Gesetzentwurf über externe Verwaltung von ausländischen Unternehmen

Recht Russland Wirtschaft

Maria Kirilova, Rödl & Partner, Russland

Der Gesetzentwurf über die externe Verwaltung von Unternehmen mit ausländischen Beteiligungen, dessen Prüfung bereits Anfang März 2022 begonnen hat, wurde am 12. April 2022 zur weiteren Prüfung in die untere Kammer des russischen Parlaments eingebracht. Im Vergleich mit der ursprünglichen Fassung weist das aktuelle Dokument einige Unterschiede auf.

Executive Summary

Nach den Worten der Autoren des Gesetzentwurfs sieht der von ihnen entwickelte Mechanismus eine externe Verwaltung von Unternehmen mit ausländischer Beteiligung nur für den Fall einer kritischen Notwendigkeit und mit dem Ziel „des Schutzes der nationalen Interessen der Russischen Föderation“ vor, wobei den ausländischen Investoren die Möglichkeit gewährt wird, ihre Geschäfte in Russland wieder aufzunehmen. Jedoch scheint es, dass die wesentliche Errungenschaft des in die Staatsduma eingebrachten Dokuments die Tatsache ist, dass die Autoren der Position gefolgt sind, die einheitlich vom Föderalen Steuerdienst, dem russischen Unternehmer- und Industrieverband sowie der Zentralbank vertreten wurde, und daher die Varianten einer externen Verwaltung ausgeweitet haben, indem in der angepassten Fassung des Gesetzentwurfs nicht nur der Austausch der Vermögenswerte des Unternehmens mit anschließender Liquidation vorgesehen wurde, sondern auch ein alternativer Mechanismus zur Übertragung von Aktien (Anteilen) in treuhänderische Verwaltung. Auch die Änderung der Kriterien der Organisationen, für die eine externe Verwaltung eingeführt werden kann, verdient Beachtung. Unter anderem wird die Meinung vertreten, dass in Übereinstimmung mit der aktuellen Fassung des Dokuments nur wenige Unternehmen allen Bedingungen entsprechen, die für die Einführung einer externen Verwaltung erforderlich sind. Die Einbringung weiterer Korrekturen in den Gesetzentwurf während seiner Prüfung durch das russische Parlament ist nicht ausgeschlossen.

Kriterien für die Einführung einer externen Verwaltung

Eine externe Verwaltung kann laut dem Gesetzentwurf in Organisationen bestellt werden, auf die alle folgenden Kriterien zutreffen:

1. Das Unternehmen steht unter Kontrolle von „Personen aus unfreundliche Handlungen vornehmenden Staaten“, oder insgesamt mindestens 25 % der Stimmaktien (der Anteile am Stammkapital) des Unternehmens gehören direkt oder indirekt solchen Personen;

Diese Bedingung war auch im ursprünglichen Dokument enthalten, jetzt wurde allerdings ergänzt, dass sich der Begriff „unfreundliche Staaten“ nicht auf Offshore-Unternehmen erstreckt, die durch den russischen Staat oder durch Endbegünstigte aus Russland kontrolliert werden.

2. Die Kriterien über die Vermögensgröße und die durchschnittliche Mitarbeiteranzahl wurden aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Nun kann eine externe Verwaltung bei Organisationen bestellt werden, die „von erheblicher Bedeutung für die Stabilität der Wirtschaft und des Konsumgüterumlaufes, den Schutz von Rechten und rechtmäßigen Interessen von Bürgern in der Russischen Föderation oder in einem Föderationssubjekt“ sind.

