Russland: Pflicht zur Rückkehr ins Büro

Recht Russland

Anastasia Kondratenko, Rödl & Partner

Die stufenweise Aufhebung der Einschränkungen, die in Bezug auf Personen und Unternehmen im Zusammenhang mit den Risiken der Verbreitung der Coronavirus-Infektion galten, führt zur Aufhebung der Telearbeit und zur Rückkehr der Arbeitnehmer an ihre Arbeitsplätze.

Die Pflicht der Arbeitnehmer, nach der Telearbeit ins Büro zurückzukehren, hängt davon ab, in welcher Form und gemäß welchen Bedingungen der Übergang zur Telearbeit festgestellt wurde.

Die Telearbeit bleibt im Sinne des Kapitels 49.1 Arbeitsgesetzbuches der RF (nachfolgend ArbGB) immer noch eine Ausnahme von den allgemeinen Vorschriften. Gemäß Art. 312.1 ArbGB ist mit einem Telearbeitnehmer ein gesonderter Arbeitsvertrag über seine Telearbeit abzuschließen, der die Besonderheiten dieser Arbeitsverhältnisse bestimmt.

Mit Arbeitnehmern, die auf Telearbeit umgestellt werden mussten, wurden ursprünglich Arbeitsverträge abgeschlossen, die vorsehen, dass sie ihre Arbeitsfunktion am Sitz des Arbeitgebers ausüben. Danach musste mit jedem Arbeitnehmer eine schriftliche Vereinbarung über die Einbringung der Änderungen in den Arbeitsvertrag abgeschlossen werden. Die Zusatzvereinbarungen über die Telearbeit wurden in der Regel für eine bestimmte Zeit (zum Beispiel bis zum 31. Juli 2020) oder mit einer offenen Fassung „bis zur Verbesserung der epidemiologischen Lage“ abgeschlossen. Die Klausel zeugt davon, dass die Maßnahmen zur Umstellung der Arbeitnehmer auf Telearbeit vorübergehender Natur sind und nicht zum Anspruch der Arbeitnehmer auf permanente Telearbeit führen. Falls in der Vereinbarung über Telearbeit keine Fristen aufgeführt sind, ist eine neue Vereinbarung über die Rückkehr ins Büro abzuschließen. Ohne Genehmigung des Arbeitnehmers sind Änderungen in den Arbeitsvertrag gemäß Art. 74 ArbGB einzubringen, das heißt mit der Begründung der erforderlichen Einbringung der Änderungen und Benachrichtigung des Arbeitnehmers zwei Monate vor dem Inkrafttreten der Änderungen.

In der Praxis haben sich die Fälle der so genannten „kombinierten Telearbeit“ etabliert, in denen der Arbeitnehmer einige Tage pro Woche im Büro und die restliche Zeit von Zuhause aus arbeitet. Wir weisen darauf hin, dass eine solche Beschäftigungsform durch die Arbeitsgesetzgebung der Russischen Föderation noch nicht vorgesehen ist. Jedoch ist der Gesetzentwurf Nr. 973264-7 „Über die Änderungen des Arbeitsgesetzbuches der Russischen Föderation in Bezug auf die Regulierung der Telearbeit“, in dem Vorschriften über die „kombinierte Telearbeit“ enthalten sind, schon in zweiter Lesung verabschiedet worden.

Bis die neue Regelung der „kombinierten Telearbeit“ in Kraft getreten ist, kann der Arbeitgeber auf Basis der Vorschriften der geltenden Fassung des Arbeitsgesetzbuches den Arbeitnehmer an bestimmten Tagen gemäß einer Anordnung ins Büro rufen, zum Beispiel für Arbeit mit Dokumenten in Papierform.

Nicht weniger wichtig ist, dass sich die Arbeitnehmer den Verfügungsakten des Arbeitgebers unterordnen müssen. Unabhängig davon, wie die Vereinbarung über die Telearbeit gefasst wurde, ist die tatsächliche Rückkehr der Arbeitnehmer ins Büro durch eine Anordnung des Arbeitgebers zu dokumentieren. Die Arbeitnehmer müssen ihre Einsichtnahme in die Anordnung mit ihrer Unterschrift bestätigen und vorab eine elektronische Kopie bekommen.

Den Arbeitgebern, die beschlossen haben, ihre Arbeitnehmer ins Büro zurückzurufen, wird empfohlen, interne Vorschriften zur Regelung der Besonderheiten der Arbeit unter den neuen Bedingungen und zur Feststellung der obligatorischen Vorschriften des Aufenthalts im Büro auszuarbeiten. Die Arbeitnehmer müssen sowohl die neuen internen Vorschriften als auch die Anordnung über die Beendigung der Telearbeit zur Kenntnis nehmen.

Besonders wichtig ist das Verfahren der so genannten „Kategorisierung“ der Arbeitnehmer – die Aufteilung in diejenigen, die ins Büro zurückkehren können, und diejenigen, die besser noch von Zuhause aus weiterarbeiten, da das Risiko der Verbreitung der Coronavirus-Infektion bestehen bleibt. Unabhängig davon, dass durch die Verordnung Nr. 68-UM des Moskauer Bürgermeisters alle Einschränkungen für die Bürger aus der „Risikogruppe“ aufgehoben wurden, bleibt das Schreiben Nr. 02/7376-2020-24 von Rospotrebnadsor vom 20. April 2020 in Kraft. Gemäß diesem Akt gehören zu Risikofaktoren Schwangerschaft, Alter über 65 Jahre, chronische Erkrankungen usw. Es erscheint angemessen, die Rückkehr der Arbeitnehmer aus dieser Gruppe ins Büro nicht zu forcieren.

Außer der Vorbereitung der Dokumente und der vorläufigen Arbeit mit den Arbeitnehmern muss der Arbeitgeber zusätzlich sichere Arbeitsbedingungen im Büro sicherstellen (Art. 22 des ArbGB). Die Maßnahmen zur Vorbeugung der Verbreitung der Coronavirus-Infektion sind in den Empfehlungen von Rospotrebnadsor und in der Anlage Nr. 6 zur Verordnung Nr. 12-UM des Moskauer Bürgermeisters vom 5. März 2020 festgelegt.

Somit ist der Rückkehr der Arbeitnehmer ins Büro aktuell unter der Bedingung der strikten Einhaltung der Sanitärvorschriften auf den Arbeitsplätzen durch den Arbeitgeber möglich.

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