Gesetzentwurf zur Lockerung des russischen Wirtschaftsstrafrechts

Recht Russland

Am 26.5.2016 hat der russische Präsident Wladimir Putin einen Gesetzesentwurf in die Duma eingebracht, der die Änderung des russ. Strafgesetzbuches vorsieht und auf die Minimierung von Risiken unternehmerischer Tätigkeit gerichtet ist.

Ziele des Gesetzentwurfes sind vor allem die Schaffung eines günstigen Geschäftsklimas und die Beseitigung der Möglichkeiten, mit strafprozessrechtlichen Mechanismen Druck auf Unternehmer auszuüben.

Unter anderem sollen folgende Änderungen beschlossen werden:

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs des Art. 76.1 russ. StGB, der das Absehen von der Strafverfolgung bei Straftaten im Bereich wirtschaftlicher Tätigkeit regelt (z.B. soll Art. 76.1 auch folgende Tatbestände erfassen: Eintragung bewusst falscher Angaben in die Grundstückspläne, ungesetzliches Erlangen eines Kredits durch einen Unternehmer oder Geschäftsführer eines Organisation, Wettbewerbsbeschränkung,  Missbrauch von Insider-Informationen, unerlaubter Handel mit Edelmetallen u.s.w.);
  • Senkung des an die Staatskasse zu zahlenden Betrages, der gemäß Art. 76.1 russ. StGB als eine der Voraussetzungen der Strafbefreiung gilt (vom 5-fachen des Schadensbetrages auf das 2-fache);
  • Erhöhung des minimalen Schadensbetrages, der für das Einleiten eines Strafverfahrens über Straftaten im Wirtschaftsbereich erforderlich ist ( u.a. bei Qualifikationen von Betrug und  bei der Umgehung der Verpflichtung Zahlungsmittel aus dem Ausland zurückzuführen),
  • Erhöhung des nicht gezahlten Steuerbetrages, der  für die Strafverfolgung erforderlich ist (z.B. von 600.000 auf 900.000 Rubel bei natürlichen Personen sowie von 2 Mio. auf 5 Mio. Rubel bei juristischen Personen);
  • Regulierung der Prozedere der Rückgabe beschlagnahmter Dokumenten und Unterlagen im Strafverfahren (u.a. sollen Fristen der Aufbewahrung und Rückgabe beschlagnahmter Unterlagen bestimmt werden; Unternehmer sollen auf Antrag die beschlagnahmten Dokumenten und Unterlagen kopieren können, wenn diese für die weitere Führung von Geschäften erforderlich sind);
  • Ermöglichen des Zugangs von Notaren zu Unternehmern, die sich in der U-Haft bzw. unter Hausarrest befinden (z.B. zur Beglaubigung der Vollmacht an einen Vertreter, der Geschäfte des Unternehmers weiter führen wird, bis der Unternehmer in der Haft bleibt).

Quelle: http://static.consultant.ru/obj/file/doc/pr_fz260516.pdf.

Fotoquelle: www.kremlin.ru  

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