Die rechtlichen Grundlagen der Eingliederung der Krim nach russischem Recht

Recht Russland

Am 16.03.2014 hat auf der Krim das Referendum stattgefunden, das die westliche Staatenwelt in Atem hielt. Nach Angaben der Referendumskommission stimmten über 96 % der Teilnehmer für eine Vereinigung mit Russland. Im Westen und in der Ukraine hält man sowohl das Referendum als auch den angekündigten Anschluss an Russland für illegal und völkerrechtswidrig. In Russland rechtfertigt man das Referendum mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker und beruft sich auf den Fall Kosovo. Auch keine völkerrechtlichen Hindernisse gibt es aus russischer Sicht für die Eingliederung der Krim. Die Frage ist, ob und wie der Anschluss nach russischem Recht möglich ist.

Hierzu eine kurze Analyse im Überblick:

Gemäß Art. 137 Abs.1 und Art. 65 Abs. 2 der Verfassung der Russischen Föderation bedürfen Änderungen der im Art. 65 Abs. 1 der Verfassung vorgesehenen Föderalen Subjektstruktur eines Föderalen Verfassungsgesetzes. Das Verfahren über die Eingliederung eines neuen Föderationssubjektes in die Russische Föderation ist im Föderalen Verfassungsgesetz vom 17.12.2001 Nr. 6-FKZ "Über die Aufnahmeverfahren in die Russische Föderation und die Gründung eines neuen Föderationssubjektes der Russischen Föderation" geregelt.

Gemäß Art. 4 des Aufnahmeverfahrensgesetzes kann ein ausländischer Staat bzw. sein Teil in die Russische Föderation als ein neues Föderationssubjekt aufgenommen werden. Dies setzt gemäß Art. 5 des Aufnahmeverfahrensgesetzes einen entsprechenden bilateralen Vertrag zwischen der Russischen Föderation und diesem Staat voraus, der im gegenseitigen Einvernehmen geschlossen wird. Gemäß Art. 6 des Aufnahmeverfahrensgesetzes soll die Initiative hinsichtlich der Aufnahme eines ausländischen Staates bzw. seines Teils in die Russische Föderation von diesem Staat ausgehen.

Der Präsident der Russischen Föderation informiert über das Ersuchen den Föderationsrat, die Staatsduma und die russische Regierung und führt bei Bedarf entsprechende Beratungsgespräche mit ihnen. Nach der Unterzeichnung des bilateralen Vertrages schaltet der Präsident gemäß Art. 7 Abs. 4 des Aufnahemverfahrensgesetzes das Verfassungsgericht zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieses Vertrages ein. Erachtet das Verfassungsgericht den Vertrag als verfassungsmäßig, werden der Vertrag sowie ein Entwurf eines Föderalen Verfassungsgesetzes über die Aufnahme eines neuen Föderationssubjektes in die Russische Föderation in die Duma und den Föderationsrat zur Ratifizierung eingebracht. Das Verfassungsgesetz regelt den Übergang sowie den Namen und die Grenzen des neuen Föderationssubjektes. Für die Ratifizierung dieses Gesetzes ist eine Mehrheit von mindestens 3/4 der Mitglieder des Föderationsrates und von mindestens 2/3 der Mitglieder der Duma erforderlich. Der bilaterale Vertrag bedarf der einfachen Mehrheit der Mitglieder der Duma und des Föderationsrates.

Nach der Ratifizierung des Vertrages und des Verfassungsgesetzes werden aufgrund dieses Gesetzes entsprechende Änderungen in den Art. 65 der Verfassung RF eingetragen. In Art. 65 der Verfassung sind alle Föderationssubjekte Russlands aufgelistet.

Bei der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des bilateralen Vertrages wird sich das Verfassungsgericht vor allem mit der Regelung des Art. 4 des Aufnahmeverfahrensgesetzes befassen, wonach zwischen der Russischen Föderation und einem ausländischen Staat ein bilateraler Vertrag beschlossen werden soll. Auf eine Anfrage des Dumaabgeordneten Andrej Kokoschin vom 15.07.2004, in der es sich um die Möglichkeit der Aufnahme von Südossetien in die Russische Föderation handelte, hat das Verfassungsgericht am 30.07.2004 in einer schriftlichen Erklärung (kein Beschluss) mitgeteilt: russische Gesetze erlauben die Aufnahme eines ausländischen Staates bzw. seines Teils in die Russische Föderation. Auch im Falle der Aufnahme eines Teil des Staates müsse jedoch der entsprechende bilaterale Vertrag nicht mit dem Teil des Staates, sondern unmittelbar mit diesem Staat und auf seine Initiative geschlossen werden. Südossetien sei ein Teil von Georgien. Die Aufnahme von Südossetien könne daher aufgrund eines Vertrages mit Georgien und auf dessen Initiative vorgenommen werden, so die Verfassungsrichter. Russland hat Südossetien erst im Jahr 2008 als unabhängigen Staat anerkannt.

Zur Vermeidung des Abschlusses eines Vertrages mit Kiew haben die Dumaabgeordneten zuerst eine Änderung des Aufnahmeverfahrens vorgeschlagen. Am 28.02.2014 ist in die Duma ein Gesetzentwurf eingebracht worden, wonach der Abschluss eines bilateralen Vertrages auch mit einem Teil eines ausländischen Staates auf Initiative dieses Staatsteils möglich werden sollte. Voraussetzungen dafür sollten ein in diesem Staatsteil entsprechendes Referendum bzw. ein Ersuchen der Verwaltungsorgane des Staatsteils über die Aufnahme bei gleichzeitigem Fehlen der legitimen Regierung in diesem Staat werden.

Ein paar Tage später hat man den Gesetzentwurf zurückgenommen, da nach Auffassung der Angeordneten keine Änderung mehr erforderlich ist. Am 11.03.2014 hat das Parlament der Krim die Unabhängigkeit der Halbinsel erklärt und die Aufnahme in die Russische Föderation beantragt. Am 17.03.2014 hat Präsident Putin mit einem entsprechenden Erlass die Krim als souveränen und unabhängigen Staat anerkannt. Auch der für das Gesamtverfahren notwendige Vertrag wurde bereits vom Präsidenten unterzeichnet. Dass das Verfassungsgericht, welchem nach dem vorgeschriebenen Verfahren noch die Prüfung des Vertrages obliegt, diesen als verfassungswidrig ansieht, ist nicht anzunehmen.

Fotoquelle: www.vladtime.ru

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