Erläuterungen des Obersten Gerichts der RF zur Zwangsvollstreckung
Mit Beschluss Nr. 50 vom 17.11.2015 hat das Plenum des Obersten Gerichts RF seine Erläuterungen zu Fragen der gerichtlichen Rechtspraxis in Bezug auf die Zwangsvollstreckung veröffentlicht.
Die Erläuterungen betreffen insbesondere folgende Fragen:
- Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen und Arbitragegerichte;
- Abgrenzung der Zuständigkeit der ordentlichen und Arbitragegirichte;Anfechtung von Entscheidungen, Handlungen (Untätigkeit) der Gerichtsvollzieher;
- Einleitung des Vollstreckungsverfahrens;
- Stundung der Zwangsvollstreckungstitel bzw. Ratenzahlung;
- Ausetzung sowie Beendigung der Zwangsvollstreckung;
- Beschlagnahme von Eigentum des Schuldners;
- Auswertung und Aufbewahrung von Vermögen des Schuldners;
- Befugnisse des Gerichtsvollziehers bei der staatlichen Registrierung der Eigentumsrechte;
- Öffentliche Versteigerung,
- Gebühren der Zwangsvollstreckung.
Außerdem erklärte das Oberste Gericht, dass die Beschlagnahme sowie das Verfügungsverbot als Sicherungsmaßnahmen bzgl. eines Wohnraums des Schuldners, der für den Schuldner und seiner Familie der einzige zum ständigen Wohnen geeignete Wohnraum ist, nicht als gesetzwidrig anerkannt werden, wenn der Gerichtsvollzieher diese Maßnahmen mit dem Zweck ergreift, die Verfügung des Schuldners zum Nachteil des Gläubigers zu verhindern. Die Beschlagnahme bzw. das Verfügungsverbot dürfen jedoch nicht die Nutzung des Wohnraums durch den Schuldner und seine Familie beeinträchtigen.
Fotoquelle: www.m24.ru