Auswirkung der Sanktionen auf Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel

Recht Russland

Rödl & Partner, Russland

Ein von Sanktionen betroffener Beklagter ist nicht verpflichtet, die Auswirkung der Sanktionen auf die Durchsetzbarkeit der Schiedsklausel zu beweisen, um ein gerichtliches Verbot der Fortsetzung des Schiedsverfahrens in dem Land, das die Sanktionen eingeführt hat, zu erlangen.

Ein polnisches Unternehmen (Lieferant) und eine russische Fabrik (Käufer) haben einen Vertrag mit der Bestimmung über die Beilegung von Streitigkeiten durch das Schiedsinstitut der Stockholmer Handelskammer (SCC) abgeschlossen.

Der Lieferant hat beim SCC eine Klage gegen den Käufer eingereicht. Der Käufer hat bei einem russischen Gericht einen Antrag auf Verbot der Fortsetzung des Schiedsverfahrens beim SCC gestellt, weil die EU und die USA Sanktionen gegen den Käufer verhängt haben.  

Die Möglichkeit der Beantragung eines Anti-Klage-Verbots beim Gericht ist durch Artikel 248.1 und 248.2 der Arbitrageprozessordnung der RF vorgesehen. Gemäß diesen Regelungen verhandeln die russischen Gerichte die Streitigkeit, soweit Sanktionen den Zugang der betroffenen Person zum Rechtsschutz verhindern.

Gerichte in drei Instanzen haben den Antrag angelehnt, weil der Käufer nicht bewiesen habe, dass die eingeführten Sanktionen die Möglichkeit seiner Teilnahme am Schiedsverfahren in Stockholm einschränken.

Das Oberste Gericht hat jedoch die Beschlüsse der untergeordneten Gerichte aufgehoben. Nach Auffassung des Gerichts schränken die Sanktionen die Rechte der betroffenen Person mindestens hinsichtlich ihrer Reputation ein und beeinträchtigen somit ihre Position im Vergleich zu anderen Personen. Vor diesem Hintergrund sind die Zweifeln begründet, dass die Streitigkeit mit der sanktionierten Person unter Einhaltung der Garantien des gerechten Gerichtsverfahrens und der Unparteilichkeit des Gerichts verhandelt wird. Somit bildet die Einführung der Sanktionen gegen eine russische Person eine ausreichende Grundlage für das Verbot der Fortsetzung des Schiedsverfahrens in einem Land, das Sanktionen eingeführt hat.

Entscheid des Obersten Gerichts der Russischen Föderation Nr. 309-ES21-6955(1-3) vom 09.12.2021 in der Sache Nr. А60 36897/2020 (das Präsidium des Obersten Gerichts hat die Übergabe der Aufsichtsbeschwerde gegen den Entscheid verweigert).

Fotoquelle: www.m24.ru

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