ZGB-Reform, Änderungen der Bestimmungen zum geistigen Eigentum

Recht Russland

ZGB-Reform, Änderungen des Rechts an geistigem Eigentum

Am 12.03.2014 hat Präsident Putin ein weiteres Gesetz im Rahmen der Reform des Zivilgesetzbuches (nachfolgend ZGB) unterzeichnet. Geändert wurden der erste, zweite und vierte Teil des ZGB. Schwerpunkt dieser Novelle sind Rechte an geistigem Eigentum. Das Gesetzt trifft in Kraft am 1.10.2014.

Die wichtigsten Neuerungen können wie folgt zusammengefasst werden:

1.     Im ersten Teil des ZGB wurde u.a. ein neuer Artikel 358-18 eingeführt, wonach eine Verpfändung ausschließlicher Rechte an den Ergebnissen geistiger Tätigkeit und diesen gleichgestellten Zeichen zur Individualiserung von juristischen Personen, Waren, Arbeiten, Dienstleistungen und Unternehmen (vgl. Art. 1225 Abs. 1 ZGB) erfolgen kann, soweit das ZGB deren Veräußerung zulässt.

 

2.     Im vierten Teil des ZGB betreffen die Änderungen fast alle Regelungsbereiche, insbesondere Vorschriften in Bereich des geistigen Eigentums.

 

2.1 Durch den neuen Art. 1227 ZGB wird der besondere Status der geistigen Rechte als eine eigenständige Kategorie im Verhältnis zu dem Eigentumsrecht sowie zu den anderen dinglichen Rechten bestätigt.

 

2.2 Gemäß einer Änderung des Art. 1229 ZGB können mehrere Rechtsinhaber, denen ausschließliche Rechte an den Ergebnissen geistiger Tätigkeit gemeinsam zustehen, über diese ausschließlichen Rechte nicht nur aufgrund der Regelungen des ZGB verfügen, sondern auch aufgrund einer Vereinbarung zwischen allen Rechtsinhabern. Jeder Rechtsinhaber ist nun allein zur Verteidigung seiner Rechte berechtigt. Eine Mitwirkung der anderen Rechtsinhaber ist nicht mehr erforderlich.

 

2.3 Gemäß dem neu eingefügtem Art. 1231-1 ZGB werden Ergebnisse geistiger Tätigkeit, die offizielle Symbole, Benennungen, Bezeichnungen und deren erkennbaren Teile wiedergeben oder nachahmen, nicht als Geschmacksmuster und Individualisierungszeichen anerkannt, so dass sie nicht dem entsprechenden Schutz unterliegen. Es handelt sich um staatliche Symbole (Flaggen, Wappen, Orden, Banknoten); Symbole internationaler Organisationen; offizielle Kontroll- , Garantie- und Markenzeichen, Siegel.

 

2.4 Mit Inkrafttreten der Reform wird sich ferner das im Art. 1232 ZGB geregelte Registrierungsverfahren der vertraglichen Veräußerung ausschließlicher Rechte ändern. Die Norm zählt die für die Registrierung erforderlichen Angaben und Unterlagen auf, wobei der Veräußerungsvertrag nicht vorgelegt werden muss. Dies soll eine Verkürzung der Registrierungszeit zur Folge haben. Die Registrierung wird auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien erfolgen. Im Falle der Nichteinhaltung der gesetzlichen Anforderungen wird der Übergang ausschließlicher Rechte an Ergebnissen geistlicher Tätigkeit als nicht vollzogen gelten.

 

2.5 Mit einer neuer Regelung in Art. 1233 ZGB wird eine neue Form der Verfügung über ausschließliche Rechte an künstlerischen, wissenschaftlichen und literarischen Werke eingeführt. Damit soll vermieden werden, dass in jedem Fall der Nutzung von Werken der Abschluss eines Lizenzvertrages erforderlich ist. Mit Inkrafttreten der Änderung wird der Rechtsinhaber durch eine öffentliche Erklärung auf der Website der zuständigen Aufsichtsbehörde ein Nutzungsrecht an seinen wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Werken einem unbestimmten Personenkreis einräumen können. In diesem Fall wird jedermann diese Werke unentgeltlich unter den vom Rechtsinhaber bestimmten Voraussetzungen nutzen können.

 

2.6 Mit neuen Regelungen in Art. 1234 und 1235 ZGB wird die unentgeltliche Übertragung von ausschließlichen Rechten an den Ergebnissen geistiger Tätigkeit sowie die unentgeltliche Einräumung von Nutzungsrechten an diesen und Individualisierungszeichen verboten, soweit es sich um Geschäfte zwischen kommerziellen Organisationen handelt.

 

2.7 Durch den neu eingeführten Abs. 1.1 des Art. 1236 ZGB wird klargestellt, dass es dem Lizenzgeber verboten ist, die Ergebnisse geistiger Tätigkeit zu nutzen, soweit das Nutzungsrecht an diesen Ergebnissen dem Lizenznehmer aufgrund einer ausschließlichen Lizenz eingeräumt wurde.

 

2.8 Die Haftung für eine Rechtsverletzung setzt gemäß neu eingeführtem Art. 1250 ZGB ein Verschulden voraus. Die Beweislast für fehlendes Verschulden liegt bei dem Rechtsverletzer. Unternehmer haften verschuldensunabhängig, es sei denn, dass die Rechtsverletzung durch höhere Gewalt verursacht wird. Der ohne Verschulden haftende Unternehmer kann Schadensersatz vom Verantwortlichen verlangen.

