Neue Regelungen zum Austritt aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Marina Yankovskaya, Rödl & Partner Russland
Übersicht der Änderungen
Am 11. August 2020 sind Änderungen im OOO-Gesetz und ZGB RF[1] in Kraft getreten, die den Austritt eines Gesellschafters[2] aus einer Gesellschaft[3] regeln.
Diese Änderungen ermöglichen es:
- x einzelnen Gesellschaftern das Austrittsrecht zu gewähren und ein differenziertes Herangehen an die Bestimmung dieser Gesellschafter festzulegen,
- x das Austrittsrecht vom Eintritt bestimmter Umstände und/oder Fristen abhängig zu machen.
Von nun an werden das Datum des Übergangs des Anteils des Gesellschafters am Stammkapital der Gesellschaft an die Gesellschaft und der Beginn der Frist, innerhalb derer die Gesellschaft dem austretenden Gesellschafter den tatsächlichen Wert seines Anteils auszahlen muss, anders bestimmt. Außerdem wurden das Verfahren und die Fristen für die Einreichung der Angaben zur Eintragung von Änderungen im EGRUL[4] im Zusammenhang mit dem Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft geändert.
Es ist anzumerken, dass diese Änderungen sich nicht auf Fälle des Austritts des Gesellschafters aus einer Gesellschaft, die ein Kreditinstitut darstellt, erstrecken.
- Austrittsrecht
Gemäß Unterpunkt 1, Punkt 1 Artikel 94 ZGB RF[5] und Punkt 1, Artikel 26 OOO-Gesetz[6] kann ein Gesellschafter aus der Gesellschaft austreten, wenn ein solches Recht ausdrücklich durch die Gesellschaftssatzung vorgesehen ist. Der Austritt erfolgt auf Grundlage der Austrittserklärung durch Veräußerung des Anteils des austretenden Gesellschafters an die Gesellschaft. In diesem Fall ist der Gesellschafter berechtigt, aus der Gesellschaft auszutreten, unabhängig von der Zustimmung anderer Gesellschafter oder der Gesellschaft.
Das Austrittsrecht des Gesellschafters kann durch die Satzung der Gesellschaft bei der Gründung oder nachträglich bei der Einbringung entsprechender Änderungen in die Satzung durch einen einstimmig gefassten Beschluss der Gesellschafterversammlung vorgesehen werden.
Der Austritt aus der Gesellschaft ist nicht zulässig, wenn in der Gesellschaft kein Gesellschafter verbleibt. Der Austritt eines Alleingesellschafters ist ebenfalls nicht zulässig.
Von nun an kann das Austrittsrecht sowohl allen als auch einzelnen Gesellschafters gewährt werden.
Gemäß der neuen Fassung von Artikel 26 OOO-Gesetz (Punkt 1.2) können die zum Austritt berechtigten Gesellschafter wie folgt bestimmt werden:
1) ausdrückliche Auflistung dieser Gesellschafter in der Satzung,
2) Festlegung von Kriterien für die Bestimmung der berechtigten Gesellschafter in der Satzung (z.B. Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft über oder unter einer bestimmten Höhe etc.);
3) Festlegung in der Satzung, dass die Gesellschafterversammlung einen Beschluss über die Gewährung des Austrittsrechts für die Gesellschafter fassen kann. In diesem Beschluss, der einstimmig gefasst werden muss, werden der Gesellschafter, dem das Austrittsrecht gewährt wird, und die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts aufgeführt.
Die Satzung kann vorsehen, dass das Austrittsrecht des Gesellschafters sowie die Möglichkeit der Wahrnehmung dieses Rechts vom Eintreten oder Nichteintreten bestimmter Umstände oder Fristen oder von der Kombination dieser Umstände abhängen.
