Rechtsprechungsüberblick zum zivilrechtlichen Schutz der Ehre

Recht Russland

Anders als im BGB wird im russischen ZGB Fragen des Schutzes der allgemeinen Persönlichkeitsrechte und der Zahlung von Schadensersatz im Fall immaterieller Schäden ('Schmerzensgeld'') größerer Raum gewidmet. So finden sich in den Art. 150 bis 152 ZGB allgemeine Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte (Leben, Gesundheit, Freiheit, Ehre) und in den Art. 1099 bis Art. 1101 ZGB Regelungen zum Ersatz moralischer Schäden bei deliktischen Ansprüchen.

Mit Beschluss vom 16.März 2016 hat das Oberste Gericht einen umfangreichen Überblick über Rechtsprechung zu bestimmten Fragen des Schutzes der Ehre, der Würde und der geschäftlichen Reputation herausgegeben. Derartige Überblicke dienen dazu, den Instanzgerichten Positionen des Obersten Gerichts nahe zu bringen. Sie sind nicht bindend, da in Russland das Konzept der Präzedenzfälle keine Anwendung findet. Gleichwohl kommt ihnen eine faktische Bindungswirkung zu.

1. Grundlagen

Im deutschen Recht ist die Bedeutung der Grundrechte für die Auslegung der Bestimmungen zum Ehrschutz unbestritten. Aus Ihnen folgt die Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung, geschützer Meinungsäußerung und verbotener Beleidigung. Eine vergleichare Auslegungsmethode bestätigt nunmehr das russische Oberste Gericht für die entsprechenden Artikel des ZGB. Es weist eingangs darauf hin, dass die russische Verfassung sowohl den Schutz der Ehre und des guten Namens garantiert, darüber hinaus aber auch das Recht auf freie Meinungsäußerung.  Es sei die Aufgabe der Gerichte, eine Balanz zwischen den beiden durch die Verfassung geschützten Rechten zu finden.  

2. Bedeutung der Rechtsprechung des EuGMR

Das Oberste Gericht bestätigt weiter die Bindung an die Europäische Menschenrechtskonvention und die Pflicht der Gerichte, die zu diesen Fragen ergangenen Enscheidungen des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu berücksichtigen. Dabei wiederholt das Gericht die Aussagen des EuGMR zur Funktion der Meinungsfreiheit als eine der Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft. Einschränkungen der Außerungen eines Politikers müssten deswegen an besonders strengen Maßstäben gemessen werden.(Pt. 6).

3.Unterscheidung zwischen Tatsachenbehauptung und Meinung

Ensprechend der euopäischen Tradition obliege es den Gerichten zwischen einer Meinung und der Behauptung von Tatsachen zu unterscheiden. Nur bei letzerer sei es möglich, die Übereinstimmung der Behauptung mit der Realität zu überprüfen (Pt. 5). Nicht eindeutig verhält sich das OG allerdings zu der Frage, wie zu verfahren ist, wenn eine Tatsachenbehauptung nicht bewiesen werden kann. Grundsätzlich ist es jedoch Pflciht des Beklagten, den Nachweis der Wahrheit der aufgestellten Tatsachenbehauptung zu führen. (Pt. 7)    

4. Meinungsäußerungen kein Gegenstand des Ehrschutzes    

Das Oberste Gericht bestätigt, dass Meinungsäußerungen kein Grund für die Anwendung des Art. 152 ZGB sein können, soweit sie keine Beleidigung darstellen (Pt.6). Dabei sei die Kritik an Personen, die eine öffentliche Funktion ausüben, in breiterem Maße zulässig, als an Privatpersonen. (Pt. 8)

5. Verantwortlichkeit des Internet-Providers

Praktisch bedeusam ist die Frage, ob Internet-Provider, die Plattformen für Dritte bereit stellen, auf denen diese ihre Meinung äußern können, verpflichtet sind, ehrverletzende Äußerungen zu entfernen. Im deutschen Recht ist dies im Telemediengesetz niedergelegt. Das russische OG hat dies ebenfalls bestätigt. (Pt. 16).  

6. Zur Höhe des Ersatzes des moralischen Schadens

Gemäß Art. 151 ZGB hat ein Geschädigter Anspruch auf Ersatz des 'moralischen Schadens', was dem 'immateriellen Schaden' gemäß § 253 BGB entspricht. Zur Berechnung der Höhe des Schadensersatzes hat das Gericht festgestellt, dieser müsse den Grundsätzen der Vernunft, Gerechtigkeit und Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dabei bestätigt das OG, dass die Höhe des Ersatzes des moralischen Schadens nicht dazu führen dürfe, dass der anderen Partei die Ausübung ihres verfassungsmäßigen Rechts unmöglich gemacht werde. Im konkreten Fall ging es um ein Urteil gegen eine Zeitung, durch das der von den Instanzgerichten zugesprochene moralische Schadensersatz vom OG mit dieser Begründung um den Faktor 100 herabgesetzt wurde.

Quelle:    http://www.garant.ru/hotlaw/federal/703041/

Fotoquelle: www.m24.ru

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