Milderung der Haftung für Verstöße gegen devisenrechtliche Vorschriften

Recht Russland

Marina Yankovskaya, Rödl & Partner Russland

Am 7. Juli 2020 hat die Staatsduma der Russischen Föderation die Änderungen zum Artikel 15.25 des russischen Ordnungswidrigkeitengesetzbuches, der die Haftung für Verstöße gegen devisenrechtliche Vorschriften festlegt, in der letzten Lesung verabschiedet (Gesetzentwurf Nr. 518084-7).

Diese Änderungen sehen unter anderem eine Milderung von Strafmaßnahmen für russische Unternehmen vor, die ihre Verpflichtung zum Erhalt (Repatriierung) von Geldmitteln aus dem Ausland nach den mit ausländischen Geschäftspartnern abgeschlossenen Außenhandels-und Darlehensverträgen nicht erfüllt haben.

1) Wesentliche Verringerung der Bußgelder

Durch den Gesetzentwurf sind folgende Bußgelder für juristische Personen nach den Außenhandels-und Darlehensverträgen vorgesehen:

1) Für Exportverträge (für an ausländische Geschäftspartner gelieferte Waren, erbrachte Leistungen, ausgeführte Arbeiten, übergebene Informationen und Geistiges Eigentum):

- für Verträge in RUB (wenn die Vertrags- und die Zahlungswährung der RUB ist) - 3 bis 10 Prozent des nicht erhaltenen Betrages der Geldmittel;
- für Verträge in Fremdwährung - 5 bis 30 Prozent des nicht erhaltenen Betrages der Geldmittel.
Wenn der Betrag der Verbindlichkeiten nach dem Exportvertrag 200.000 RUB oder den Gegenwert in Fremdwährung nicht übersteigt, erfolgt keine ordnungsrechtliche Belangung.

2) Für Darlehensverträge - 5 bis 30 Prozent des nicht erhaltenen Betrages der Geldmittel.

3) Für Importverträge (im Falle der Nichtrückzahlung der geleisteten Anzahlungen für von ausländischen Geschäftspartnern nicht erhaltene Waren, nicht erbrachte Leistungen, durch ausländische Geschäftspartner nicht ausgeführte Arbeiten, nicht übergebene Informationen und Geistiges Eigentum):

- für Verträge in Rubel (wenn die Vertrags- und die Zahlungswährung der RUB ist) - 3 bis 10 Prozent des nicht erhaltenen Betrages der Geldmittel.
- für Verträge in Fremdwährung - 5 bis 30 Prozent des nicht erhaltenen Betrages der Geldmittel.
Früher betrugen die Bußgelder für juristische Personen 75 bis 100 Prozent des nicht erhaltenen Betrages der Geldmittel. Jetzt wird das Bußgeld in dieser Höhe nur in den Fällen verhängt, in denen der Betrag der nicht erhaltenen (nicht repatriierten) Geldmittel den Grenzwert von 100 Mio. RUB übersteigt und die Handlungen keine Straftaten sind.

2) „Moratorium“ für die Belangung

Außer der Verringerung der Bußgelder wurden die Bedingungen für die Belangung gemildert. Insbesondere wurde festgelegt, dass die ordnungsrechtliche Belangung erst nach Ablauf von fünfundvierzig Tagen nach dem Ende der durch den Außenhandelsvertrag oder Darlehensvertrag vorgesehenen Frist für die Erfüllung der entsprechenden Verpflichtung erfolgen muss. In diesem Zeitraum haben russische Unternehmen die Möglichkeit, die Probleme mit dem ausländischen Geschäftspartner ohne Risiko der Verhängung eines Bußgelds zu lösen.

3) Wenn die Geldmittel ausländischen Konten gutgeschrieben wurden

In Artikel 15.25 OWiG RF ist eine Vorschrift erschienen, der zufolge das russische Unternehmen nicht ordnungsrechtlich belangt wird, wenn er nach dem rechtzeitigen Erhalt der Geldmittel aus dem Außenhandelsexportvertrag oder Darlehensvertrag auf sein ausländisches Bankkonto diese Geldmittel innerhalb von 45 Tagen auf sein Konto in einer russischen Bank überweist. Wenn eine Teilüberweisung der Geldmittel vom Konto bei der ausländischen Bank auf das russische Bankkonto innerhalb der genannten Frist erfolgt, gilt die ordnungsrechtliche Belangung nicht für die Teilbeträge der Geldmittel, die auf das Konto in der russischen Bank überwiesen wurden.

4) Ordnungsrechtliche Belangung für die Nichterfüllung der Verpflichtungen aus einem Außenhandelsvertrag

Wenn das russische Unternehmen seine Verpflichtungen aus einem Außenhandelsvertrag mittels der durch die russische Gesetzgebung zulässigen Mittel nicht fristgerecht erfüllt oder beendet, kann er ordnungsrechtlich belangt werden. Im Falle eines solchen Verstoßes ist für das Unternehmen eine Verwarnung oder ein Bußgeld in Höhe von 5 bis 30 Prozent der Beträge der Geldmittel, die der ausländische Partner an das Unternehmen auszahlen muss, vorgesehen. Diese Norm gilt für Außenhandelsverträge, die durch die Devisengesetzgebung und die Akte der Devisenregulierungs- und Devisenkontrollbehörden geregelt werden.

5) Vorteile für Unternehmen aus der Liste der Außenhandelsteilnehmer

Für die in der sog. Liste der professionellen Außenhandelsteilnehmer (Liste der Außenhandelsteilnehmer) aufgeführten russischen Unternehmen sind die Bußgelder niedriger und betragen 3 bis 5 Prozent des Betrags der nicht repatriierten Geldmittel.

Diese Bußgelder werden nur in Bezug auf Geldmittel verhängt, die gemäß den Außenhandelsverträgen nicht erhalten (nicht repatriiert) wurden. In Bezug auf die Darlehensverträge gelten die allgemeinen Bußgelder für die Außenhandelsteilnehmer.

Es ist anzumerken, dass ein wiederholter Verstoß nicht zum Berufsverbot für verantwortliche Personen der Unternehmen aus der Liste der Außenhandelsteilnehmer führt. Für Unternehmen, die nicht in der Liste der Außenhandelsteilnehmer aufgeführt sind, gelten die allgemeinen Regeln: eine wiederholte Begehung der in dieser Übersicht aufgeführten Ordnungswidrigkeiten kann für die verantwortliche Person des verletzenden Unternehmens generell zu einem Berufsverbot für sechs Monate bis drei Jahre führen (wenn im ersten Fall der Belangung eine Strafe in Form eines Bußgeldes anstelle einer Verwarnung verhängt wurde).

Die Liste der Außenhandelsteilnehmer ist in dem durch die Regierung der Russischen Föderation vorgeschriebenen Verfahren zu bestätigen. Es ist geplant, dass die Aufnahme eines Unternehmens in die Liste im Antragsverfahren erfolgen wird. Mit dem Antrag muss das Unternehmen eine Reihe von Dokumenten vorlegen und die Einhaltung bestimmter Anforderungen bestätigen.

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