- Austrittsverfahren
Um aus der Gesellschaft auszutreten, muss der Gesellschafter eine Austrittserklärung, die seine Absicht (Willenserklärung) enthält, aus der Gesellschaft auszutreten, unterzeichnen. Diese Erklärung muss durch einen russischen Notar notariell beurkundet werden (eine bloße Beglaubigung reicht nichts aus). Im Namen eines Gesellschafters, der eine natürliche Person ist, kann die Austrittserklärung durch den Gesellschafter oder eine von diesem bevollmächtige Person auf Grundlage einer Vollmacht unterzeichnet werden. Im Namen eines Gesellschafters, der eine juristische Person ist, kann die Austrittserklärung durch das Einzelexekutivorgan oder eine bevollmächtigen Person auf Grundlage einer Vollmacht unterzeichnet werden. Die in diesem Absatz erwähnte Vollmacht muss gemäß Punkt 1, Artikel 185 ZGB RF beurkundet werden.
Der Status des Antragstellers wird durch den Notar auf Grundlage von EGRUL-Angaben und das Vorliegen des Austrittsrechts auf Grundlage der Gesellschaftssatzung festgestellt. Es wird empfohlen, die vollständige Liste erforderlicher Unterlagen direkt beim Notar anzufragen.
Gemäß der neuen Fassung von Artikel 26 OOO-Gesetz (Punkt 1.1) muss der Notar, der die Austrittserklärung beurkundet hat, innerhalb von zwei Arbeitstagen ab dem Tag der notariellen Beurkundung bei der Registrierungsbehörde[7] den Antrag auf die Eintragung entsprechender Änderungen im EGRUL einreichen. Dieser Antrag wird in elektronische Form mit der verstärkten qualifizierten elektronischen Unterschrift des Notars, der die Austrittserklärung beurkundet hat, eingereicht[8].
Innerhalb eines Arbeitstages ab der Einreichung des Antrags auf die Eintragung entsprechender Änderungen im EGRUL übergibt der Notar der Gesellschaft die beurkundete Austrittserklärung und eine Kopie des Antrags auf die Eintragung entsprechender Änderungen im EGRUL. Die Übermittlung der aufgeführten Unterlagen erfolgt durch ihre Versendung an die im EGRUL eingetragene Adresse der Gesellschaft und/oder an die E-Mail-Adresse der Gesellschaft, die ebenfalls im EGRUL eingetragen werden kann (falls vorhanden).
Die notarielle Beurkundung der Austrittserklärung, die Einreichung des Antrags auf Eintragung entsprechender Änderungen im EGRUL bei der Registrierungsbehörde und die Übergabe der vorstehend aufgeführten Unterlagen werden durch den Notar im Rahmen einer notariellen Handlung vorgenommen.
Gemäß Punkt 1, Artikel 8 des Gesetzes über die staatliche Registrierung[9] ändert die Registrierungsbehörde die Angaben über die Gesellschafterzusammensetzung (Beendigung der Beteiligung des austretenden Gesellschafters und Übergang seines Anteils an die Gesellschaft) innerhalb von fünf Arbeitstagen ab dem Eingang des Antrags auf die Eintragung entsprechender Änderungen vom Notar.
Somit dauert es von der notariellen Beurkundung der Austrittserklärung bis zur Eintragung der Änderungen im EGRUL im Zusammenhang mit dem Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft nicht länger als sieben bis neun Arbeitstage (unter Berücksichtigung von Artikel 191 ZGB RF, gemäß dem die Frist ab dem Tag läuft, der auf den Tag des Eintritts des den Beginn der Frist bestimmenden Ereignisses folgt).
- Datum des Übergangs des Anteils an die Gesellschaft (Datum des Austritts aus der Gesellschaft)
Gemäß der neuen Fassung von Punkt 2, Artikel 94 ZGB RF und Unterpunkt 2, Punkt 7, Artikel 23 des OOO-Gesetzes geht der Anteil des austretenden Gesellschafters am Tag der entsprechenden Eintragung im EGRUL im Zusammenhang mit dem Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft an die Gesellschaft über[10].
