Ratifikation der Konvention des Europarates über Amtshilfe in Steuersachen rückt näher
Anfang Juni 2014 hat die russische Regierung einen Gesetzentwurf über die Ratifizierung des Übereinkommens "Über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen"in die Staatsduma eingebracht.
Das Übereinkommen wurde im Jahr 1988 erstellt. Zurzeit haben es rund 70 Länder unterzeichnet. In 39 Ländern ist das Übereinkommen bereits in Kraft getreten, in den anderen läuft noch der innerstaatliche Ratifizierungsprozess.
Das Übereinkommen soll eine umfassende zwischenstaatliche Amtshilfe ermöglichen, und zwar für sämtliche Steuerarten (mit Ausnahme der Zölle) und darüber hinaus für Sozialversicherungsbeiträge. Diese Amtshilfe kann verschiedene Formen haben: Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien, zeitlich abgestimmte Steuerprüfungen und Teilnahme an Steuerprüfungen in anderen Ländern, Beitreibung von Steuern, die in anderen Vertragsstaaten zu zahlen sind, und Zustellung von Schriftstücken, die in anderen Vertragsstaaten ausgestellt wurden. Diese erweiterte gegenseitige Amtshilfe soll es ermöglichen, die Steuerhinterziehung zu bekämpfen.
In Russland soll das Übereinkommen mit einigen zulässigen Vorbehalten gelten. So wird sich Russland vorbehalten, in keiner Form Amtshilfe zu leisten bei den von anderen Vertragsstaaten erhobenen Steuern, nämlich: 1) Steurn, die für die Rechnung der Gebietsköperschaften eines Vertragsstaates vom Einkommen, vom Gewinn, vom Veräußerungsgewinn oder vom Vermögen erhoben werden, 2) Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung, die an den Staat oder an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu zahlen sind, sowie 3) Erbschaft-, Nachlass- und Schenkungssteuern.
Desweiteren wird sich Russland das Recht vorbehalten, in keiner Form Amtshilfe zu leisten bei der Beitreibung steuerlicher Ansprüche und der Beitreibung von Verwaltungsbußen für alle Steuern, sowie in keiner Form Amtshilfe zu leisten bei der Beitreibung steuerlicher Ansprüche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommen für diesen Staat bestehen.
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