Russisches Importverbot für ukrainische Waren

Recht Russland

Mit Ukaz Nr. 560 vom 6. August 2014 hatte Präsident Putin auf der Grundlage des Gesetzes
'über spezielle ökonomische Maßnahmen' die Regierung ermächtigt, gegenüber der Ukraine und westlichen Ländern Sanktionen in Form des Verbots der Einfuhr von landwirtschaftlichen Produkten, Rohstoffen und Lebensmitteln zu verhängen. Spezifiziert und gegenüber einigen Ländern in Kraft gesetzt wurde dieser Ukaz durch Regierungsverordnung Nr. 778 vom 7.08.2014. Nunmehr hat die Regierung mit Verordnung Nr. 1397 vom 21.12.2015 die in der Verordnung Nr. 778 vorgesehenen Maßnahmen mit Wirkung zum 1.Januar 2016 auch gegenüber der Ukraine in Anwendung gebracht.

Die völkerrechtliche Rechtmäßigkeit dieser Maßnahme erscheint zweifelhaft, da Russland und die Ukraine sowie die anderen Mitgliedstaaten der GUS durch Vertrag vom 18.10.2011 in einer Freihandelszone verbunden sind. Zwar hat Präsident Putin durch Ukaz Nr. 628 vom 16.12.2015 die Geltung dieses Vertrages im Verhältnis zur Ukraine mit Wirkung ab dem 1.1.2016 ausgesetzt. Allerdings fehlt es an einer völkerrechtlichen Rechtfertigung. Der Vertrag über die Freihandelszone lässt die Teilnahme der Mitgliedstaaten in Zollunionen und Freihandelszonen entsprechend den WTO-Regeln ausdrücklich zu (Art. 18). Streitigkeiten sollen einvernehmlich, soweit ein Einvernehmen nicht erzielt wird, durch das Wirtschaftsgericht der SNG oder der WTO entschieden werden. Den Vertragsparteiten steht es lediglich zu, das Abkommen über die Freihandelszone mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr zu verlassen.

Fotoquelle: www.goszakupki-tatarstan.ru

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