Russisches Verfassungsgericht postuliert Vorrang vor EMRK

Recht Russland

Am 14.7.2015 hat das russische Verfassungsgericht die Verfassungsmäßigkeit des Art. 392 Zivilprozessordnung, Art. 311 Arbitrageprozessordnung, Art. 15 und 350 Verwaltungsgerichtsverfahrenskodex, Art. 413 Strafprozessordnung geprüft und entschieden, dass Beschlüsse des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) für Russland nicht bindend sind, wenn diese der russischen Verfassung widersprechen.

Hintergründe:

 

1996 hat Russland die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert, die Zuständigkeit des EGMR anerkannt und sich verpflichtet, dessen Entscheidungen zu folgen.

Am 1.7.2015 haben Abgeordnete der Staatsduma das Verfassungsgericht gerufen, die Verfassungsmäßigkeit dieser Normen zu prüfen. Nach Ansicht der Abgeordneten verpflichten die Normen russische Gerichte und Behörden Entscheidungen des EGMR bedienungslos zu folgen, selbst wenn dies der russischen Verfassung widerspricht. Die Antragssteller hielten deswegen die Prozessnormen für verfassungswidrig.

Ansicht des Verfassungsgerichts:

 

Die Teilnahme der Russischen Föderation an einem internationalen Vertrag bedeutet nicht die Aufgabe der staatlichen Souveränität. Die Europäische Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und die darauf basierenden Rechtspositionen des EGMR können nicht die Priorität der russischen Verfassung aufheben.

Die praktische Realisierung der Menschenrechte und Grundfreiheiten im russischen Rechtssystem ist nur unter Bedienung der Anerkennung der höchsten juristischen Kraft der russischen Verfassung möglich.

Der russischen Verfassung sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention liegen die allgemeinen Grundwerte zugrunde. In meisten Fällen entstehen deswegen keine Kollisionen zwischen diesen Rechtsakten. Konflikte sind jedoch möglich, wenn EGMR die Konvention in Widerspruch zur russischen Verfassung auslegt. In solchen Fällen wird Russland auf das Folgen der EGMR-Entscheidungen verzichten müssen. Russland steht mit dieser Praxis nicht alleine da, wie in dem Urteil betont wird. Die obersten Gerichtshöfe europäischer Länder (Deutschlands, Italiens, Österreichs und Großbritanniens) räumten den nationalen Verfassungen ebenfalls Priorität bei der Umsetzung der EGMR-Urteile über das Recht internationaler Verträge ein.

Das Verfassungsgericht hat jedoch betont, dass man bei der Lösung solcher Fälle die Isolation vermeiden sollte. Ferner müsse man immer von einem Dialog und konstruktiven Zusammenarbeiten ausgehen. Nur auf diesem Wege könne man harmonische Beziehungen zwischen den Rechtssystemen Europas aufbauen, deren Grundlage die gegenseitige Respektierung und keine Unterbindung ist.

Der Vorrang der russischen Verfassung bei der Ausführung der EGMR-Entscheidungen kann hiernach ausschließlich durch das Verfassungsgericht in zweierlei Weise gewährleistet werden:

1) Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von gesetzlichen Normen, die EGMR kritisiert hat. Eine entsprechende Anfrage kann das zuständige Gericht stellen.

2) Auslegung der Verfassung nach Anfrage des Präsidenten oder Regierung RF, wenn diese die Ausführung einer EGMR-Entscheidung für verfassungswidrig halten. Wenn das Verfassungsgericht zum Schluss kommt, dass die EGMR-Entscheidung der russischen Verfassung widerspricht, ist diese nicht auszuführen.

Der Gesetzgeber ist berechtigt, für das Verfassungsgericht  eine besondere Prozedere für die Prüfung der EGMR-Entscheidungen zu schaffen.  

Die Meldung des Verfassungsgerichts in der russischen Sprache finden Sie hier.

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