Ab dem Datum der entsprechenden Eintragung im EGRUL im Zusammenhang mit dem Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft enden die Rechte und Pflichten des Gesellschafters, mit Ausnahme der Pflicht zur Leistung der Einlage in das Gesellschaftsvermögen, wenn diese vor der Einreichung der Austrittserklärung entstanden ist (Punkt 4, Artikel 26 OOO-Gesetz). Der Gesellschafter behält auch das Recht, Informationen über die Tätigkeit der Gesellschaft zu verlangen, die mit der Bestimmung des durch die Gesellschaft auszuzahlenden tatsächlichen Werts des Anteils verbunden sind (siehe Punkt 6 des Informationsschreibens des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts der Russischen Föderation Nr. 144 „Über einzelne Fragen der Rechtsprechung der Arbitragegerichte zu Streitigkeiten über die Vorlage von Informationen an die Gesellschafter“).
- Zustimmung Dritter zum Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft
Wenn der Gesellschafter eine natürliche Person ist, verheiratet ist, und der Anteil zum gemeinsamen Vermögen der Ehegatten gehört, ist der Anteil gemäß Punkt 1, Artikel 34 FG RF ihr gemeinsames Eigentum und unter Berücksichtigung von Punkt 3, Artikel 35 FG RF ist für den Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft eine notariell beurkundete Zustimmung des Ehegatten erforderlich. Wenn der Gesellschafter eine juristische Person ist, kann für die Wahrnehmung des Austrittsrechts die Zustimmung des zuständigen Organs des Gesellschafters erforderlich sein, wenn dies durch das Gesetz (z.B. Großgeschäft i.S.v. Artikel 46 OOO-Gesetz) oder das Gründungsdokument des Gesellschafters vorgesehen ist. Bei fehlender Zustimmung kann der Austritt aus der Gesellschaft (das Rechtsgeschäft zum Austritt aus der Gesellschaft sowie der Übergang des Anteils auf die Gesellschaft) durch das Gericht für ungültig erklärt werden (Siehe Erlass Nr. F01-5122/2017 des Arbitragegerichts des Wolga-Wjatskij-Bezirks vom 29.11.2017 in der Sache Nr. А17-1372/2016).
- Auszahlung des tatsächlichen Werts des Anteils
Nach dem Übergang des Anteils an die Gesellschaft ist diese verpflichtet, dem ausgetretenen Gesellschafter den tatsächlichen Wert des Anteils auszuzahlen. Gemäß Punkt 2, Artikel 14 OOO-Gesetz wird der tatsächliche Wert eines Anteils als ein der Anteilshöhe proportionaler Teil des Werts des Reinvermögens der Gesellschaft berechnet.
Gemäß dem Punkt 4 der Anordnung Nr. 84n des Finanzministerium Russlands vom 28.08.2014 (in der Fassung vom 27.11.2020) „Über die Bestätigung des Verfahrens zur Berechnung des Werts des Reinvermögens“ wird der Wert des Reinvermögens als Differenz zwischen dem Wert der in die Berechnung einbezogenen Vermögenswerte des Unternehmens und dem Wert seiner in die Berechnung einbezogenen Verbindlichkeiten definiert.
Gemäß der neuen Fassung von Absatz 1, Punkt 6.1, Artikel 23 OOO-Gesetz wird der tatsächliche Wert des Anteils auf Grundlage der Daten des Abschlusses für die letzte Berichtsperiode vor dem Datum des Übergangs des Anteils des ausgetretenen Gesellschafters an die Gesellschaft (Datum der entsprechenden EGRUL-Eintragung im Zusammenhang mit dem Austritt des Gesellschafters) bestimmt[11]. Bei einem Streit zwischen der Gesellschaft und deren ausgetretenen Gesellschafter über den tatsächlichen Wert des Anteils kann ein unabhängiger Gutachter herangezogen oder, auf Entscheidung des Gerichts, eine gerichtliche Expertise durchgeführt werden.
