Gericht erläutert Verfahren zur Berechnung der Höhe der subsidiären Haftung
Viktoria Deniskina, Rödl & Partner
Ein Gläubiger hatte in einem gesonderten Verfahren die Haftbarmachung von kontrollierenden Personen einer Gesellschaft verlangt, da diese keinen Insolvenzantrag für ihr Unternehmen eingereicht hatten. Sie hätten dies tun müssen, als das Unternehmen auf unlösbare finanzielle Schwierigkeiten stieß.
Das Gericht der ersten Instanz und das Berufungsgericht haben der Klage des Gläubigers in Höhe von 8,4 Millionen Rubel stattgegeben. Die Gerichte kamen zu dem Schluss, dass sich die Lage der Gesellschaft seit 2015 verschlechtert hatte und dass die Schwierigkeiten Ende 2017 bereits offenkundig waren. Unter diesen Umständen hätte im Jahr 2018 ein entsprechender Antrag beim Arbitragegericht eingereicht werden müssen.
Die Beklagten reichten eine Kassationsklage ein und wiesen darauf hin, dass die Gerichte kein konkretes Datum festgestellt hatten, zu dem für die Geschäftsführer die Verpflichtung auftrat, sich ans Gericht zu wenden. Daher hatten die Gerichte die Höhe der subsidiären Haftung nicht korrekt bestimmt.
Die Kassation folgte den Argumenten der Klage. Die Höhe der subsidiären Haftung muss den Verbindlichkeiten des Schuldners entsprechen, die nach Ablauf der Frist, die für die Einreichung eines Insolvenzantrags vorgesehen ist, und bis zur faktischen Einleitung des Insolvenzverfahrens aufgetreten sind. Das bedeutet, dass in derartigen Streitigkeiten die Gerichte das genaue Datum bestimmen müssen, zu dem für die Geschäftsführung die Verpflichtung zur Einschaltung des Gerichts entsteht.
Das Kassationsgericht verwies die Streitigkeit zur Neuverhandlung zurück, damit das Gericht diese Frage klärt und die Höhe der subsidiären Haftung korrekt berechnet.
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