Das Verfassungsgericht erklärt sich in der Frage der Gerichtsreform für unzuständig

Recht Russland

Das Verfassungsgericht Russlands hat mit Beschluss vom 17.07.2014 (Nr. 1567-O) eine Beschwerde einer Gruppe von Abgeordneten der Staatsduma zurück gewiesen. Mit ihrer Beschwerde hatten die Abgeordneten beim Verfassungsgericht eine Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit des Verfassungsänderungsgesetzes "über das Oberste Gericht" beantragt.

Das Gesetz, das am 5.02.2014 durch Präsident Putin unterzeichnet wurde, sieht u.a. die Abschaffung des Obersten Arbitragegerichts (nachfolgend: OAG) vor. Die Kompetenzen des OAG werden zum 6.08.2014 auf das neue Oberste -Ordentliche - Gericht übertragen. Richter des Obersten Gerichts werden auf Vorschlag des Präsidenten vom Bundesrat ernannt.

Die Abgeordneten rügten, dass die Gerichte faktisch dem Präsidenten und dem Parlament untergeordnet worden seien, was der russischen Verfassung widerspreche. Das Verfassungsgericht lehnte die Annahme der Beschwerde ab und erklärte sich für unzuständig.

Die Richter argumentierten, dass das Verfassungsänderungsgesetz im Hinblick auf die Darlegung der Verfassungsnormen in der neuen Fassung als ein Gesetz gelte, das seit dem Inkrafttreten seine selbstständige juristische Bedeutung verliert, d.h. mit dem Zeitpunkt, mit dem  die Änderungen ein Bestandteil der Verfassung werden. Die Prüfung der Änderungsnormen impliziere die Möglichkeit, dass diese Normen ihre Kraft verlieren. Eine solche Prüfung, d.h. eine Prüfung von Normen, die bereits ein Bestandteil der Verfassung wurden, würde eine Prüfung der Verfassung selbst bedeuten. Dies liege aber außerhalb der Kompetenz des Verfassungsgerichts. Denn das Verfassungsgericht habe seiner Rechtsnatur nach die Verfassung zu schützen.

Das Verfassungsgericht hat ferner darauf hingewiesen, dass die Prüfung von Verfassungsänderungsnormen vor ihrem Inkrafttreten nicht verfassungswidrig wäre. Die Zuständigkeit des Verfassungsgerichts zu einer solchen Prüfung sei allerdings weder in der Verfassung noch im Gesetz "Über das Verfassungsgericht" geregelt.

Des Weiteren hat das Verfassungsgericht erklärt, dass die Abschaffung des OAG ein Unikum sei. Die Änderungsnormen, die den Mechanismus des OAG-Abschaffung regulieren, seien nicht der Bestandteil der Verfassung geworden. Das Verfassungsgericht hätte sie geprüft, wenn sie unbestimmt wären. Die Unbestimmtheit dieser Normen haben aber die Richter  nicht festgestellt.

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