Russland: Plenum des Obersten Gerichts zur Anwendung von Vorschriften des allgemeinen Teils des Schuldrechts des ZGB

Recht Russland

Die Erläuterungen betreffen die Art. 307 bis Art. 319, Art. 323 bis Art. 325 und Art. 327, 328 Russ ZGB, das heißt die allgemeinen Bestimmungen des Schuldrechts im ZGB zum Begriff des Schuldverhältnisses und zum Erlöschen. Da diese Vorschriften erst unlängst reformiert wurden, stellen die Erläuterungen erste Auslegungsrichtlinien dar von Normen, die in der Praxis noch keine Anwendung gefunden haben. Interesse verdient dabei zunächst der neue Art. 310 Rus ZGB, der die Frage der Zulässigkeit einseitiger Vertragsänderungen regelt. Da die genannte Norm dies nur im Verhältnis zwischen Unternehmern auf vertraglicher Grundlage für zulässig erklärt, handelt es sich im Ergebnis um eine verbraucherschützende Bestimmung. In der Erläuterung wird der verbleibende Ermessensspielraum weiter eingeschränkt.

Art. 313 Russ ZGB enthält eine Vorschrift zur Tilgung durch Dritte. Diese ist unter den dort genannten Umständen zulässig und hat einen Ausgleichsanspruch gegenüber dem Schuldner zur Folge. Auch hier grenzt das Plenum den Anwendungsbereich mittels Rückgriffs auf das Missbrauchsverbot ein.

Weitere Ausführungen betreffen die Erfüllung von Geldschulden und Schulden in ausländischer Währung. In diesem Zusammenhang klärt das Plenum den Zusammenhang zwischen Verzugszinsen und der Haftung für die 'Nutzung fremder Gelder' sowie das Verbot der Zinseszinsen.

Schließlich finden sich Ausführungen zur Hinterlegung, die nunmehr auch bei einem Notar erfolgen kann (Art. 327 Rus ZGB), als auch zur Vereinbarung einer Leistung Zug-um-Zug (Art. 328 Russ ZGB).

Fotoquelle: www.m24.ru

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