Russland: Rückkehr ins Büro - Übersicht der aktuellen Gesetzgebung

Recht Russland

Alina Rovba, Rödl & Partner

Moskau

Seit dem 13. Juli 2020 wurden mit der Verordnung Nr. 77-UM des Moskauer Bürgermeisters vom 7. Juli 2020 die wesentlichen durch die Verordnung Nr. 12-UM vom 5. März 2020 vorgesehenen Einschränkungen aufgehoben.

Insbesondere wurde Folgendes aufgehoben:

  • Verbot für die Bürger, Unternehmen zu betreten, die in der Anlage Nr. 3 zur Verordnung aufgeführte Tätigkeiten ausüben;
  • Pflicht für die aus den Ländern mit registrierten Covid-Fällen zurückgekehrten Personen, sich der Selbstisolierung zu unterwerfen;
  • Pflicht für Personen mit akuten Atemwegserkrankungen oder für Personen, die mit ihnen wohnen, sich der Selbstisolierung zu unterwerfen;
  • Pflicht für Personen über 65 Jahre alt, sich der Selbstisolierung zu unterwerfen.

Der Arbeitgeber ist nicht mehr verpflichtet, Telearbeit für die aufgeführten Arbeitnehmer sicherzustellen.

Dabei gelten die Pflichten der Arbeitgeber zur Einhaltung der Forderungen, die in der Anlage Nr. 6 zur Verordnung aufgeführt sind.

Die Vorgaben der Exekutivbehörden von Moskau (Handels- und Dienstleistungsabteilung, Abteilung für Gesundheitswesen) gelten auch weiterhin.

St. Petersburg

Bis zum 16. August 2020 ist weiterhin die Tätigkeit der Unternehmen im Bereich Gastronomie, die einen mit anderen Unternehmen gemeinsamen Saal haben, eingestellt. Unternehmen in den Bereichen Einzelhandel, Erbringung von individuellen Leistungen dürfen wiedereröffnen, wenn sie über eigene Räume verfügen.

Wir erinnern daran, dass Unternehmen, die ihre Arbeit in St. Petersburg wieder aufnehmen, verpflichtet sind, das Vorhandensein der internen Vorschriften, welche Standards der sicheren Arbeit feststellen, sicherzustellen. Eine ungefähre Form der Standards für verschiedene Tätigkeitsarten ist durch das Komitee von St. Petersburg für Industriepolitik, Innovationen und Handel auf Grundlage des Erlasses Nr. 121 der Regierung von St. Petersburg vom 13. März 2020 bestätigt worden. Die Unternehmen in bestimmten Bereichen (Einzelhandel, Gastronomie, Hotels), die die Arbeit aufnehmen, sind verpflichtet eine QR-Code zu erhalten - dieser bestätigt ihre Bereitschaft, die durch die Standards vorgesehene Sicherungsmaßnahmen einzuhalten.

 

Durch den Erlass der Regierung von St. Petersburg ist keine Pflicht für Personen (darunter für Personen, die, älter als 65 Jahre sind, oder für die aus anderen Regionen Russlands zurückgekehrte Personen) festgestellt, sich der Selbstisolierung zu unterwerfen.

Sonstige Einschränkungen gelten weiter bis zum 16.08.2020.

 

Öffnung der Grenzen. Neue Pflichten der Arbeitgeber

Im Zusammenhang damit, dass der internationale Luftverkehr stufenweise wiederhergestellt wird, wurden durch den Erlass Nr. 9 des Obersten Sanitärarztes der Russischen Föderation vom 30. März 2020 in der Fassung des Erlasses Nr. 22 vom 27. Juli 2020 die Überquerung der Grenzen und der Einreise von Ausländern und russischen Staatsangehörigen sowie Staatenlosen aus anderen Ländern nach Russland konkretisiert.

So müssen russische Staatsangehörige innerhalb von drei Tagen nach ihrer Rückkehr nach Russland einen Coronavirus-PCR-Test machen lassen und das Ergebnis über das Portal Gosuslugi einreichen. Ausländer und Staatenlose werden zum Boarding nur zugelassen, wenn sie eine Bescheinigung vorlegen, die ein negatives COVID-19-Testergebnis bestätigt. Diese Bescheinigung darf bei Eintreffen in Russland maximal drei Tage alt sein, muss auf Russisch oder Englisch verfasst sein oder kann in einer anderen Sprache mit einer in einem russischen Konsulat beglaubigten Übersetzung ins Russische vorgelegt werden. Ausländer und Staatenlose, die zur Ausübung von Arbeitstätigkeit nach Russland einreisen, müssen außerdem anschließend 14 Tage in Selbstisolation verbringen. Die Selbstisolation gilt nicht für russische Staatsangehörige.

Im Zusammenhang mit diesem Verfahren der Einreise nach Russland wurden den Arbeitgebern zusätzliche Pflichten in Bezug auf die aus dem Ausland zurückgekehrten Arbeitnehmer auferlegt:

  • die Pflicht, Arbeitnehmer, die Bürger der Russischen Föderation sind und ins Ausland reisen, über die erforderliche Durchführung der PCR-Probe auf COVID-19 innerhalb von drei Kalendertagen nach der Rückkehr nach Russland zu benachrichtigen;
  • die Pflicht, bei ausländischen Arbeitnehmern das Vorhandensein der Bescheinigung zu kontrollieren, die einen negative COVID-19-Test bestätigt.
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