Kampf gegen Scheinwerkverträge
2014 sind Änderungen im russischen Arbeitsgesetzbuch in Kraft getreten. Arbeitgeber dürfen keine Werk- bzw. Dienstleistungsverträge mehr abschließen, sofern das Beschäftigungsverhältnis einen vollständigen Arbeitsvertrag verlangt. Dies ist insbesondere der Fall bei Berufen aus dem Qualifikationverzeichnis der anerkannten Berufe, das vom Föderalen Dienst für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) geführt wird. So bedarf z. B. die Beschäftigung von Boten, Verkäufern, Reinigungskraft u.s.w. eines Arbeitsvertrages, selbst wenn es sich um eine kurzfristige oder um Saisonarbeit handelt.
Verstöße gegen die neue Regelung werden mit einer Geldbuße in Höhe von 30 bis 50 Tausend Rubel (umgerechnet von 600 bis 1.000 Euro) geahndet.
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