Änderungen im Gesetz über staatliche Registrierung

Recht Russland

Maria Kirilova, Rödl & Partner

Am 26. April 2021 sind die Änderungen im Föderalen Gesetz „Über staatliche Registrierung von juristischen Personen und Einzelunternehmern“ in Kraft getreten. Eine wichtige Novelle ist die Verlängerung der Frist, während derer juristische Personen und Einzelunternehmer die staatliche Registrierungsbehörde über eine Angabenänderung in Kenntnis setzen müssen. Nun müssen die Nachricht und die dokumentarischen Nachweise bei dem jeweiligen Registerführer innerhalb von sieben Arbeitstagen, anstatt von den früheren drei, eingereicht werden.

Ferner werden im Einheitlichen Staatlichen Register juristischer Personen EGRUL nun auch die Übertragungen von Anteilen und Anteilsteilen an juristischen Personen zu Zwecken der Treuhandverwaltung und die entsprechenden Treuhänder erfasst. Die Aktiengesellschaften müssen im Register zudem noch das Vorliegen eines Alleinaktionärs, seine Angaben und die des Aktienregisterführers registrieren. Der Inhalt des Aktienregisters muss also von jetzt an mit den Einträgen im Staatlichen Register Juristischer Personen übereinstimmen. Die Registrierung der Angaben über den Alleinaktionär im EGRUL befreit die Aktiengesellschaft aber nicht von der Verpflichtung, bei einem lizenzierten Registerführer ein Aktienregister zu führen. Der Übergang des Eigentumsrechts an den Aktien wird auch erst mit der Erfassung des Einzahlungsbelegs im Aktienregister oder beim Depositar stattfinden: Die Angaben über den Alleinaktionär im EGRUL haben keine rechtsbegründende Wirkung und dienen nur Informationszwecken.

Neu ist auch die automatische Aktualisierung der Angaben im EGRUL nach Änderung der Organisationsbezeichnung. Wenn eine umbenannte juristische Person auch Gründerin, Gesellschafterin, Verwaltungsgesellschaft und Aktienregisterführerin einer anderen Gesellschaft ist, muss die Letztere nicht mehr ständig nach solchen Änderungen Ausschau halten bzw. diese in eigene EGRUL-Dateien eintragen: Die Angaben werden automatisch repliziert. Wenn eine juristische Person durch Fusion durch Neugründung, Fusion durch Aufnahme oder durch Umwandlung umstrukturiert wurde, wird die Steuerbehörde die Angaben zum Unternehmen, bei dem diese Person entweder Alleingesellschafterin oder Alleingründerin war, auch selbständig korrigieren. Der Föderale Steuerdienst glaubt, dass diese Maßnahme den Zeitaufwand und die Ausgaben den Unternehmen reduzieren wird. Zu beachten ist jedoch, dass diese Neuerungen keine Unternehmen betreffen, bei denen ausländische juristische Personen Gesellschafter sind. Bei ihrer Umbennenung oder Umstrukturierung müssen russische Unternehmen nach wie vor die Angaben im EGRUL selbst aktualisieren.

Quelle: Föderales Gesetz Nr. 350-FZ vom 27.10.2020; Auskunft des Föderalen Steuerdiensts Russlands vom 26.04.2021

Fotoquelle: www.eksystems.ru

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