 

2.9 Gemäß Art. 1253 ZGB kann das Gericht die Auflösung einer juristischen Person, die in grober Weise ausschließliche Rechte verletzt, beschließen. Dies setzt allerdings ein Verschulden der juristischen Person voraus.

 

2.10 In dem neu eingeführten Art. 1286-1 ZGB ist die offene Lizenz zur Nutzung von literarischen, wissenschaftlichen und künstlerischen Werken geregelt. Die offene Lizenz ist eine nicht ausschließliche Lizenz, die in einer vereinfachten Form (durch AGB) vereinbart wird. Sie ist unentgeltlich. Diese Regelung ist ferner bei der Erteilung der Lizenz zur Nutzung von Gegenständen verwandter Rechte gemäß Art. 1308 ZGB anzuwenden.

 

2.11 Mit der Reform werden die gerichtlichen Befugnisse zum Schutz des geistigen Eigentums erweitert. Das Gericht wird gemäß Art. 1302 ZGB Maßnahmen des einstweiligen Rechtsschutzes anordnen können, um die widerrechtliche Nutzung von Werken einzustellen bzw. zu verhindern.

 

2.12 Ausschließliche Rechte an Gegenständen verwandter Rechte werden gemäß neueingeführtem Art. 1308-1 ZGB vererblich sein.

 

2.13 Im Kapitel 72 des ZGB (Patentrecht) werden Änderungen zur Präzision des Begriffs Geschmacksmuster vorgenommen. Ferner werden Vorschriften hinsichtlich abhängiger Erfindungen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster eingeführt (Art. 1358-1 ZGB) sowie deren Patenterteilungsverfahren neu geregelt. Abhängige Erfindungen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster sind solche, deren Nutzung in Produkten ohne Nutzung der anderen, durch die früher erteilten Patente geschützten Produkte nicht möglich ist. Für die Nutzung von abhängigen Erfindungen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster ist die Zustimmung des Patentinhabers erforderlich, dessen Produkte mit genutzt werden.

 

2.14 Art. 1365 ZGB wird um eine Norm ergänzt, nach der die Veräußerung von ausschließlichen Rechten an Geschmacksmustern nicht zulässig sein wird, falls dadurch eine Irreführung des Verbrauchers hinsichtlich des Produkts oder dessen Hersteller verursacht werden kann.

 

2.15 Gemäß Art. 1369 ZGB wird die Nichteinhaltung der Schriftform beim Abschluss von Verträgen, mittels welcher die Verfügung über ausschließliche Rechte an Erfindungen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster geregelt wird, die Unwirksamkeit dieser Verträge zur Folge haben.

 

2.16 Die Pflicht gemäß Art. 1375 Abs. 5 ZGB, bei der Anmeldung eines Patents einen Beleg über die Einzahlung der Patentgebühr vorzulegen, wird aufgehoben.

 

2.17 Neu gefasst wurden die Bestimmungen zur Durchführung von formellen und sachlichen Prüfungen der Erfindungsanmeldung (Art. 1384 und 1386 ZGB), Prüfungen der Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusteranmeldung (Art. 1390 und 1391 BGB) sowie die Bestimmungen des Löschungsverfahren von Erfindungs-, Gebrauchsmuster- und Geschmacksmusterpatenten (Art. 1398 ZGB).

 

2.18 Mit Änderungen in Art. 1379 und 1398 ZGB werden die Reche der Patentinhaber erweitert. Es werden die Umwandlung der Erfindungsanmeldung in eine Gebrauchs- und Geschmacksanmeldung sowie die umgekehrte Umwandlung zulässig sein.

 

2.19 Im Falle der Verletzung ausschließlicher Rechte an Erfindungen, Gebrauchs- und Geschmacksmuster kann gemäß neueingeführtem Art. 1406.1 ZGB der Rechtsinhaber unbeschadet anderer Rechte eine Entschädigung in Höhe bis zu 5 Mio. Rubel vom Rechtsverletzer verlangen.

 

2.20  In Kapitel 75 des ZGB sind Änderungen zur Präzision des Begriffs Betriebsgeheimnis vorgenommen worden. Mit dem neueingeführten Abs. 2 Art. 1465 ZGB wird geregelt, dass kein Betriebsgeheimnis Informationen darstellen, die aufgrund eines Gesetzes oder einer anderen Rechtsnorm allgemein zugänglich sein müssen. Entsprechend ist das Gesetz über das Geschäftsgeheimnis geändert worden.

 

In Kapitel 76 des ZGB sind die Anforderungen des Art. 1483 an die zu registrierenden Warenzeichen verschärft worden. Zum Zwecke der Transparenz des Verfahrens zur Anmeldung von Warenzeichen und von Warenherkunftsbezeichnungen wird gemäß geändertem Art. 1493 und 1522 ZGB das Föderale Exekutivorgan für geistiges Eigentum verpflichtet sein, Angaben über die eingereichten Anmeldungen von Warenzeichen und Warenherkunftsbezeichnungen zu veröffentlichen.

Fotoquelle: www.pollings.ru

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