Praxis der Gerichte zur Haftung der Geschäftsführer

Recht Russland

In der Nr. 37 der Zeitschrift Ekonomika i Zhizn wird die jüngere Entwicklung der Rechtsprechung in der Frage der Haftung der Geschäftsführer zusammengefasst. Die Autoren weisen darauf hin, dass seit 2013 sich Aussichten, einen Haftungsprozess zu gewinnen, entschieden verbessert haben und zitieren verschiedene Beispiele.

Dabei versuchen sie die Leitlinen herauszuarbeiten, anhand derer die Gerichte eine Haftung annehmen. Eindeutig sind vor allem die Fälle, in denen ein Direkteor Unternehmensvermögen im privaten Interesse (Fahrzeuge, Immobilien) nutzt oder Geschäfte ohne tatsächliche Gegenleistung mit der eigenen Geselllschaft abschließt (Scheinberaterverträge). Hierunter wird inzwischen auch die Geschäftschancenlehre gefasst. Grundlage ist die allgemeine Regel, dass der Direktor die Interessen des Unternehmens über die eigenen zu stellen verpflichtet ist.

Stärker als früher werden dagegen die Fälle eines Vertragsschlusses mit affilierten Personen anhand materieller Kriterien geprüft. Solche Fälle führen nur dann zu einer Haftung des Direktors, wenn die geschlossenen Verträge einem Drittvergleich nicht standhalten. Bei unternehmerischen Entscheidungen erkennen die Gerichte an, dass das Risiko einer Fehlentscheidung grundsätzlich die Gesellschaft trifft. Hier wird noch herauszuarbeiten sein, welche Grenzen einer solchen Ermessentscheidung gesetzt sind.

Quelle: Ekonomika i Zhizn 37/2019, S. 10, 11

Fotoquelle:www.eunice.com.ua

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