Zu diesen Organisationen gehören

  • Unternehmen, die lebenswichtige Güter oder die Waren mit staatlich regulierten Preisen herstellen oder verarbeiten;
  • Organisationen, die natürliche Monopole sind oder die eine marktbeherrschende Stellung haben;
  • die jeweils einzigen Produzenten oder Lieferanten einer Ware, die in einem entsprechenden Register der Staatsaufträge geführt sind;
  • „städtebildende“ Unternehmen, auf die mindestens 25 % der Arbeitnehmer einer Ortschaft entfallen;
  • Unternehmen, deren Tätigkeitseinstellung schwerwiegende Konsequenzen haben würde, wie eine technische und/oder ökologische Katastrophe, die Einstellung des Betriebs von für die Versorgungsinfrastruktur wichtigen Anlagen, eine unbegründete Erhöhung der Preise für Waren, die für russische Konsumenten hergestellt werden;
  • Organisationen, die zusammen mit anderen Unternehmen an wichtigen Produktionsketten beteiligt sind.

Auf Beschluss der vom Ministerium für Wirtschaftsentwicklung gegründeten behördenübergreifenden Kommission kann ein Unternehmen unabhängig vom Vorliegen der oben genannten Merkmale als von wesentlicher Bedeutung eingestuft werden.

Eine externe Verwaltung kann auch in den Niederlassungen von den diese Bedingungen erfüllenden Organisationen eingeführt werden. Nach einer allgemeinen Regel darf die externe Verwaltung nicht bei Kredit- und Versicherungsorganisationen oder nichtstaatlichen Rentenfonds eingeführt werden. Die Zentralbank kann jedoch bei den ersten zwei Kategorien einen Austausch der Aktiva durch Ausgliederung mit einem Verkauf der Anteile bzw. der Aktien der neu ausgegliederten Organisation im Rahmen einer Liquidation oder eines Insolvenzverfahrens beantragen.

Andere Gründe für die Bestellung einer externen Verwaltung

1. Tatsächliche Beendigung der Verwaltung der Organisationstätigkeit durch den Organisationsleiter, andere Leitungsorgane und/oder die Gesellschafter/die Aktionäre unter Verletzung des russischen Rechts.

Diese Grundlage wird als vorliegend betrachtet, wenn diese Personen aus Russland nach dem 24. Februar 2022 ausgereist sind und das Unternehmen ohne Leitung hinterlassen haben, oder Handlungen bzw. Unterlassungen begangen haben, durch die der Wert des Unternehmensvermögens deutlich gesunken ist oder das Unternehmen seinen Verpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.

2. Handlungen der oben genannten Personen, die zu einer unbegründeten Beendigung der Tätigkeit der Organisation, deren Liquidation oder Insolvenz führen können, zum Beispiel nach dem 24. Februar 2022 gemachte öffentliche Äußerungen über die Beendigung der Unternehmensaktivitäten bei Fehlen von offensichtlichen wirtschaftlichen Umständen, bei Kündigung von für die Aktivitäten des Unternehmens wichtigen Verträgen oder Benachrichtigung über die Entlassung von mehr als einem Drittel der Mitarbeiterschaft.

Diese Gründe waren schon in der ursprünglichen Fassung vorhanden, nun kamen dazu:

3. Beendigung (Tätigkeitsunterbrechung), oder teilweise oder vollständige Einstellung der Tätigkeit der Organisation und/oder deutliche Verringerung des Produktionsvolumens und -vertriebs, unter anderem die Verringerung der Verkaufserlöse um 30 % in drei vollen Monaten im Vergleich zu den drei vorausgehenden vollen Monaten und/oder dem entsprechenden Zeitraum des letzten Jahres;

4. Die Fortführung der Tätigkeit der juristischen Person und die Nichteinführung einer externen Verwaltung kann zu einer vollständigen oder teilweisen Beendigung/Einstellung deren Tätigkeit (siehe letzten Punkt) oder zu anderen schwerwiegenden Folgen (zum Beispiel einer technischen und/oder ökologischen Katastrophe, Einstellung des Betriebs von für die Versorgungsinfrastruktur wichtigen Anlagen, einer unbegründeten Erhöhung des Preises für bestimmte, für russische Verbraucher produzierte Waren oder Beendigung der Tätigkeit von anderen Unternehmen von erheblicher Bedeutung) führen.

