Änderungen im Steuerrecht ab dem 1. Januar 2014
Eingeführt wurde das vorgerichtliche Einspruchsverfahren, das gegen alle Verwaltungsakte der Steuerbehörden stattfindet. Die Klage ist daher nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bei der Einspruchsbehörde erfolglos bzw. innerhalb eines Monats ohne eine sachliche Entscheidung geblieben ist. Das Verfahren entspricht grunsätzlich dem deutschen Einspruchsverfahren.
Im Fall einer durch die Steuerbehörde veranlasste Kontosperrung zur Sicherung der Vollstreckung wegen Steuerforderungen gilt, dass der Kontoinhaber kein neues Konto bei den anderen Banken eröffnen darf. Die Banken werden ab dem 1. Juli 2014 verpflichtet sein, die Steuerbehörden über die Kontoeröffnung und -schließung durch natürliche Personen (Verbraucher) zu informieren. Die Haftung der Steueragenten wegen der Verfristung der Abgabe der Steuererklärung wurde der Haftung von Steuerpflichtigen gleichgesetzt. Eingeführt wurde eine Haftung der Notare, Rechtsanwälte und Unternehmer wegen groben Verstoßes gegen die Regeln der Einnahmen- und Ausgebenerfassung. Umsatzsteuererklärungen können nur elektronisch via Internet übermittelt werden. Für die Befreiung von der Zahlung der Verbrauchssteuer beim Export von Waren aus Russland ist stets eine Bankgarantie erforderlich. Investitionen in Fernosten Russlands werden gefördert. Investoren in Produktion in der Region erhalten Steuerermäßigungen.