Oberster Gerichtshof zur Vorstandshaftung

Recht Russland

Mit Beschluss Nr. 21 vom 2.Juni 2015 hat das Oberste Gericht der RF zu einigen umstrittenen Fragen des Verhältnisses zwischen Arbeits - und Gesellschaftsrecht in Bezug auf die leitende Angestellten Stellung bezogen, sowohl in materieller als auch in prozessualer Hinsicht. Ausgangspunkt ist dabei Kapitel 43 des Arbeitskodexes, in dem der grundsätzliche Vorrang des Arbeitsrecht geregelt ist. Dieser finden auf die Mitglieder eines Kollegialorgans allerdings nur dann Anwendung, wenn dies in den Gründungsdokumenten vorgesehen ist. Die Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Mitgliedern ihrer Leitungsorgane liegt bei der allgemeinen Gerichtsbarkeit, Art. 22 Rus ZPO. Für die Frage der Haftung gilt gemäß Art. 277 Abs.2 ArbGB, dass sich diese nach den Spezialgesetzen bestimmt, also dem Gesetz über Aktiengesellschaften und dem GmbHG.

Die Frage der Beendigung des Arbeitsvertrages ist in Art. 278, 279 ArbGB geregelt. Danach ist eine Entlassung leitender Angestellter grundsätzlich auch ohne Grund zulässig. Allerdings begründet dies einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung. Die Gerichte führe dabei in beiden Richtungen, das heißt sowohl im Hinblick auf die Entlassung als auch den Anspruch auf Zahlung einer Abfindung eine Missbrauchskontrolle durch. Ist die Höhe der Abfindung nicht im Vertrag bestimmt, so hat das Gericht alle Umstände zu berücksichtigen,vorrangig jedoch die Restlaufzeit des Vertrages und die Summe, die dem Angestellte durch die vorzeitige Auflösung entgangen ist.

Fotoquelle: www.pro-goroda.ru

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