5. Notwendigkeit der staatlichen Finanzierung der kontinuierlichen Belieferung der Verbraucher und/oder Umstellung („Umprofilierung“) von wichtigen Produktionsstätten.

Die Regierung der Russischen Föderation kann noch andere Umstände bestimmen, die über das Vorhandensein der Gründe für die Einführung einer externen Verwaltung zeugen.

Es wird wie früher davon ausgegangen, dass das Gesetz am Tag der offiziellen Veröffentlichung in Kraft treten und rückwirkende Kraft haben wird, sodass es auch dann angewendet werden kann, wenn die Gründe für die Einführung einer externen Verwaltung vor seinem Inkrafttreten entstanden sind.  

Gerichtsbeschluss über die Bestellung einer externen Verwaltung

Die Prüfung der möglichen Einführung einer externen Verwaltung kann durch den Leiter des zuständigen Ministeriums oder durch den Leiter des Föderationssubjekts initiiert werden, bei dem oder in dessen Gebiet das Unternehmen registriert bzw. aktiv ist. Der jeweilige Leiter schlägt auch die Organisation vor, die die Funktionen einer externen Verwaltung wahrnehmen wird.

Nun lässt der Gesetzentwurf nicht nur das Staatsunternehmen „VEB.RF“ als externe Verwaltung zu, sondern auch jede andere Organisation, die durch die behördenübergreifende Kommission des Ministeriums für Wirtschaftsentwicklung vorgeschlagen und durch den Leiter des Föderationssubjekts bewilligt wurde, in dem das Unternehmen, bei dem die externe Verwaltung eingeführt werden soll, registriert oder aktiv ist.

Entsprechende Vorschläge werden durch die behördenübergreifende Kommission beim Ministerium für Wirtschaftsentwicklung geprüft. Aufgrund ihres Beschlusses kann der Föderale Steuerdienst die Bestellung einer externen Verwaltung beantragen, aber nur beim Moskauer Arbitragegericht. Sämtliche sonstigen Streitigkeiten, die mit der Einführung einer externen Verwaltung verbunden sind, werden auch ausschließlich vor diesem Gericht ausgetragen.

Im Zuge der Antragsstellung kann der Föderale Steuerdienst auch die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen beantragen, um den Entzug von Aktiva aus dem Unternehmen oder bestimmte gegen die Wiederaufnahme der Tätigkeit gerichtete Handlungen zu unterbinden. Zu den Sicherungsmaßnahmen gehören:

  • das Verbot von Rechtsgeschäften, die mit dem direkten oder indirekten (eventuellen) Erwerb oder Verkauf des Vermögens der juristischen Person verbunden sind (mit Ausnahme des Vertriebs von fertigen Produkten im Rahmen der gewöhnlichen wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens, des Ankaufs von Rohstoffen und der Entrichtung von obligatorischen Zahlungen);
  • das Verbot der Entlassung von Arbeitnehmern auf Initiative des Arbeitgebers;
  • das Verbot der Kündigung der für die Tätigkeit des Unternehmens wichtigen Verträge;
  • das Verbot der freien Verfügung über die Aktien (Anteile am Stammkapital) der Organisation.

Der Föderale Steuerdienst kann auf Grundlage des Beschlusses der behördenübergreifenden Kommission eine Sperrung von Transaktionen mit Bankkonten der Organisation und eine Übergabe der Funktionen des Geschäftsführers an die externe Verwaltung beantragen, die dann weitreichende Befugnisse sowie unmittelbaren Zugang zum Unternehmensvermögen sowie das Recht erhalten wird, beliebige Handlungen zum Zwecke der Bewahrung des Vermögens vorzunehmen.

Das Gericht fasst den Beschluss über die Bestellung einer externen Verwaltung am sechsten Tag ab Entgegennahme des Antrags. Der Beschluss kann durch einen Gesellschafter oder Aktionär der Organisation oder durch ihren ehemaligen Leiter angefochten werden. Die Anfechtungsfrist beträgt 14 Tage, wobei die Anfechtung den Gerichtsbeschluss nicht aussetzt.

