Befugnisse des Generalstaatsanwalts im Rahmen der Kontrolle des Internets erweitert

Recht Russland

Gemäß der Änderung des Gesetzes "Über Information, Informationstechnologie und den Schutz der Information" wird der Generalstaatsanwalt ab dem 1.02.2014 befugt sein,  bei der zuständigen Aufsichtsbehörde für Massenmedien und Kommunikation (Roskomnadzor) einen Antrag auf Sperrung des Zugangs zu bestimmten Internetseiten zu stellen. Dies setzt voraus, dass sich aus der auf den Internetseiten veröffentlichten Informationen Aufrufe zu Unruhen sowie zu den unerlaubten Veranstaltungen ergeben. Das letzte betrifft z. B. Aufrufe zu den unerlaubten Demonstrationen, Versammlungen.

 

Quelle: Gesetz Nr. 398-FZ vom 28.12.2013

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