Energie: Neuregelung zur Verpachtung der lokalen Leitungsnetze

Recht Russland

Aufgrund des Gesetzes Nr. 308–FZ vom 6.11.2013 (RG Nr. 252 vom 8.11.2013) wird der Art. 8 des Gesetzes "Über die Energetik" geändert. Dieser sah bislang vor, dass das zur Verwaltung des einheitlichen  Netzes zuständige Organ berechtigt ist, die lokalen Netze an lokale Betreiber zu verpachten. Voraussetzung ist allein die Zustimmung der Regulierungsbehörde. Aufgrund der Neufassung gilt nunmehr, dass ab dem 1.1.2014 die Zustimmung des Endverbrauchers notwendig ist.  

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