Der Antrag auf Einführung einer externen Verwaltung kann abgelehnt werden, wenn der Unternehmensleiter oder die Gesellschafter bzw. Aktionäre, die mehr als 50 % der Aktien bzw. Anteile halten, einen konkurrierenden Antrag stellen und sich verpflichten, innerhalb von drei Monaten die Tätigkeit des Unternehmens fortzusetzen, die Aktien bzw. die Anteile zu verkaufen oder zur Treuhandverwaltung zu übergeben. Die Sicherungsmaßnahmen bleiben während dieser Zeit bestehen. Der Antrag kann nur einmal gestellt werden und wird durch das Gericht beim Vorliegen überzeugender Nachweise der Echtheit des Vorhabens der Antragsteller, die dem Antrag zugrunde liegenden Umstände zu beseitigen, bewilligt. Die Organisation, die als externe Verwaltung bestellt werden sollte, kann dabei die Einhaltung der Verpflichtungen durch die Gesellschafter überprüfen.

Fristen der externen Verwaltung

Die externe Verwaltung kann höchstens für 18 Monate bestellt werden. Falls der Föderale Steuerdienst innerhalb dieser Frist vor Gericht keine vorzeitige Beendigung der Befugnisse der externen Verwaltung beantragt hat, werden diese für andere eineinhalb Jahre verlängert.

Die Befugnisse der externen Verwaltung können auf Grundlage eines Beschlusses der behördenübergreifenden Kommission in zwei Fällen vorzeitig beendet werden:

  • die Aktionäre bzw. Gesellschafter, die mehr als 50 % der Aktien bzw. der Anteile halten, haben einen Antrag hinsichtlich der Beseitigung der Umstände, die zur Bestellung der externen Verwaltung geführt haben, oder hinsichtlich eines innerhalb von drei Monaten stattfindenden Verkaufs der Aktien bzw. der Anteile oder einer innerhalb von drei Monaten stattfindenden Übergabe der Aktien bzw. der Anteile zur Treuhandverwaltung gestellt. Die externe Verwaltung kann innerhalb eines Halbjahres nach dem Ergehen des Gerichtsbeschlusses über die frühzeitige Beendigung ihrer Befugnisse die Einhaltung dieser Bedingungen kontrollieren. Bei Nichteinhaltung kann die externe Verwaltung erneut bestellt werden;
  • beim Übergang zur Liquidation der Gesellschaft oder bei der Einleitung einer Insolvenzsache.

Befugnisse der externen Verwaltung

Neu in dieser Version des Gesetzentwurfes ist die Bestimmung, dass die externe Verwaltung zwei unterschiedliche Formen annehmen kann:

  • Übergabe der Aktien bzw. der Anteile der Organisation an die externe Verwaltung in treuhänderische Verwaltung;
  • Übergabe der Befugnisse des Leiters der juristischen Person an die externe Verwaltung. Nur in diesem Fall ist der Übergang zu einer Liquidation oder einer Insolvenz des Unternehmens möglich.

Die Befugnisse der externen Verwaltung können von denen eines Treuhandverwalters auf die eines Unternehmensleiters geändert werden. Die achtzehnmonatige Frist der externen Verwaltung beginnt dabei erneut zu laufen.

Der Gerichtsbeschluss über die Änderung der Befugnisse der externen Verwaltung kann ebenfalls durch einen Aktionär bzw. einen Gesellschafter oder durch den ehemaligen Leiter des Unternehmens angefochten werden.

Die Aufwendungen der externen Verwaltung sind durch das Unternehmen zu erstatten. Die Liste und die Maximalbeträge der Aufwendungen und der Vergütungen sowie die entsprechenden Berechnungsverfahren werden durch die Regierung festgelegt.

