Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts eingeführt

Recht Russland

Am 3.Juli 2016 wurde das Gesetz 'über öffentlich-rechtliche Gesellschaften in der RF' verabschiedet. Damit wird eine Rechtsform geschaffen, mit der der Gesetzgeber von dem überkommen Konzept der speziellen Nutzungsrechte an Objekten im staatlichen Eigentum abrückt. Sie kann mit den juristischen Personen des öffentlichen Rechts im deutschen Recht verglichen werden. Einige gewichtige Unterschiede bleiben jedoch.

Bislang hat der russische Gesetzgeber eisern am Konzept des staatlichen Eigentums festgehalten. Das staatliche Eigentum erfasst alle Objekten, die dem Staat gehören, selbst dann, wenn sie eigenständigen juristischen Personen zur Ausübung von Vewaltungstätigkeit überlassen werden. Staatlichen Unternehmen und Einrichtungen kann an diesen Objekten nur ein Nutzungsrecht in Gestalt der aus sowjetischer Zeit stammenden Rechte zur operativen Verwaltung und zur Wirtschaftsführung eingeräumt werden. Diese Konstruktion hat zu einer Fülle von Streitfragen, insbesondere bei der Verfügung über das Vermögen und der Eignung als Haftungsmasse für die Schulden der juristischen Person geführt.

Mit Gesetz Nr. 236 FZ vom 3.7.2016 wird nunmehr die Rechtsform der 'öffentlich-rechtlichen Gesellschaft' geschaffen. Deren Kennzeichen ist, dass es sich um eine nicht-kommerziellen Zwecken dienende Einrichtung handelt, der an dem ihr zugewiesenen Vermögen 'Eigentumsrechte' zustehen (Art. 6 (3)). Dieser aus westlicher Perspektive selbstverständliche klingende Satz ist vor dem Hintergrund der russischen Tradition revolutionär, weil juristischen Personen bislang nur die oben genannten Nutzungsrechte eingeräumt wurden. Dem entsprechend erstreckt sich die Haftung für die Schulden des Unternehmens auf diese Vermögensgegenstände, 'mit Ausnahme der Objekte, auf die sich nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften die Zwangsvollstreckung nicht erstreckt'.

Lassen sich bis zu diesem Punkt Parallelen mit der Rechtsform der Anstalt im deutschen Recht ziehen, so bestehen doch in verschiedener Hinsicht Unterschiede. Von zentraler Bedeutung ist zunächt die Regelung der Haftung für die Schulden der juristischen Person des öffentlichen Rechts. Im Regelfall haftet im deutschen Recht subsidiär die zuständige Verwaltungseinheit. Im russischen Gesetz ist das gerade nicht der Fall (Art. 5 (8)). In Deutschland wird diese weitgehende Haftung des Staates aufgewogen durch eine begrenzte Rechtsfähigkeit und eine Rechtsaufsicht. Während die begrenzte Rechtsfähigkeit zumindest in den allgemeinen Bestimmungen des GK ihren Niederschlag findet, kann dem Gesetz eine Rechtsaufsicht nicht entnommen werden. Statt dessen enthält das Gesetz umfangreiche Vorschriften zur internen Kontrolle durch einen Aufsichstsrat und zum internen und externen Audit. Ansatzweise übernommen wurde dagegen das Konzept des Wirtschaftsplans in Gestalt des jährlichen Finanzplans (Art. 14), ohne allerdings die Rückkopplung an das Haushaltsrecht.

Ob dieser Rechtsform vor dem Hintergrund der beschriebenen Eigenheiten eine große Verbreitung beschieden sein wird, bleibt abzuwarten.

Fotoquelle: www.eunice.com.ua

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