Niederländisches Bezirksgericht hebt Schiedsspruch im Yukos-Verfahren auf

Recht Russland

Gemäß Art.1065 der Niederländischen Zivilprozessordnung ist es zulässig, vor dem zuständigen Bezirksgericht (District-Court) auf Aufhebung eines Schiedsspruchs zu klagen. Die Gründe, aus denen der Klage stattgeben werden kann, sind in dem Artikel genannt und entsprechen denjenigen, aus denen gemäß Art.V der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung von internationalen Schiedsurteilen einem Schiedsspruch die Anerkennung und Vollstreckung versagt werden kann. Zu diesen Gründen gehört auch das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung.

In dem Fall  Hulley Enterprises, Yukos Universal and Veteran Petroleum v the Russian Federation hatte die Russische Föderation u.a. die fehlende Zuständigkeit des Schiedsgerichts gerügt. Der Kläger habe auf oder Grundlage des Energy Charter Treaty (ECT) geklagt. Dieser fände aber im Verhältnis zur Russischen Föderation keine Anwendung, weil der ECT seinerzeit nur vom damaligen Präsidenten Jelzin unterschrieben worden sei, das russische Parlament diesem Vertrag aber niemals zugestimmt hatte. Zwar konnten die Kläger darauf verweisen, dass der Vertrag für diesen Fall eine 'provisorische Geltung' vorsieht, allerdings nur insoweit, als die Regelungen des Vertrages den Bestimmungen der nationalen Rechtsordnung nicht widersprechen (Art. 45 ECT).  Für den Fall der Zuständigkeit in Staatshaftungsklagen schreibt das russische Recht aber vor, dass diese nicht schiedsfähig sind, sondern vor einem staatlichen Gericht verhandelt werden müssen. Daraus ergebe sich, dass die nationale Rechtsordnung der Anwendung des ECT entgegen stünde.

Das Gericht ist dieser Argumentation gefolgt und hat sich mit den anderen, gegen die Wirksamkeit vorgebrachten Gründen, nicht mehr beschäftigt. Dazu zählt der weitere Umstand, dass der Fall seinem Kern nach ein innerrussischer Streit ist. Diese werden aber vom Zweck des ECT, das dem Schutz ausländischer Investoren dient, nicht erfasst.

Mit dieser Entscheidung ist der Fall jedoch noch nicht abgeschlossen. Zum einen haben die Kläger des Ausgangsverfahren bereits angekündigt, Rechtsmittel einzulegen. Zum anderen beschränkt sich die Wirkung der Entscheidung auf die Niederlande. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in anderen Staaten sind davon zunächst nicht betroffen. Vielmehr hängt es von dem einschlägigen nationalen Gesetz ab, ob und in welchem Maße die Entscheidung der niederländischen Gerichte bei der Frage der Vollstreckbarkeit im eigenen Land Berücksichtigung findet. Allerdings ist von einer faktischen Ausstrahlungswirkung derart auszugehen, dass die Vollstreckung zumindest suspendiert wird bis die niederländischen Gericht abschließend entschieden haben.    

Vergleiche dazu auch den Beitrag im Ost/Letter Investitionsschiedsgerichtsbarkeit und Systemtransformation

http://www.rapsinews.com/judicial_analyst/20160420/275907017.html

Fotoquelle: www.vistanews.ru

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