Übertragung der Anteile (Aktien) des Unternehmens an die externe Verwaltung in treuhänderische Verwaltung

In dieser Situation übt die externe Verwaltung als treuhänderischer Verwalter alle Rechte eines Aktionärs (Gesellschafters) der Gesellschaft auf Basis der Aktien (Anteile) aus, ist jedoch nicht berechtigt, für die Fassung von Beschlüssen über die Liquidation oder Umwandlung der Gesellschaft oder über die Änderung des Stammkapitals zu stimmen. Außerdem kann die externe Verwaltung keine Aktien (Anteile) veräußern: derartige Rechtsgeschäfte wären nichtig.

Der Abschluss eines Vertrages über die treuhänderische Verwaltung oder das Vorliegen einer Lizenz für die Ausübung von Tätigkeit zur Verwaltung von Wertpapieren (für die externe Verwaltung) ist nicht erforderlich

Begünstigter ist der Besitzer der Aktien (Anteile), die treuhänderische Verwaltung endet auch im Falle der Insolvenz der juristischen Person oder des Ablebens des Begünstigten nicht.

Der aus der treuhänderischen Verwaltung erzielte Ertrag wird auf ein Bankkonto überwiesen, dessen Begünstigter der Aktionär (Gesellschafter) des Unternehmens ist, dessen Aktien (Anteile) in treuhänderische Verwaltung übertragen wurden. Der Begünstigte kann den ihm zustehenden Ertrag nach Abschluss der treuhänderischen Verwaltung, deren Dauer durch die Dauer der Ausübung der Befugnisse durch die externe Verwaltung bestimmt wird, erhalten.

Übertragung der Befugnisse des Leiters der juristischen Person an die externe Verwaltung

In diesem Falle sieht der Gesetzentwurf das Eintreten der folgenden Konsequenzen vor, die bereits in der ursprünglichen Fassung des Dokuments enthalten waren:

  • Übertragung der Befugnisse des Unternehmensleiters an die externe Verwaltung;
  • Aufhebung der Befugnisse anderer Verwaltungsorgane des Unternehmens;
  • Beendigung der Gültigkeit von durch das Unternehmen früher ausgestellten Vollmachten;
  • Aufhebung der Pflicht zur Einreichung eines Insolvenzantrags in Bezug auf den Schuldner;
  • Beendigung der Gültigkeit der vorher gefassten Beschlüsse über die freiwillige Liquidation oder Umwandlung des Unternehmens, die Auszahlung von Dividenden, den Erwerb und Aufkauf von Aktien (Anteilen am Stammkapital), über die Änderung der Satzung und über die Erteilung von für den Geschäftsführer verbindlichen Anweisungen;
  • Verbot der Befriedigung der Forderungen eines Gesellschafters (Aktionärs) über die Auszahlung des tatsächlichen Werts des Anteils am Stammkapital oder den Aufkauf von Aktien des Unternehmens;
  • Aufhebung der Gültigkeit von Satzungsbestimmungen, die die Befugnisse des Unternehmensleiters im Vergleich zu den gesetzlichen Vorschriften einschränken, unter anderem in Bezug auf die Abstimmung (Genehmigung) seiner Handlungen mit anderen Verwaltungsorganen;
  • Verhinderung eines einseitigen Rücktritts oder einer einseitigen Änderung eines Vertrages durch den Geschäftspartner des Unternehmens im außergerichtlichen Verfahren.

Dabei bleiben die ausschließlichen Rechte des Unternehmens am Geistigen Eigentum sowie die Rechte zur unentgeltlichen Nutzung von Geistigem Eigentum erhalten, die Ausländern aus unfreundlichen Staaten gehören, falls die Gültigkeit solcher Nutzungsrechte im Zeitraum seit dem 24. Februar 2022 vorzeitig beendet wurde, wird die Gültigkeit wiederhergestellt