Die Auszahlung des Geldbetrags oder die Übergabe des Vermögens müssen innerhalb von drei Monaten nach der Entstehung der entsprechenden Verpflichtung, d.h. nach dem Übergang des Anteils an die Gesellschaft, erfolgen (siehe Punkt 8, Artikel 23 OOO-Gesetz, Absatz 2, Punkt 6.1, Artikel 23 OOO-Gesetz). Die dreimonatige Frist beginnt am Tag nach dem Tag der entsprechenden Eintragung im EGRUL im Zusammenhang mit dem Austritt des Gesellschafters (Artikel 191 ZGB RF) und endet am entsprechenden Tag des letzten Monats der Frist (Absatz 1, Punkt 3 Artikel 192 ZGB RF). Falls der letzte Tag der Frist auf einen arbeitsfreien Tag entfällt, gilt der nächste darauffolgende Arbeitstag als Ablaufdatum der Frist (Artikel 193 ZGB RF).
Die Gesellschaft ist berechtigt, in ihrer Satzung eine andere Frist für die Auszahlung des tatsächlichen Werts des Anteils vorzusehen, die maximale Frist ist jedoch auf ein Jahr beschränkt (Punkt 8, Artikel 23 OOO-Gesetz). Bestimmungen, die eine andere Frist oder ein anderes Verfahren zur Auszahlung festlegen, können durch die Satzung der Gesellschaft bei ihrer Gründung oder bei Änderungen der Satzung auf Grundlage eines von allen Gesellschaftern einstimmig gefassten Beschlusses der Gesellschafterversammlung vorgesehen werden (Absatz 2, Punkt 6.1, Artikel 23 OOO-Gesetz).
Die Gesellschaft ist mit Zustimmung des ausgetretenen Gesellschafters berechtigt, anstatt der Auszahlung des tatsächlichen Werts in geldlicher Form gleichwertiges Vermögen in Sachform zu übergeben. Wenn der Anteil durch den Gesellschafter nicht vollständig bezahlt wurde, zahlt die Gesellschaft den tatsächlichen Wert des bezahlten Anteilsteils aus.
Die Gesellschaft ist nicht berechtigt, den tatsächlichen Wert eines Anteils auszuzahlen bzw. gleichwertige Sachwerte zu übergeben, wenn bei ihr zum Zeitpunkt dieser Auszahlung oder Vermögensübergabe Insolvenzanzeichen gemäß dem Föderalen Gesetz über die Insolvenz vorliegen bzw. diese Anzeichen bei der Gesellschaft im Ergebnis dieser Auszahlung oder Vermögensübergabe eintreten werden. In diesem Fall ist die Gesellschaft verpflichtet, dem ehemaligen Gesellschafter seinen Anteil zurückzugeben und ihn als Gesellschafter wieder aufzunehmen, wenn der ausgetretene Gesellschafter einen entsprechenden schriftlichen Antrag innerhalb von drei Monaten nach dem Ablauf der Frist zur Auszahlung des tatsächlichen Werts des Anteils eingereicht hat.
