Oberstes Gericht stärkt Schutz des Markeninhabers bei Parallelimport

Recht Russland

In dem Fall ging es um die Klage von Nestlé Waters France als Inhaber der Marke 'Vittel' gegen die Fma. Aqualife. Nestle hat diese Marke sowohl im internationalen Markenregister als auch im russischen Zollregister der Objekte des intellektuellen Eigentums eintragen lassen. AquaLife hatte unter Missachtung des Exklusivrechts Wasser der Marke 'Vittel' nach Russland eingeführt.

Daraufhin klagte Nestlé auf der Grundlage des Art. 1515 Abs.2 Rus ZGB auf Herausgabe der Ware und Ersatz der Kosten für die Vernichtung. Die Beklagte berief sich zum einen darauf, dass durch Verkauf des Wassers außerhalb der Russischen Föderation bereits Erschöpfung der Markenrechte eingetreten sei. Zum anderen machte Aqualife geltend, dass sich die Ware nicht in ihrem Besitz befinde, so dass ihr eine Herausgabe und Vernichtung unmöglich sei. Beide Argumente wurden von den Instanzgerichten zurückgewiesen. Das Oberste Gericht hat diese Entscheidungen bestätigt.

Eine Erschöpfung sei nicht eingetreten, weil es allein auf die Markenrechte in der RF ankäme. Für die Unmöglichkeit der Herausgabe sei die Beklagte beweispflichtig. Für diesen Beweis reiche der Hinweis, man sei nicht im Besitz der Ware, nicht aus. Vielmehr ergebe sich aus den Zollunterlagen, dass die Ware zum Zweck der eigenen Verwendung eingeführt worden. Unter diesen Umständen müsse der Beklagte nachweisen, wo sich die Ware befände und warum ein Rückerwerb ausgeschlossen sei.

Zwar lässt die Argumentation zum zweiten Einwand noch Spielräume offen, doch geht von der Entscheidung ein starkes Signal aus, dass die Gerichte es ernst meinen mit dem Schutz der Inhaber gewerblicher Schutzrechte.

Entscheidung No А40-26875/2014

Literatur: http://pravo.ru/review/view/124113/

Fotoquelle: www.m24.ru

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