Änderungen im russischen Gesellschaftsrecht

Recht Russland

Maria Kirilova, Rödl & Partner, Russland

Die Staatsduma der Russischen Föderation hat in der dritten Lesung Gesetzentwürfe über die Einbringung von Änderungen ins russische Zivilgesetzbuch und die Gesetze über Aktiengesellschaften bzw. Gesellschaften mit beschränkter Haftung verabschiedet, die die Anforderungen an Satzungen von Aktiengesellschaften optimieren und die Durchführung jährlicher Haupt- bzw. Gesellschafterversammlungen über Telekommunikationsmittel zulassen.

Die Prüfung der Änderungen durch die Staatsduma hat noch im Dezember 2020 begonnen, hat sich jedoch wegen zwischenbehördlicher Debatten bzgl. der Verfahren zur Identifizierung der Teilnehmer an Online-Versammlungen und Unterzeichnung elektronischer Wahlzettel verzögert. Es ist anzumerken, dass die Geltung der Vorschriften über das Verbot, Jahresversammlungen über Telekommunikationsmittel durchzuführen, in den Jahren 2020 und 2021 wegen der Pandemie der Coronavirus-Infektion bereits ausgesetzt wurde. Nun wird die Geltung der Vorschrift über die Unmöglichkeit der Durchführung einer Hauptversammlung über Telekommunikationsmittel, sofern Fragen über die Wahl des Direktorenrates (Aufsichtsrates), der Revisionskommission bzw. die Bestellung des Wirtschaftsprüfers bzw. Bestätigung der Jahresabschlüsse auf der Tagesordnung stehen, bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt. In ähnlicher Weise kann die Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung Jahresabschlüsse und Jahresbilanzen im Umlaufverfahren bis Ende des laufenden Jahres bestätigen.

Gemäß der geltenden Fassung des Gesetzes über Aktiengesellschaften muss die Satzung der Gesellschaft Informationen über die Rechte der Aktionäre, die Inhaber von Aktien jeder Kategorie (Typs) sind, enthalten. Es ist jedoch geplant, durch Änderungen festzulegen, dass nur die Rechte der Inhaber von Vorzugsaktien unbedingt in den Gründungsunterlagen anzugeben sind. Außerdem muss eine Reihe weiterer Informationen nicht mehr in der Satzung einer Aktiengesellschaft angegeben werden. Falls die Fristen der Durchführung der Hauptversammlung völlig mit den gesetzlich festgelegten übereinstimmen (z.B. Durchführung von Jahresversammlungen vom März bis Juni), muss diese Information nicht in den Gründungsunterlagen wiederholt werden. Die Satzung muss jedoch entsprechende Angaben enthalten, falls die für Jahresversammlungen vorgesehenen Fristen kürzer als die gesetzlich zulässigen sind. In ähnlicher Weise werden auch Angaben zum Quorum für Sitzungen des Direktorenrates bzw. des kollegialen Exekutivorgans der Gesellschaft reguliert: falls durch die Aktiengesellschaft strengere Anforderungen als die in Rechtsvorschriften vorgesehenen (mindestens die Hälfte der Mitglieder muss an der Sitzung teilnehmen) festgelegt sind, muss diese Information in den Gründungsunterlagen enthalten sein.

Die Anforderungen an die Mitgliederanzahl von Direktorenräten in Aktiengesellschaften wurden ebenfalls geändert. Die früher gesetzlich festgelegte Mindestanzahl der Mitglieder eines Direktorenrates war fünf. Durch die Änderungen wird jedoch die Bildung eines Direktorenrates aus 3 Mitgliedern in einer nichtöffentlichen Gesellschaft zulässig.

Schließlich können, gemäß den ins russische Zivilgesetzbuch eingebrachten Änderungen, Unterlagen, die gesellschaftsrechtliche Verhältnisse regulieren und keine Gründungsunterlagen sind, nicht nur durch Gründer bzw. Gesellschafter einer juristischen Person, sondern auch durch Leitungsorgane der Gesellschaft bestätigt werden.

Quellen:

Gesetzentwurf Nr. 1087244–7 „Über die Einbringung von Änderungen in Teil 1 ZGB RF (hinsichtlich der Aufhebung überflüssiger Anforderungen an den Inhalt der Satzung einer Aktiengesellschaft)“;

Gesetzentwurf Nr. 1087689–7 „Über die Einbringung von Änderungen ins Föderale Gesetz „Über Aktiengesellschaften“ und über die Aussetzung der Geltung einzelner Rechtsvorschriften der Russischen Föderation“

Fotoquelle: www.telegra.ph

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