Kasachstan: internationale Zustellung von Dokumenten und Beweisaufnahme in Zivilverfahren erleichtert

Kaukasus & Zentralasien Recht

Präsident Nasarbajew hat das Gesetz „über den Beitritt Kasachstans zu dem Übereinkommen über den Zivilprozess“ unterzeichnet. Damit tritt Kasachstan dem Haager Abkommen vom 1.3.1954 bei, das für rund 50 Staaten, darunter Deutschland, Fragen des internationalen Rechtsverkehrs im Zilprozess regelt.

Gemäß dem Übereinkommen wird in Zivil- und Handelssachen die Zustellung von Schriftstücken, die für eine im Ausland befindliche Person bestimmt sind, innerhalb der Vertragsstaaten auf einen Antrag des Konsuls des ersuchenden Staates bewirkt. Die Zustellung erfolgt unter Mitwirkung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates.

In Zivil- oder Handelssachen kann das Gericht eines Vertragsstaates gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die zuständige Behörde eines anderen Vertragsstaates ersuchen, eine Beweisaufnahme oder eine andere gerichtliche Handlung innerhalb ihrer Zuständigkeit vorzunehmen. Das Gericht, an welches das Ersuchen gerichtet wird, ist verpflichtet, ihm zu entsprechen und dabei dieselben Zwangsmittel anzuwenden wie bei der Erledigung eines Ersuchens der Behörden des ersuchten Staates oder eines zum gleichen Zweck gestellten Antrags einer beteiligten Partei.

Die beteiligten Parteien werden über den Ort und Zeitpunkt der gerichtlichen Handlung informiert. Sie sind berechtigt, dieser beizuwohnen.

Die Erledigung des des Rechtshilfeersuchens kann nur abgelehnt werden:
1. wenn die Echtheit des Ersuchens nicht feststeht;
2. wenn die Erledigung des Ersuchens in dem ersuchten Staat nicht in den Bereich der Gerichtsgewalt fällt;
3. wenn der Staat, in dessen Hoheitsgebiet das Ersuchen durchgeführt werden soll, die Erledigung für geeignet hält, seine Hoheitsrechte oder seine Sicherheit zu gefährden.

In Zivil- und Handelssachen werden die Angehörigen eines jeden Vertragstaates in allen anderen Vertragstaaten ebenso wie die eigenen Staatsangehörigen zum Armenrecht nach den Rechtsvorschriften des Staates zugelassen (Prozesskostenhilfe), in dem das Armenrecht nachgesucht wird.

Die bedürftigen Angehörigen eines Vertragstaates können sich unter den gleichen Voraussetzungen wie die eigenen Staatsangehörigen Personenstandsurkunden kostenfrei erteilen lassen.

Quelle: www.zakon.kz

Fotoquelle:www.akorda.kz

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