Gewinnausschüttung an ausländische Unternehmen

Russland Wirtschaft

Mit Brief vom 24.4.2015 Nr. 03-08-05/23613  hat das russische Finanzministerium kommentiert, welches internationales Abkommen bei Gewinnausschüttung an ausländische Gesellschaften anzuwenden, wenn der tatsächliche Empfänger Steuerpflichtiger eines Drittlandes ist.

Seit dem 1.1.2015 wurde in das russische Steuergesetzbuch der neue Begriff – Person, die tatsächliches Recht auf Gewinn hat – eingeführt. Dies ist eine Person, die infolge unmittelbarer und/oder mittelbarer Teilnahme an einem Unternehmen oder Kontrolle über dieses Unternehmen oder infolge anderer Umstände berechtigt ist, selbständig über dessen Gewinn zu verfügen bzw. eine Person, in deren Interesse eine andere Person berechtigt ist, über den Gewinn zu verfügen (Abs. 2 Art. 7 SteuerGB RF).  

Wenn ein russisches Unternehmen seinen Gewinn an ein ausländisches Unternehmen ins Ausland (2. Staat) ausschüttet, aber der faktische Empfänger dieses Gewinns i.S.d. Art. 7 Abs. 2 SteuerGB Steuerpflichtiger eines dritten Staates ist und mit jedem Staat Russland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, findet in diesem Fall Doppelbesteuerungsabkommen mit dem Staates Anwendung, in dem der tatsächliche Empfänger der Steuerpflicht unterliegt. Wenn es mehrere tatsächliche Empfänger gibt, findet jeweils ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen Anwendung.

Die Doppelbesteuerungsabkommen finden Anwendung nur auf den Teil des Gewinns, der dem Anteil des tatsächlichen Empfängers an einem ausländischen Unternehmen entspricht, dem der Gewinn ausgeschüttet wird. Für die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen muss das russische Unternehmen Nachweise vorlegen, dass die tatsächlichen Empfänger ihren ständigen Wohnsitz in Staaten haben, mit denen Russland diese Abkommen beschlossen hat. Die Nachweise sollen durch die zuständigen Behörden dieser Staaten beglaubigt werden.     

Fotoquelle: www.minfin.ru

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