Kasachstan: Insolvenzrecht novelliert

Kaukasus & Zentralasien Recht

Im Jahr 2014 wurde das kasachische Insolvenzrecht maßgeblich geändert. Es ist ein neues Gesetz „Über die Sanierung und Insolvenz“ in Kraft getreten. Das Gesetz findet Anwendung auf juristische Personen und Unternehmen. Die Insolvenz natürlicher Personen ist noch nicht vorgesehen, eine entsprechende Änderung wird erst im Jahr 2017 erwartet.

Durch das neue Gesetz soll die Erhöhung der Effektivität des Insolvenzverfahrens erreicht werden. Im Unterschied zum alten Insolvenzgesetz aus dem Jahr 1997 liegt ein besonderer Fokus auf Maßnahmen zur Sanierung von Unternehmen in der Krise und somit zur Vermeidung von Insolvenzen. Im Gesetz sind daher zwei Verfahren geregelt: das Insolvenz- und das Sanierungsverfahren.

Der Antrag auf Einleitung des Sanierungsverfahrens kann nur vom Schuldner gestellt werden. Dies setzt voraus, dass der Schuldner zahlungsunfähig ist oder die Zahlungsunfähigkeit unmittelbar bevorsteht. Zum Zweck der Befriedigung der Forderungen der Gläubiger wird vom Schuldner gemiensam mit den Gläubigern ein Sanierungsplan ausgearbeitet.

Für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen bestellt das zuständige Gereicht einen vorläufigen Administrator und einen Sanierungsverwalter. Die Sanierungsmaßnahmen sollen in der Regel innerhalb von 5 Jahre umgesetzt werden.

Das Insolvenzverfahren wird eingeleitet, wenn es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners wiederhergestellt werden kann. Der Antrag auf Einleitung des Insolvenzverfahrens kann vom Schuldner, Gläubiger, Staatsanwalt oder Sanierungsverwalter gestellt werden. Der Gläubiger ist berechtigt, das Insolvenzverfahren beim zuständigen Gericht zu beantragen, wenn der Schuldner seine Schulden in Höhe von ca. mindestens 7.500 Euro innerhalb von 3 Monaten ab deren Fälligkeit nicht begleichen kann

Der Gläubiger hat seine Forderung bei dem vorläufigen Administrator bzw. dem Sanierungs-/Insolvenzverwalter innerhalb von einem Monat nach der Bekanntmachung über die Eröffnung des Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahrens anzumelden.

Es hat sich außerdem die Rangordnung der anzumeldenden Forderungen geändert. Das Insolvenzgesetz sieht 5 Rangordnungen vor:

1) Schadensersatzforderungen wegen einer Verletzung des Lebens oder Gesundheit, Lohnforderungen, Forderungen von Sozialversicherungsbeiträge;

2) die durch das verpfändete Vermögen abgesicherte Forderungen;

3) Steuerforderungen;

4) Forderungen der anderen Gläubiger;

5) Schadensersatzforderungen, Vertragsstrafen.

Die Verwaltungs- und Gerichtskosten werden außerhalb dieser Rangordnung befriedigt. Die Befriedigung der Gläubiger des nächsten Rangs erfolgt, nachdem alle Forderungen des vorherigen Ranges befriedigt wurden.

Mit dem Gesetz wird die gesamtschuldnerische Haftung des Eigentümers sowie der zuständigen Behörden für die Unterlassung erforderlicher Maßnahmen zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners, für die verspätetet oder unterlassene Insolvenzanmeldung und für das Zurückhalten der für das Insolvenzverfahren relevanten Informationen oder Unterlagen eingeführt.

Die Regelung, wonach die in dem Zeitraum von bis zu 3 Jahren vor der Eröffnung des Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahren vorgenommenen Rechtshandlungen des Schuldners angefochten werden können, wurde ergänzt.

Die im Gesetz vorgesehenen Anfechtungsgründe sind:

1) der Preis oder andere Bedingungen des Rechtsgeschäfts unterscheiden sich erheblich zum Schlechteren von Bedingungen, unter denen vergleichbare Rechtsgeschäfte normalerweise geschlossen werden, wenn dies finanzielle Verluste zur Folge hatte;

2) das Rechtsgeschäft wurde unter Verletzung der durch ein Gesetzt oder Satzung festgesetzten Zuständigkeitsbeschränkungen vorgenommen;

3) die Übertragung des Vermögen erfolgte unentgeltlich bzw. zu einem erheblich geminderten Preis;

4) das innerhalb von 6 Monaten vor der Eröffnung des Insolvenz- bzw. Sanierungsverfahrens vorgenommene Rechtsgeschäft hatte die vorrangige Befriedigung eines Gläubigers vor den anderen zur Folge;

5) Schenkungsverträge des Schuldners.

 

Quelle: Gesetz der RK vom 7.3.2014 Nr. 176-V

Fotoquelle: www.articles.gazeta.kz

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