Neue Benachrichtigungspflicht bei ausländischen Unternehmen in Russland

Recht Russland

Rödl & Partner, Russland

Im Januar 2022 sind Gesetzänderungen in Kraft getreten, die für ausländische Gesellschaften (also nicht russische Gesellschaften mit ausländischer Kapitalbeteiligung) die Pflicht einführen, im Falle einer steuerlichen Registrierung in Russland bei der Steuerbehörde

  • Angaben über die Gesellschafter (Gründer, Nutzungsberechtigte und Geschäftsführer) einzureichen;
  • sowie die Art der direkten/indirekten Beteiligung natürlicher Personen oder börsennotierter Unternehmen offenzulegen, wenn eine solche direkte und / oder indirekte Beteiligung 5 Prozent übersteigt.

Diese Benachrichtigungspflicht betrifft insbesondere ausländische Unternehmen, die in Russland über eine Betriebsstätte, Repräsentanz oder Filiale verfügen.

Die Frist für die Einreichung der Mitteilung für 2021 ist der 28. März 2022.

Für die Erstellung der Mittelung sind folgende Informationen und Unterlagen erforderlich:

  • Organigramm der Unternehmensstruktur mit Angabe der Anteile jeder Gesellschaft und natürlicher Person, falls ihre direkte und / oder indirekte Beteiligung 5 Prozent übersteigt;
  • Handelsregisterauszug und ggf. Bescheinigung über die Eintragung als Steuerpflichtiger jeder Gesellschaft, die an der registrierten Gesellschaft beteiligt ist; bei Gesellschaften außerhalb Deutschlands – Unterlagen, aus denen die Registrierungsnummer, Steuernummer und Geschäftsanschrift der Gesellschaft ersichtlich sind;
  • Informationen, ob die Aktien der Gesellschaft an Börsen notiert sind;
  • Passkopie und Wohnadresse jeder natürlichen Person, deren direkte und / oder indirekte Beteiligung an der registrierten Gesellschaft 5 Prozent übersteigt;
  • Bei ausländischen Strukturen ohne Bildung einer juristischen Person: Kopie des Dokuments über die Gründung der ausländischen Struktur und sonstige relevante Informationen zur Identifizierung der ausländischen Struktur.

Fotoquelle: www.eunice.com.ua

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