Reformen im Bereich Übernahmen in Russland

Recht Russland

Maria Kirilova, Rödl & Partner

Das Ministerium für Wirtschaftsentwicklung Russlands hat einen Gesetzentwurf ausgearbeitet, der auf die Verbesserung des Verfahrens zum Erwerb größerer Aktienpakete an öffentlichen Gesellschaften ausgerichtet ist. Das Ziel der vorgeschlagenen Änderungen besteht in der Erhöhung des Schutzes der Rechte der Aktionäre sowie in der Sicherstellung des Ausgleichs der Interessen aller Beteiligten im Übernahmeverfahren. Die Änderungen sehen die Präzisierung der Regeln für den Versand des öffentlichen Angebots über den Erwerb der Wertpapiere, der Grundlagen für die Entstehung der Pflicht zur Versendung des obligatorischen Angebots über den Erwerb der Wertpapiere, der Regeln für die Durchführung des Zwangsrückkaufs von Aktien vor und dienen zur Beseitigung von Abweichungen zwischen dem Aktien-, Kartell- und Bankenrecht der Russischen Föderation.

„Verbundenheit“ anstatt der „Affiliiertheit“

Aktuell werden die übernehmende Person und die mit ihr affiliierten Personen vom Gesetzgeber faktisch als einheitliches Subjekt betrachtet. Die Autoren der Änderungen sind jedoch der Ansicht, dass die Affiliiertheit von zwei juristischen Personen aufgrund von formalen Merkmalen noch nicht bedeutet, dass sie abgestimmt handeln und gemeinsame wirtschaftliche Interessen haben. Im Zusammenhang mit diesem Gesetzentwurf wird vorgeschlagen, den Begriff der „Verbundenheit“ zur Feststellung von Personen, die in wirtschaftlicher Hinsicht tatsächlich gemeinsam handeln und den Willen von einander bestimmen können, einzuführen. Die Änderungen ordnen den verbundenen Personen nahe Verwandte und die von ihnen kontrollierten Personen; kontrollierte und kontrollierende Personen; Personen, die abgestimmt handeln (z.B. die eine schriftliche oder mündliche Vereinbarung über den Erwerb, Kontrolle, Stimmenabgabe oder Politik bei der Leitung der öffentlichen Aktiengesellschaft abgeschlossen haben), zu.

Obligatorisches Angebot über den Erwerb der Aktien

Die geltende Gesetzgebung verpflichtet eine Person, die über 30 Prozent der Gesamtanzahl der stimmberechtigten Aktien an einer öffentlichen Gesellschaft erworben hat (unter Berücksichtigung der Aktien, die diese Person und die mit ihr verbundenen Personen halten), dazu, an andere Inhaber dieser Art der Aktien und Wertpapiere, die in solche Aktien umgewandelt werden können, ein obligatorisches Angebot über den Erwerb dieser Wertpapiere bei ihnen zu senden. Somit regelt das Gesetz über Aktiengesellschaft nicht Fälle der indirekten oder gemeinsamen Verfügung über die Stimmen. Im Ergebnis erhält die Person, die kein großes Paket stimmberechtigter Aktien an einer öffentlichen Aktiengesellschaft besitzt, alle Vorteile und Nutzen, die mit der hohen Stufe der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle verbunden sind, ohne dabei Pflichten zur Versendung des obligatorischen Angebots zu tragen, was die Rechte von Aktionären dieser öffentlichen Gesellschaft verletzt.
Gemäß dem Gesetzentwurf erstreckt sich die Pflicht zur Versendung des obligatorischen Angebots ebenso auf die Person, die selbstständig oder gemeinsam mit den mit ihr verbundenen Personen die entsprechende Schwelle für den Besitz der stimmberechtigten Aktien an der öffentlichen Gesellschaft überschritten hat oder zur Person geworden ist, die Aktionäre (den Aktionär) der öffentlichen Aktiengesellschaft kontrolliert, die die entsprechende Anzahl stimmberechtigter Aktien besitzen (30, 50 oder 75 Prozent).

Außerdem präzisieren die Änderungen, wer das obligatorische Angebot beim Erwerb der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle gemeinsam mit den affiliierten (bzw. verbundenen) Personen versenden muss, und ab welchem Zeitpunkt die Pflicht zur Versendung eines solchen öffentlichen Angebots entsteht.

Aktuell muss ein obligatorisches Angebot nur in Bezug auf stimmberechtigte Aktien – sowohl Stamm- als auch Vorzugsaktien – gemacht werden. Die Autoren des Gesetzentwurfs weisen jedoch darauf hin, dass Inhaber nicht stimmberechtigter Vorzugsaktien dieselben Risiken wie Inhaber stimmberechtigter Aktien an einer öffentlichen Aktiengesellschaft übernehmen, sind jedoch gegenüber diesen im Nachteil, denn sie verfügen nicht einmal über minimale Rechte, die mit der Teilnahme an der Leitung der Gesellschaft verbunden sind. Zum besseren Schutz solcher Aktionäre schlägt der Gesetzentwurf vor, die Regeln für den Erwerb größerer Aktienpakete an öffentlichen Aktiengesellschaften auf Aktionäre, die nicht stimmberechtigte Vorzugsaktien an öffentlichen Aktiengesellschaft besitzen, sowie auf Inhaber von Emissionswertpapieren, die in Aktien einer öffentlichen Aktiengesellschaft umgewandelt werden können, zu erweitern.

