Neue Einschränkungen: Abschluss von Rechtsgeschäften mit Ausländern und Abzug von Devisen

Russland Wirtschaft

Marina Yankovskaya, Marina Kirilova, Rödl & Partner, Russland

Ab dem 2. März 2022 wurde in Russland das Genehmigungsverfahren für den Abschluss von Rechtsgeschäften durch Ansässige mit ausländischen Personen sowie Einschränkungen für die Verbringung von Devisen-Barmitteln eingeführt.

Es handelt sich um den Abschluss einer Reihe von Rechtsgeschäften mit so genannten „Personen aus ausländischen Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen“. Zu diesen Personen gehören Staatsangehörige von Staaten, die Sanktionen gegen Russland verhängt haben, sowie juristische Personen, deren Registrierungsort, Ort der vorwiegenden Tätigkeitsausübung oder der vorwiegenden Gewinnerzielung sich in solchen Staaten befindet, außerdem jegliche von diesen kontrollierte Personen.

Das Genehmigungsverfahren gilt in Bezug auf die Gewährung von Krediten und Darlehen für solche Personen (in RUB), sowie für die Abwicklung von Rechtsgeschäften, die zur Entstehung von Eigentumsrechten an Wertpapieren und Immobilienvermögen führen, mit Personen aus ausländischen Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen. Die Erteilung der Genehmigung erfolgt durch die Regierungskommission zur Kontrolle der Durchführung ausländischer Investitionen in der Russischen Föderation. In Bezug auf Wertpapiere kann dies auch durch die Zentralbank Russlands in Abstimmung mit dem russischen Finanzministerium erfolgen. Die Einschränkungen erstrecken sich nicht auf Rechtsgeschäfte und Transaktionen unter Beteiligung der Bank Russlands sowie von staatlichen Behörden. Ansässige können weiterhin Zahlungen sowohl in RUB aus auch in Fremdwährung an Nichtansässige tätigen (für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen durch Ansässige, unter anderem für Nebenkosten für im Ausland belegene Immobilien sowie Bezahlung von Ausbildungs- und medizinischen Leistungen).

Die Genehmigung der Regierungskommission ist für eine Reihe weiterer Fälle erforderlich:

  • Gewährung von Devisendarlehen an Nichtresidenten. Es ist anzumerken, dass die Anordnung des Präsidenten der RF Nr. 79 vom 28.2.2022 die Gewährung solcher Darlehen ab 1.3.2022 komplett untersagt hat. Aus den Erläuterungen der russischen Zentralbank folgt, dass das Verbot den Abschluss neuer Darlehensverträge mit Nichtansässigen sowie die Überweisung von Devisen an diese auf Grundlage von vor dem 1.3.2022 abgeschlossenen Verträgen betrifft. Gleichzeitig unterliegen Devisentransaktionen, durch die Ansässige Devisen im Zusammenhang mit der Erfüllung der Verpflichtungen von Nichtansässigen aus Verträgen über Darlehen von Ansässigen an Nichtansässige, erhalten (einschließlich der Bezahlung von Zinsen und/oder Vertragsstrafen aus derartigen Darlehen), keinen Einschränkungen unterliegen. Außerdem sind für Ansässige keine Einschränkungen bei der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Nichtansässigen im Rahmen von Darlehensverträgen vorgesehen, die die Gewährung von Darlehen durch Nichtansässige an Ansässige vorsehen. Jedoch ist bereits gemäß der Anordnung des Präsidenten der RF Nr. 81 vom 1.3.2022 die Gewährung von Devisendarlehen an Nichtansässige bei Vorliegen einer entsprechenden Genehmigung der Regierungskommission zulässig, was den Bestimmungen der einen Tag vorher veröffentlichten Anordnung Nr. 79 widerspricht.
  • Überweisung von Devisen durch russische Residenten auf ihre ausländischen Konten (Einlagen); Gemäß den Erläuterungen der russischen Zentralbank erstreckt sich dieses Verbot nicht auf russische Kreditinstitute.
  • Überweisungen von Geldmitteln ins Ausland durch russische Ansässige ohne Eröffnung eines Bankkontos unter Verwendung elektronischer Zahlungsmittel, die durch ausländische Zahlungsdienstleister bereitgestellt werden.
  • Abschluss von Rechtsgeschäften mit jeglichen Ausländern, deren Gegenstand nach dem 22.2.2022 von Personen ausländischer Staaten, die unfreundliche Handlungen begehen, erworbene Wertpapiere und Immobilien sind.

Außerdem wird ab dem 2.3.2022 die Ausfuhr von Devisen und Geldinstrumenten in einer Höhe von über 10.000 USD (zum Kurs der Zentralbank am Tag der Ausfuhr) aus Russland verboten.

Auch die Einfuhr von Euro-Banknoten in die Russische Föderation wird problematisch – gemäß Beschluss (GASP) 2022/346 des Rates der EU vom 1.3.2022 ist jetzt es verboten, Euro-Banknoten nach Russland oder an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland — einschließlich der Regierung und der Zentralbank Russlands — oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, zu verbringen oder auszuführen. Das Verbot gilt nicht für den persönlichen Gebrauch natürlicher Personen und deren mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen, die nach Russland reisen, wie auch für amtliche Tätigkeiten diplomatischer Missionen, konsularischer Vertretungen oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen.

Außerdem ist im Beschluss des Rates der EU das Datum der SWIFT-Abschaltung für die russischen sanktionierten Banken festgestellt: 12.3.2022. Das gilt auch für niedergelassene juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, deren Eigentumsrechte zu mehr als 50 % unmittelbar oder mittelbar bei den sanktionierten Banken liegen.  

Quellen:

Anordnung des Präsidenten der Russischen Föderation Nr. 81 „Über zusätzliche vorübergehende Maßnahmen wirtschaftlicher Art zur Sicherstellung der finanziellen Stabilität der Russischen Föderation“ vom 1.3.2022

Erläuterungen der Bank Russlands

Beschluss (GASP) 2022/346 des Rates der EU vom 1.3.2022

Fotoquelle: www.eksystems.ru

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