Die externe Verwaltung verfügt als Geschäftsführer der juristischen Person über deren Vermögen, einschließlich der Mittel auf deren Bankkonten, gewährleistet die Unversehrtheit des Vermögens des Unternehmens und sichert die Arbeitsplätze. Außerdem ergreift die externe Verwaltung Maßnahmen zur Sicherstellung der Wiederaufnahme und/oder Gewährleistung der Fortführung der Unternehmenstätigkeit sowie zur Verhinderung einer Insolvenz, sie kann, falls erforderlich, im Namen des Unternehmens Klagen bei Gericht einreichen und erforderliche Informationen anfordern. Innerhalb von drei Monaten ab Bestellung ist die externe Verwaltung berechtigt, von der Erfüllung von Verträgen des Unternehmens zurückzutreten, die von den Parteien vollständig oder teilweise nicht erfüllt wurden, falls solche Verträge die Erreichung der Ziele der Bestellung der externen Verwaltung behindern.

Der Abschluss von Großgeschäften und In-Sich-Geschäften durch die externe Verwaltung muss mit der behördenübergreifenden Kommission abgestimmt werden. Falls erforderlich, kann die externe Verwaltung das Unternehmen finanzieren, unter anderem durch Gewährung von Krediten (Darlehen) aus eigenen Mitteln.

Austausch des Schuldnervermögens

In der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs war der Austausch des Vermögens durch Ausgliederung, also die Gründung einer Gesellschaft auf Basis des Vermögens, deren Alleingesellschafter (Alleinaktionär) die Gesellschaft selbst wird und auf den ihr gesamtes Vermögen übergeht (außer Verbindlichkeiten gegenüber mit der Gesellschaft verbundenen oder affiliierten Personen) sowie der anschließende Verkauf der Anteile (Aktien) der gegründeten juristischen Person im Wege einer Versteigerung im Wesentlichen der einzige mögliche Abschluss der Entwicklung der Ereignisse für unter externer Verwaltung stehende Unternehmen. Nun wird dies eher als äußerste Maßnahme betrachtet: ein Beschluss über die Durchführung eines Austauschs des Vermögens wird ausschließlich durch die behördenübergreifende Kommission und ausschließlich auf Antrag der externen Verwaltung, die als Unternehmensleitung fungiert, gefasst.

Der Mechanismus des Austauschs des Vermögens und das nachfolgende Verfahren zur Durchführung der Versteigerung wurden relativ detailliert auch in der ersten Fassung des Gesetzentwurfs beschrieben, der diesbezüglich kaum geändert wurde.

Die externe Verwaltung muss in erster Linie Maßnahmen ergreifen, die auf die Suche, Feststellung und Rückführung von Vermögenswerten des Unternehmens ausgerichtet sind, die sich bei Dritten befinden; sie muss eine Inventur des Vermögens durchführen und ein Register der vor Bestellung der externen Verwaltung entstandenen Gläubigerforderungen erstellen. Die Informationen über die Aufnahme konkreter Forderungen ins Register werden in der Ressource „Fedresurs“ veröffentlicht und den Gläubigern zur Kenntnis gebracht. Ein Beschluss der externen Verwaltung über die Ablehnung der Aufnahme einer Forderung ins Register kann vor Gericht angefochten werden.

Nach Abschluss dieser Handlungen beginnt die externe Verwaltung mit der Umwandlung des Unternehmens durch Ausgliederung. Die Einhaltung der allgemeinen Vorschriften über die zweimalige Veröffentlichung von Informationen über die Ausgliederung und über die Garantien für die Gläubigerrechte bei Umwandlung ist dabei nicht erforderlich. Das Stammkapital der ausgegliederten Gesellschaft entspricht dem Liquidationswert des ihr übergebenen Vermögens, als Geschäftsführer fungiert die externe Verwaltung oder eine von dieser bestimmte Person. Der Geschäftsführer muss die Arbeitsverträge mit den Mitarbeitern der umgewandelten Gesellschaft neu abschließen.

