Russland: Plenum des Obersten Gerichts zu der arbitragegerichtlichen Rechtspraxis bei der Entscheidung über wirtschaftliche Streitigkeiten mit Auslandsbezug

Recht Russland

Mit Beschluss Nr. 23 vom 27.6.2017 hat das Plenum des Obersten Gerichts der Russischen Föderation seine Erläuterungen zu Fragen der arbitragegerichtlichen Rechtspraxis bei der Entscheidung über wirtschaftliche Streitigkeiten mit Auslandsbezug veröffentlicht.

Unter wirtschaftlichen Streitigkeiten mit Auslandsbezug werden Streitigkeiten unter Beteiligung ausländischer Personen verstanden, wie auch Streitigkeiten, deren Gegenstand Rechte an dem im Ausland befindlichen Vermögen sind oder Streitigkeiten, bei denen im Ausland stattgefundene juristische Tatsachen festgestellt werden sollen.

Über die Streitigkeiten wird auf Grundlage des Arbitrageprozesskodex, insbesondere Abschnitt V entschieden, soweit durch internationale Verträge der Russischen Föderation nichts anderes vorgesehen ist.   

Die Erläuterungen betreffen insbesondere folgende Fragen:

1) Zuständigkeit der Arbitragegerichte der Russischen Föderation bei der Entscheidung über wirtschaftliche Streitigkeiten mit Auslandsbezug

Bei der Feststellung der Zuständigkeit gilt das Prinzip der engen Verbindung des streitigen Rechtsverhältnisses zu dem russischen Territorium. Die enge Verbindung kann z.B. durch den Nachweis festgestellt wird, dass der erhebliche Teil der Verpflichtung auf dem russischen Territorium zu erfüllen ist oder dass sich die wichtigsten Beweise in Russland befinden oder dass das nach dem Vertrag anzuwendende Recht das russische Recht ist oder dass die Website mit dem streitigen Domen auf die russischen Verbraucher gerichtet ist usw.

Das Plenum weist auch auf die Möglichkeit der Teilnehmer der außenwirtschaftlichen Tätigkeit auf, Gerichtsstandvereinbarungen zu schließen, die die Zuständigkeit eines Arbitragegerichts der Russischen Föderation begründen. Die Vereinbarung kann auch zwischen zwei ausländischen Personen geschlossen werden. Die Gerichtsstandvereinbarung bedarf der Schriftform.

Die Gerichtsstandvereinbarung kann in Form einer selbstständigen Vereinbarung, in Form einer Vertragsklausel, durch den Austausch von den unterschriebenen Dokumenten, Schreiben, Fernkopien, Telegrammen usw., durch den Austausch der prozessualen Dokumenten (Klageschrift und Klageerwiderung) geschlossen werden.

Falls sich die örtliche Zuständigkeit nicht durch Normen des Arbitrageprozesskodex ermitteln lässt, ist das Arbitragegericht des Moskauer Gebiets zuständig.

2) Verfahren zur Feststellung des juristischen Status ausländischer Person, die am Gerichtsverfahren teilnehmen

3) Verfahren der Entscheidung über wirtschaftliche Streitigkeiten mit Auslandsbezug

Über wirtschaftliche Streitigkeiten mit Auslandsbezug wird auf Grundlage der Abschnitte 33 und 33.1 des Arbitrageprozesskodex entschieden, soweit durch die internationalen Verträge der Russischen Föderation nichts andres vorgesehen ist.

4) Anforderungen an die im Ausland ausgestellten Dokumente

Die im Ausland ausgestellten Dokumente bedürfen für ihre Zulässigkeit im Arbitrageprozess der Legalisation durch konsularische Einrichtungen oder konsularische Abteilungen der diplomatischen Vertretungen der Russischen Föderation, soweit durch die internationalen Verträge der Russischen Föderation nichts anderes vorgesehen ist.

5) Feststellung des Inhalts des maßgeblichen ausländischen Rechts

Falls ausländisches Recht anzuwenden ist, kann das Arbitragegericht die Parteien verpflichten, über den Inhalt der anzuwendenden Normen vorzutragen (z.B. Wortlaut der Normen, Hinweise auf die Veröffentlichungsquellen, Rechtsgutachten usw.). Das Gericht wird jedoch nicht dadurch von seiner Pflicht zur Feststellung des Inhalts der Rechtsnormen befreit.

Bei der Bewertung von Rechtsgutachten hat das Gericht zu berücksichtigen, ob diese Verweisungen auf ausländische Normen, auf die Praxis deren Auslegung und Anwendung, auf die Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen enthalten.

Fotoqulle: www.m24.ru

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