Landwirtschaft: Insolvenz von landwirtschaftlichen Organisationen

Russland Wirtschaft

Durch eine Änderung des Insolvenzgesetzes wurden Vorschriften über die Besonderheiten der Durchführung des Insolvenzverfahrens von landwirtschaftlichen Organisationen eingeführt.

Der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von landwirtschaftlichen Organisationen ist nur zulässig, wenn die nicht erfüllten Forderungen in Höhe von über 500.000 RUR (ca. 11.000 EUR) mindestens seit 3 Monaten fällig sind.

Die Veräußerung des Unternehmens muss im Rahmen der Zwangsversteigerung erfolgen. Im Falle der erfolglosen Zwangsversteigerung des Unternehmens erfolgt die Zwangsversteigerung des für landwirtschaftliche Zwecken genutzten Vermögens im Ganzen. Vorkaufsrecht haben landwirtschaftliche Unternehmen aus derselben Region.

Fotoquelle: www.biznes-prost.ru

 

Quelle: Gesetz Nr. 419 vom 28.12.2013

Zurück