Rechtsprechungsübersicht bzgl. Eigentumsschutz im Fall des Bauens auf fremden Grund (eigenmächtiges Bauen)

Recht Russland

Mit Beschluss vom 19.03.2014 hat das Präsidium des Obersten Gerichts RF eine Rechtsprechungsübersicht zu Fragen des Eigentumsschutzes von eigenmächtig errichteten Bauanlagen zur Verwendung durch alle ordentlichen Gerichte in Russland bestätigt.

Das Präsidium hat zu prozessualen Fragen u.a. darauf hingewiesen, dass die gerichtliche Feststellung des Eigentumsrechts an eigenmächtig errichtete Bauanlagen ein ausschließliches Rechtsmittel darstellt, das man nur unter  der folgenden Voraussetzung ergreifen kann: Der Betroffene war ohne sein Verschulden verhindert, im Rahmen eines ordentlichen Verfahrens aufgrund der geltenden Verwaltungsvorschriften das Eigentumsrecht auf die neuerrichteten oder umgebauten Immobilienobjekte feststellen zu lassen.  Die Feststellungsklage zum Zwecke der Vereinfachung des Genehmigungsverfahrens und der Umgehung der entsprechenden Vorschriften ist unzulässig.

Des Weiteren hat das Präsidium des Obersten Gerichts darauf hingewiesen, dass die Klage nicht abgewiesen werden kann allein aus dem Umstand, dass eine Baugenehmigung nicht erteilt wurde. Das Gericht muss in diesem Fall  feststellen, ob der Betroffene die Baugenehmigung beantragt hatte und ggf. ob die Zurückweisung des Antrages durch die zuständige Bauaufsichtsbehörde rechtmäßig war.

Zu materiellrechtlichen Fragen hat das Präsidium u.a. auf folgendes hingewiesen:

1.       Bei der Feststellung des Eigentumsrechts auf eigenmächtig errichtete Bauanlage sind Grundsätze der Ersitzung gemäß Art. 234 ZGB nicht anzuwenden, falls der Bauherr kein rechtmäßiger Besitzer des Grundstücks ist, auf dem die Bauanlage errichtet wurde. In diesem Fall ist die im Art. 234 ZGB genannte Voraussetzung Gutgläubigkeit des Bauherrn nicht gegeben.

2.       Das Präsidium hat den Art. 222 ZGB so ausgelegt, dass repressive Eingriffe gegen den Bauherrn dessen Verschulden voraussetzen. Die Verpflichtung zur Beseitigung einer eigenmächtig errichteten Bauanlage kann daher dem Bauherrn auferlegt werden, nur wenn dieser bei der Ausführung seiner Baupläne schuldhaft gehandelt hatte.

3.       Für die Feststellung der materiellen Rechtswidrigkeit einer eigenmächtig errichteten Bauanlage sind Bauvorschriften maßgebend, die zum Zeitpunkt der Errichtung der Bauanlage galten.

4.       Die Nichteinhaltung der städtebaulichen und baulichen Normen  und Regelungen bei der Errichtung einer eigenmächtig erbauten Bauanlage stellt einen Grund dar, die Klage des Bauherrn auf Feststellung des Eigentumsrechts an dieser Bauanlage abzuweisen bzw. der Klage der Bauaufsichtsbehörde auf die Baubeseitigung stattzugeben. Dem Baubeseitigungsantrag kann stattgegeben werden, nur wenn die Verstöße gegen baurechtliche Vorschriften erheblich sind und nicht anders beseitigt werden können.  Erhebliche Verstöße sind solche, die z.B. den Abriss der Bauanlage oder einen Schaden an Leben, Gesundheit oder fremdes Eigentum zur Folge haben können.

 

5.       Das Eigentumsrecht auf eine ohne Baugenehmigung errichtete Bauanlage kann festgestellt werden, auch wenn der Bauherr diese Anlage auf einem gepachteten Grundstück erbaut hat. Dies setzt allerdings voraus, dass im Pachtvertrag die Errichtung von Bauanlagen vorgesehen ist und die Bauanlage ohne erhebliche Verstöße gegen die städtebaulichen und baulichen Normen und Regelungen erbaut wurde.

Fotoquelle: www.m24.ru

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