Verkauf der Anteile (Aktien) der neu gegründeten Gesellschaft im Rahmen einer Versteigerung

Die Anteile (Aktien) des Unternehmens, das im Ergebnis der Umwandlung gegründet wurde, sind im Rahmen einer Versteigerung zu verkaufen, die durch konsequente schrittweise Änderung (Erhöhung, Minderung) des Anfangspreises um einen Schritt durchgeführt wird. Der Anfangspreis der Aktien (Anteile) wird in Höhe des Liquidationswerts festgelegt, dabei ist die behördenübergreifende Kommission berechtigt, einen Beschluss über die Festlegung eines Anfangs- und/oder Mindestverkaufspreises zu fassen.

Das Vorrecht auf den Erwerb der Aktien (Anteile) liegt bei der Organisation, die die Funktionen der externen Verwaltung ausübt (in der früheren Fassung- bei der Person, deren Haupttätigkeit mit der Haupttätigkeit des Unternehmens übereinstimmt), Gesellschafter (Aktionäre) und mit diesen verbundene Personen sind nicht zur Versteigerung zugelassen. Der Gewinner der Versteigerung ist verpflichtet, mindestens zwei Drittel der Arbeitsplätze zu erhalten und die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sicherzustellen, die vom Unternehmen für mindestens ein Jahr ausgeübt wird (diese Bestimmung war auch in der ursprünglichen Fassung des Gesetzentwurfs enthalten). Die Erfüllung dieser Bedingung wird durch die externe Verwaltung kontrolliert, falls Verstöße vorliegen, wird der Kaufvertrag für die Aktien (Anteile) auf dem Gerichtswege gekündigt, und die Versteigerung wird erneut durchgeführt. Wenn die Aktien (Anteile) des Unternehmens während der Versteigerung nicht zum Mindestverkaufspreis verkauft wurden, sind sie zum genannten Preis von der Russischen Föderation zu erwerben.

Die russische Regierung kann ein Verfahren zur Bestimmung der Versteigerungsbedingungen festlegen, das vom durch den Gesetzentwurf festgelegten Verfahren abweicht.

Liquidation (Insolvenz) des Unternehmens

Die externe Verwaltung, die über die Befugnisse des Geschäftsführers verfügt, ist berechtigt, bei der behördenübergreifenden Kommission einen Antrag auf Fassung eines Beschlusses über die Beantragung der Zwangsliquidation bei Gericht einzureichen, falls die Organisation Anzeichen einer Insolvenz aufweist, kann ein Antrag auf Insolvenz der Organisation eingereicht werden (in diesem Falle wird das Moratorium für die Einleitung von Insolvenzverfahren nicht angewendet).  

Falls das Gericht einen Beschluss über die Zwangsliquidation des Unternehmens oder über dessen Einstufung als insolvent fasst, werden die Funktionen des Liquidators bzw. Insolvenzverwalters der externen Verwaltung übertragen, unter Verlängerung ihrer Befugnisse um den Zeitraum der Liquidation oder des Insolvenzverfahrens. Gleichzeitig mit der Fassung des Beschlusses über die Liquidation (Insolvenzerklärung) bestätigt das Gericht das Verfahren, die Fristen und die Bedingungen zum Verkauf der Aktien (Anteile am Stammkapital) der gegründeten Gesellschaft. Eine Gläubigerversammlung findet hierbei nicht statt, und im Rahmen des Insolvenzverfahrens werden die Etappen der Beobachtung, Sanierung und externen Verwaltung nicht angewendet. Auch die Normen des Gesetzes über die Zahlungsunfähigkeit hinsichtlich der Anfechtung von Rechtsgeschäften des Schuldners und der Belangung der kontrollierenden Personen werden nicht angewendet.

Bei Liquidation oder Insolvenz des Unternehmens werden die Aufwendungen für die externe Verwaltung in erster Linie aus dem Verkauf der Aktien (Anteile) der Gesellschaft gedeckt, die durch den Austausch der Vermögenswerte gegründet wurde. Auch die von einer externen Organisation gewährten Kredite (Darlehen) sind in der mit der behördenübergreifenden Kommission abgestimmten Höhe vorrangig zu begleichen.

Fotoquelle: www.inventure.com.ua

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