Liquidation des Gläubigers ist keine Grundlage für die Streichung seiner Forderung aus dem Register

Recht Russland

Maria Kirilova, Rödl & Partner, Russland

Das Oberste Gericht Russlands hat am 20.12.2021 in einem Verfahren über die Möglichkeit der Streichung von Forderungen aus dem Register für Gläubigerforderungen infolge einer Liquidation des Gläubigers entschieden.

Im Fall hat ein Unternehmen seine ins Register der Gläubigerforderungen aufgenommenen Forderungen gegenüber einem Insolventen gemäß einem Zessionsvertrag an eine andere juristische Person abgetreten. Später wurde die Schuldnerin liquidiert und ihre Angaben aus dem Einheitlichen Staatlichen Register Juristischer Personen (EGRUL) entfernt. In diesem Zusammenhang hat der Insolvenzverwalter der Schuldnerin einen gerichtlichen Antrag auf Streichung der Forderung aus dem Register der Gläubigerforderungen gestellt. Das Gericht der ersten Instanz hat dem Ersuchen des Insolvenzverwalters stattgegeben. In der Berufungsinstanz wurde der Entscheid jedoch mit der Begründung annulliert, dass die Forderungen gemäß dem erwähnten Zessionsvertrag an einen Rechtsnachfolger übergegangen sind. Das Gericht der Kassationsinstanz hat dem Entscheid des Gerichts der ersten Instanz zugestimmt und dabei auf die lange Inaktivität beim Gläubigerwechsel, auf die Verbundenheit der Parteien sowie auf die Tatsache verwiesen, dass weder die erste Instanz noch der Insolvenzverwalter über den abgeschlossenen Zessionsvertrag informiert waren.
Das Oberste Gericht der Russischen Föderation war jedoch mit dem Berufungsgericht einig und verwies darauf, dass das Gericht einen Gläubiger aus dem Register streichen kann, wenn seine Forderungen zu Unrecht im Register geführt werden oder wenn er es selbst beantragt hat. Die Liquidation des Gläubigers im Rahmen einer Insolvenzsache reicht an sich genommen für die Streichung seiner Forderungen nicht aus, da diese Herangehensweise dem Rechtsnachfolgeprinzip widerspricht. Das Oberste Gericht hat des Weiteren angemerkt, dass das zu einem späteren Zeitpunkt entdeckte Vermögen einer aus dem EGRUL gestrichenen liquidierten juristischen Person in Übereinstimmung mit den allgemeinen Ansätzen des russischen Zivilgesetzbuches (Art. 64, Pkt. 5.2 ZGB) zu verteilen ist – auch wenn keine Angaben über die Abtretung der im Register der Gläubigerforderungen aufgeführten Forderungen vorliegen.

Quelle: Entscheid des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 307-ES18-15392(3) vom 20.12.2021

Fotoquelle: www.m24.ru

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