Zusammenfassung
Wir sind der Auffassung, dass die Änderungen im OOO-Gesetz und ZGB RF sowohl für die Gesellschaft als auch für ihre Gesellschafter günstig sind. Einerseits wird die Befreiung der Gesellschaft bzw. ihres Geschäftsführers von der Pflicht, die Angaben im Zusammenhang mit dem Austritt des Gesellschafters selbstständig in das EGRUL einzutragen, und die Übertragung dieser Pflicht auf den Notar, der die Austrittserklärung beurkundet hat, das Leben der Unternehmen vereinfachen. Andererseits sind die Änderungen auch für die Gesellschafter vorteilhaft, weil die Geschäftsführer der Gesellschaften vorher die Einreichung des Antrags auf die Eintragung von Änderungen im EGRUL absichtlich verzögern konnten und somit eine rechtliche Unbestimmtheit in Bezug auf den Status der Gesellschafter schufen, denn der Anteil ging an die Gesellschaft zwar ab dem Erhalt der Austrittserklärung des Gesellschafters durch die Gesellschaft über, für Dritte traten jedoch diese Änderungen erst ab dem Zeitpunkt ihrer Eintragung im EGRUL in Kraft. Nun ist das Datum des Übergangs des Anteils an die Gesellschaft einheitlich und entspricht dem Datum der EGRUL-Eintragung über den Austritt des Gesellschafters aus der Gesellschaft. Dies wird helfen, Streitigkeiten über das Datum des Austritts des Gesellschafters aus der Gesellschaft zu vermeiden, und es Dritten ermöglichen, aktuelle Informationen über die Gesellschafterzusammensetzung zu erhalten. Die Verkürzung der Frist für die Einreichung des Antrags auf die Eintragung von Angaben im EGRUL von einem Monat auf zwei Arbeitstage kann als positiv eingeschätzt werden. Die Novelle über die Zulässigkeit des differenzierten Herangehens an die Gewährung des Austrittsrechts ermöglicht es den Gesellschaftern, die Gesellschaftsverhältnisse flexibler zu regeln, ohne die Erklärung der entsprechenden Bestimmungen der Satzung oder Gesellschaftervereinbarung für ungültig fürchten zu müssen.
[1] Änderungen in Artikeln 23, 24 und 26 des OOO-Gesetzes, die durch das Föderale Gesetz Nr. 252-FZ „Über die Einbringung von Änderungen in das Föderale Gesetz „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ in Bezug auf die Verbesserung des Verfahrens zur Eintragung von Angaben über den Austritt eines Gesellschafters aus der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im einheitlichen staatlichen Register juristischer Personen“ vom 31.07.2020 eingebracht wurden; Änderungen im Artikel 94 ZGB RF, die durch das Föderale Gesetz Nr. 251-FZ „Über die Einbringung von Änderungen in Artikel 94, Teil 1 des Zivilgesetzbuchs der Russischen Föderation“ vom 31.07.2020 eingebracht wurden
[2] Gesellschafter der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Ausnahme von einer Gesellschaft, die ein Kreditinstitut darstellt.
[3] Gesellschaft mit beschränkter Haftung, mit Ausnahme einer Gesellschaft, die ein Kreditinstitut darstellt.
[4] Einheitliches staatliches Register juristischer Personen, das Angaben und Dokumente über die juristische Person enthält, die durch das Föderale Gesetz Nr. 129-FZ „Über die staatliche Registrierung juristischer Personen und Einzelunternehmer“ vom 08.08.2001 vorgesehen sind
[5] „Zivilgesetzbuch der Russischen Föderation (Teil 1)“ Nr. 51-FZ vom 30.11.1994 (in der Fassung vom 08.12.2020)
[6] Föderales Gesetz Nr. 14-FZ „Über Gesellschaften mit beschränkter Haftung“ vom 08.02.1998 (in der Fassung vom 31.07.2020)
[7] Zuständige Inspektion des Föderalen Steuerdienstes (FNS Russlands).
[8] Vor dem 11. August 2020 musste der Antrag auf die Einbringung entsprechender Änderungen im EGRUL durch den Leiter der Gesellschaft unterzeichnet werden, der auch verpflichtet war, diesen Antrag bei der Registrierungsbehörde innerhalb eines Monats ab dem Eingang der Austrittserklärung bei der Gesellschaft einzureichen.
[9] Föderales Gesetz Nr. 129-FZ „Über die staatliche Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmern“ vom 08.08.2001 (in der Fassung vom 31.07.2020)
[10] Vor dem 11. August 2020 wurde das Datum des Übergangs des Anteils des Gesellschafters an die Gesellschaft nach dem Tag des Erhalts der Austrittserklärung durch die Gesellschaft bestimmt.
[11] Vor dem 11. August 2020 wurde der tatsächliche Wert des Anteils für die letzte Berichtsperiode vor dem Datum der Einreichung der Austrittserklärung bei der Gesellschaft bestimmt.
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