinhabers nicht bestätigen kann.

Jedoch hat das Oberste Gericht der Russischen Föderation im Januar 2020 bei Verhandlung einer der Sachen über die Anfechtung der Weigerung des Föderalen Zolldienstes Russlands, Marken ins TROIS einzutragen, aufgeführt, dass die Vorschrift zur Vorlage zusätzlicher Angaben über tatsächliche bereits begangene Verstöße gegen die Rechte des Rechteinhabers zusammen mit dem Antrag dem Sinn des TROIS als Mittel zur Feststellung und operativen Beseitigung der Rechtsverstöße und zum Schutz der Rechteinhaber widersprechen[5].

Verfahren der Eintragung der Marke ins TROIS

Die Eintragung einer Marke ins TROIS erfolgt auf Grundlage eines Antrags des Rechteinhabers oder einer dafür bevollmächtigten russischen Person (im Falle eines ausländischen Rechteinhabers) unter Vorlage erforderlicher Dokumente und Aufführung erforderlicher Handlungen, insbesondere über die bevollmächtigten Importeure, die berechtigt sind, Produkte in die Russische Föderation einzuführen. Die Gesamtdauer der Prüfung des Antrags darf drei Monate nicht überschreiten.

Die Zollbehörde erhebt für die Eintragung von Marken ins TROIS keine Gebühr.

Haftung nichtautorisierter Importeure

Für die widerrechtliche Nutzung einer Marke sieht die russische Gesetzgebung eine zivilrechtliche, ordnungsrechtliche und strafrechtliche Belangung vor.

Aktuell hat sich eine stabile Rechtsprechung der russischen Gerichte in Bezug auf die zivilrechtliche Belangung nichtautorisierter Importeure herausgebildet, und zwar in Form der Zahlung von Entschädigungen in Höhe von bis zu fünf Milo. RUB für die widerrechtliche Nutzung einer Marke sowie des gerichtlichen Verbots für den Rechtsverletzer, irgendwelche Handlungen vorzunehmen, um mit Marken gekennzeichnete Waren ohne Zustimmung der Rechteinhaber in Russland in den zivilrechtlichen Verkehr zu bringen.

Falls die durch nichtautorisierte Personen eingeführten Waren gefälscht sind, sind solche Waren zu beschlagnahmen und zu vernichten. Falls es sich ausschließlich um einen Parallelimport von Originalwaren handelt, können solche Waren nur dann aus dem Verkehr gezogen und vernichtet werden, falls deren minderwertige Qualität festgestellt wird, bzw. zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes von Leben und Gesundheit der Menschen, sowie zum Schutz von Umwelt und Kulturgütern.

Einheitliches Zollregister von Objekten Geistigen Eigentums der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion

Außer dem TROIS existiert auch das Einheitliche Zollregister von Objekten Geistigen Eigentums der Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion (im Folgenden „TROIS EAWU“), das aktuell noch nicht funktioniert, da der Entwurf des internationalen Abkommens zwischen den Mitgliedstaaten der Eurasischen Wirtschaftsunion, der diese Frage regelt, durch die Mitgliedsstaaten noch verhandelt wird.

Schlussfolgerung

Durch Eintragung der Marken ins TROIS können die Hersteller (Rechteinhaber der Marke) sich vor unlauterem Wettbewerb und der Einfuhr gefälschter Waren schützen, Verletzungen der ausschließlichen Rechte feststellen und den tatsächlichen Umfang der Einfuhr der nachgeahmten Waren feststellen.

Somit ist die Eintragung registrierter Marken ins TROIS eine effektive Methode zum Schutz des Herstellers vor einer Fälschung seiner Produkte und vor Parallelimporten, und demzufolge vor der Zufügung von Vermögens- und Reputationsschäden in Russland.

 

[1] Erlass Nr. 8-P des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation „Zur Sache der Prüfung der Verfassungskonformität vom Punkt 4 Artikel 1252, Artikel 1487 und der Punkte 1, 2 und 4 Artikel 1515 ZGB der RF im Zusammenhang mit der Klage der Gesellschaft mit beschränkter Haftung PAG“ vom 13.2.2018 (Erlass des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation Nr. 8-P).

[2] Punkt 6, Absatz 7 Erlass des Verfassungsgerichts der Russischen Föderation Nr. 8-P, Punkt 3.16 „GOST R 58223-2018. Nationaler Standard der Russischen Föderation. Geistiges Eigentum. Kartellrechtliche Regulierung und Schutz vor unlauterem Wettbewerb“ (bestätigt durch die Anordnung Nr. 597-st Rosstandard vom 13.9.2018).

[3] „Abkommen über die internationale Eintragung der Marken“ (abgeschlossen in Madrid am 14.4.1891).

[4] Anordnung des Föderalen Zolldienstes Russlands vom 28.1.2019 Nr. 131 „Über die Bestätigung des Verwaltungsreglements des Föderalen Zolldienstes zur Wahrnehmung der staatlichen Funktion zur Führung des Zollregisters der Objekte Geistigen Eigentums“.

[5] Beschluss Nr. 305-ES19-17108 des Obersten Gerichts der Russischen Föderation vom 22.01.2020 in der Sache Nr. А40-241863/2018.

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