Die westlichen Sanktionen als höhere Gewalt im Ordnungswidrigkeitsverfahren anerkannt

Recht Russland

Das Finanzministerium Russlands hat mit Schreiben vom 12.8.2015 Nr. 07-05-08/46382 erörtert, dass ausländische Beschränkungen unternehmerischer Tätigkeit russischer Deviseninländer (insb. Beschränkungen von Devisengeschäften) zur Befreiung von der Haftung für Verstöße gegen das Gesetz „über die Devisenregulierung“ führen.

Das Gesetz „Über die Devisenregulierung und die Devisenkontrolle” vom 10.12.2003 legt die Verpflichtungen im Devisengeschäft fest, insbesondere die Verpflichtung für Deviseninländer im Rahmen einer außenwirtschaftlichen Tätigkeit ausländische und russische Zahlungsmittel aus dem Ausland auf ihr Konto bei einer bevollmächtigten russischen Bank zurückzuführen. Deviseninländer sind nach diesem Gesetz russische natürliche Personen, ausländische natürliche Personen mit Niederlassungserlaubnis sowie russische juristische Personen und ihre Filialen und Repräsentanzen im Ausland.

Zum Zwecke der Kapitalflucht werden z.B. oft fiktive Importgeschäfte durchgeführt. Das Geld wird ins Ausland überwiesen und dort deponiert, Waren und Dienstleistungen aus verschiedenen Gründen aber nicht bzw. in einem geringeren Umfang nach Russland geliefert.

Die Umgehung der Verpflichtung zur Rückführung von Zahlungsmitteln aus dem Ausland wird mit Geldbuße geahndet, ist aber auch strafbar, wenn es sich um Beträge in großem Umfang handelt.

Wenn die Rückzahlung von Zahlungsmitteln aus dem Ausland wegen der Sanktionen unmöglich ist, kann der betroffene russische Deviseninländer bei einer russischen Handels-und Industriekammer eine Bescheinigung über höhere Gewalt beantragen. Aufgrund dieser Bescheinigung ist das Ordnungswidrigkeitsverfahren einzustellen.

Fotoquelle: www.minfin.ru

Zurück