Gerichtsurteil: keine steuerliche Abzugsfähigkeit von Lizenzgebühren, die an ausländische Muttergesellschaft abgeführt werden

Recht Russland

Am 4.12.2014 hat das Arbitragegericht Moskau in der Sache Nr. A40-138879/2014 OOO „Oriflame Kosmetik“ (100-% Enkelin der luxemburgischen „Oriflame Kosmetik C.A.“) gegen die russische Steuerbehörde über die Nachzahlung zusätzlicher Steuern i.H.v. ca 0,5 Milliarde Rubel (umgerechnet ca. 8 Millionen Euro) zugunsten der Behörde entschieden. Berufung und Revision sind erfolglos geblieben.

Am 31.12.2007 hat das luxemburgische Unternehmen „Oriflame Kosmetiek C.A.“ ausschließliche Rechte auf die Nutzung der Marke und Bezeichnung „Oriflame“ sowie Know-how „Organisation des Netzwerk-Marketing“ auf dem russischen Territorium an ihre niederländische Tochter „Oriflame Kosmetiek B.V.“ übertragen. Gemäß dem Vertrag beträgt die Lizenzgebühr 98,4 % der Einnahmen in Russland. Der Vertrag enthält eine Klausel, wonach die niederländische Firma berechtigt ist, die Rechte an die 100 % russische Enkelin des luxemburgischen Unternehmens OOO „Oriflame Kosmetik“ weiter zu übertragen.

Die Übertragung an die russische Enkelin erfolgte mit Vertrag vom 1.1.2008. Die Lizenzgebühr betrug gemäß dem Vertrag 5 % der gesamten Einnahmen, die sich in den Jahren 2009 und 2010 auf 24 Millionen Euro jährlich beliefen. Die russische Firma hat in ihrer Bilanz jedes Jahr große Verluste ausgewiesen, sodass sie keine Steuer gezahlt hat. Die konsolidierte Bilanz der globalen Oriflam-Grupp zeigte allerdings große Gewinne, was letztendlich für die russische Steuerbehörde auffällig wurde.

In Luxemburg wurde die Steuer aufgrund einer individuellen Vereinbarung gar nicht gezahlt. In den Niederlanden wurde die Steuer nur von 1,6 % der Einnahmen in Russland gezahlt.

Das Moskauer Arbitragegericht hat entschieden, dass die von der russischen Firma gezahlten Lizenzgebühren nicht abzugsfähig sind. Denn die russische Firma ist eine unselbständige Repräsentanz der luxemburgischen Großmuttergesellschaft und die Zahlung erfolgte nicht an eine andere Gesellschaft, sondern an sich selbst (Hauptoffice). In den Lizenzzahlungen sah das Gericht ein Instrument zur Umgehung der Steuerpflicht. Die abzugsfähigen Verluste hat das Gericht um ca. 2 Milliarden Rubel verkürzt.

Das Gericht hat auf die Rechtsprechung des Präsidiums des Obersten Arbitragegerichts (Beschluss vom 24.4.2014 Nr. 16404/11) Bezug genommen, in der zum ersten Mal der Grundsatz „Piercing the corporate veil“ verwendet wurde.

Zwei wichtigen Kriterien für die Umqualifizierung einer formal selbständigen Tochter-Gesellschaft in eine unselbständige Repräsenatz sind danach :

- Wahrnehmung der Verbraucher, dass eine russische Firma eine ständige Repräsentanz ist.

- Möglichkeit der Verbraucher, ohne únmittelbaren Kontakt vor Ort Verträge mit der Muttergesellschaft zu schließen.

Die Argumente des Gerichts für die Unselbständigkeit der russischen OOO „Oriflame Kosmetik“ waren:

- Nicht die formale Registrierung (die russische Firma ist in Russland als selbständige OOO registriert), sondern faktische Verhältnisse sind von Bedeutung,

- Die russische Firma hatte keine eigene Website, nur einen russischsprachigen Teil der globalen Website www.oriflame.com,

- In den Betriebsanweisungen ist angegeben, dass Verkäufer ihre Kariere innerhalb der globalen Firma aufbauen,

- die Werbeprospekte von Oriflame enthalten keine Hinweise auf die russische Firma,

- der Warenkatalog von Oriflame wurde von der globalen Gesellschaft, nicht von der russischen Firma ausgearbeitet,

- die Geschäftsführer der russischen Firma werden als Topmanager auf der globalen Website Oriflame bezeichnet,

- die russische Firma hat jährlich Berichte über Ergebnisse der Tätigkeit und Strategie an die Muttergesellschaft übersandt.

Das Gericht hat wie folgt formuliert: „Die Klägerin (die russische Firma) ist Tochter einer ausländischen Gesellschaft mit einer 100 % igen Beteiligung. Dies ermöglicht die Behauptung, dass die Gesellschaft ihr Geschäft in Russland nicht durch selbständige Managementenscheidungen führen konnte“ und

„Wenn ein ursprünglich von einem ausländischen Unternehmen ausgearbeitetes Businessmodel bei der Verwendung für alle Unternehmen der Oriflame-Grupp einschließlich der Klägerin obligatorisch ist, können Lizenzgebühren und andere ähnliche Zahlungen gemäß Handelssubkonzessionsverträgen nicht als wirtschaftlich gerechtfertigt gelten“.

 

Was jetzt in der Praxis insbesondere zu beachten ist:

Zahlungen russischer Firmen in großer Höhe ins Ausland bei mehrjährigen Verlusten betrachtet die russische Steuerbehörde als verdächtig.

Die Aufmerksamkeit der Steuerbehörde bezieht sich auch auf Lizenzzahlungen in Länder mit niedrigeren Steuern, wenn in Russland kaum Steuer gezahlt werden.

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