Russland: Oberstes Gericht zum internationalen Privatrecht
Das internationale Privatrecht, das heißt die Regelungeт, die bei Sachverhalten mit Auslandsberührung das anwendbare Recht bestimmen, sind in Russland im VI.Abschnitt, Art. 1186 bis 1224 des Zivilgesetzbuches geregelt. Zu diesen Bestimmungen hat das Oberste Gericht mit der Postanovlenie Nr. 24 vom 9.Juli 2019 erstmals erläuternd Stellung genommen. Auch wenn die Ausführungen überwiegend wiederholender Natur und wenig konkret sind, so enthalten sie doch gelegentlich Neuerungen. So wird etwa das Verhältnis des Kollisionsrechts zu materiellrechtlichen Bestimmungen, wie sie etwa im CISG zu finden sind, klargestellt (Pkt. 2). Betont wird weiter, dass nicht jede zwingende Norm im Sinne des Art. 422 ZGB RF eine unmittelbar anwendbare Norm im Sinne des Art.1192 ZGB RF ist (Pkt.10).
Dogmatisch interessant sind die Ausführungen zu den dinglichen Rechten. Hier erklärt das Gericht die Regel des lex rei sitae auch für Wertpapiere für anwendbar (Pkt. 18) und trennt zwischen dem Vertragsstatut und dem Recht, der eine Übereignung unterliegt (Pkt.19). Im Hinblick auf ein etwaiges Formerfordernis internationaler Verträge folgt das russische Gesetz dem abschlussfreundlichen Konzept der Rom I Verordnung (Pkt. 22). Ähnliches lässt sich zu der Bestimmung zum Verbraucherschutz sagen, Art. 1212 ZGB RF (Pkt.45). Weitere Ausführungen betreffen das anwendbare Recht bei juristischen Personen, Art. 1202 ZGB RF (Pkt. 14 ff), der gewillkürten Stellvertretung Art. 1217-1 ZGB RF (Pkt. 48 ff) und das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anwendbare Recht, Art. 1219 ZGB RF (Pkt. 52 ff).
Text in russ. Sprache: http://www.consultant.ru/document/cons_doc_LAW_328771/
Ergänzende Informationen: Ekonomika i Zhizn 2019/27
Fotoquelle: www.m24.ru