Außerdem sind die Autoren der Änderungen der Ansicht, dass der existierende Mechanismus zur Einschränkung der Anzahl von Aktien, mit denen die Person, die eine bestimmte Stufe der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle über eine öffentliche Gesellschaft erlangt hat, vor der Versendung des obligatorischen Angebots abstimmen kann, nicht effektiv genug ist, denn trotz der Einschränkungen verfügt der Erwerber ohnehin über die Mehrzahl der Stimmen bei der Beschlussfassung in der Hauptversammlung. Deswegen legt der Gesetzentwurf strengere Regeln fest, die bei der Verletzung der Pflicht zur Versendung des Angebots gelten: Erwerber von über 30 Prozent der Aktien erhalten maximal 3/7 der Gesamtanzahl der Stimmen, über die andere Personen verfügen; Inhaber von 50 Prozent der Aktien – maximal eine Hälfte der Stimmen, und falls die Anzahl der besessenen stimmberechtigten Aktien 75 Prozent überschreitet, darf der Erwerber maximal mit 75 Prozent der Aktien minus eine Stimme abstimmen.

Schließlich sehen die Änderungen Regeln zur Befreiung von der Pflicht zur Versendung des obligatorischen Angebots vor, sofern die Stufe der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle unbeabsichtigt überschritten wurde, und die Person, die zum Inhaber eines größeren Aktienpakets wurde, nicht beabsichtigt, die gesellschaftsrechtliche Kontrolle über die öffentliche Aktiengesellschaft auszuüben. Dabei müssen die Bank Russlands und der Ausgeber über das Vorhaben informiert werden, die Stufe der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle abzusenken, die Kontrolle nicht auszuüben und das Aktienpaket innerhalb der festgelegten Frist zu verkaufen.

Erweiterung der Modalitäten zur Sicherung der Erfüllung von Verpflichtungen durch die Person, die die Stufe der gesellschaftsrechtlichen Kontrolle überschritten hat

Neben der Bankgarantie führt der Gesetzentwurf die Möglichkeit der Vorlage einer unabhängigen Garantie zur Sicherung der Erfüllung von Verpflichtungen ein, die nicht nur durch Kreditinstitute, sondern auch andere gewerbliche Unternehmen ausgestellt werden; außerdem können Verpflichtungen durch Verpfändung der zum Börsenhandel zugelassenen staatlichen Wertpapiere gesichert werden.

Die Änderungen sehen außerdem die Hinzufügung einer Reihe von Vorschriften zur Vermeidung von Abweichungen zwischen dem Aktien-, Kartell- und Bankenrecht der Russischen Föderation vor. Laut dem Gesetzentwurf muss, falls Verträge über den Erwerb von Wertpapieren, die auf Grundlage eines freiwilligen oder obligatorischen Angebots abgeschlossen werden, einer vorläufigen Zustimmung des Föderalen Kartelldienstes, der Bank Russlands oder einer anderen Behörde bedürfen, das Angebot Angaben zum Vorhandensein einer solchen Zustimmung enthalten.

Funktionen des Registrators und des Zentralverwahrers

Durch die Änderungen werden dem Registrator bzw. dem Zentralverwahrer, der die zentralisierte Erfassung von Rechten an in Aktien konvertierbaren Obligationen der öffentlichen Gesellschaft führt, Befugnisse zur Vertretung von Interessen der Inhaber der zu erwerbenden Wertpapiere gegenüber dem Garantiegeber und dem Pfandgeber sowie anderen Personen, vor staatlichen Behörden der Russischen Föderation und ihrer Subjekte, sowie vor Kommunalbehörden auferlegt. Es ist geplant, dass die Überweisung der Geldmittel für die zu erwerbenden Wertpapiere auf ein spezielles Bankkonto des Registrators der öffentlichen Aktiengesellschaft erfolgen wird, von dem der Registrator die Auszahlungen an die im Register der Aktionäre registrierten Inhaber der zu verkaufenden Wertpapiere tätigen wird. Dabei wird der Registrator die Bank Russlands über die Tatsachen der Nichterfüllung der Pflicht zur Bezahlung der zu erwerbenden Wertpapiere seitens der Person, die ein freiwilliges oder obligatorisches Angebot versendet hat, informieren.

Neben den bezeichneten Änderungen enthält der Gesetzentwurf eine Reihe sonstiger Vorschriften: die Anforderungen an den Inhalt des freiwilligen oder obligatorischen Angebots und der Aufforderung zum Rückkauf von Aktien, das Verfahren zur Bestimmung ihrer Preise sowie das Verfahren zur Informierung der Inhaber der Wertpapiere, an die diese versendet werden, usw. werden präzisiert.
Es ist geplant, dass die Genehmigung des Entwurfs die Effektivität der rechtlichen Regulierung von Übernahmen erhöhen und ein System effektiver Maßnahmen zum Schutz von Interessen der Inverstoren gegen unrechtmäßige Übernahmen schaffen wird, was wiederum zur Erhöhung der Investitionsattraktivität des russischen Finanzmarktes führen wird.
Dem Plan der Autoren nach müssen Änderungen ab dem 1. Juli 2022 in Kraft treten, was durch die Komplexität und den Umfang der einzubringenden Änderungen bedingt ist.


Quelle: Entwurf des Föderalen Gesetzes „Über die Einbringung von Änderungen ins Föderale Gesetz „Über Aktiengesellschaft“ und einige Gesetzgebungsakte der Russischen Föderation“

Fotoquelle: www.eunice.com.ua

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