Novellierung des Schuldrechts im Rahmen der ZGB-Reform

Recht Russland

Durch die Reform des allgemeinen Teil des Schuldrechts wird der Prozess der Beseitigung sowjetischer Hinterlassenschaften und die Anpassung an internationale Standards weiter vorangetrieben. Zu den bedeutsamsten Neuerungen gehören unter anderem:

  • Verankerung des Grundsatzes, dass der Gläubiger einen gerichtlich durchsetzbaren und vollstreckbaren Anspruch auf Erfüllung hat, einschließlich des Anspruchs auf Unterlassung, Art. 308.3

  • Regelung des unabhängigen (abstrakten) Garantieversprechens, Art. 368;

  • Ergänzung des Schadensersatzrechts in Gestalt der Differenzierung zwischen 'positivem' und 'negativem' Interesse und der Anerkennung der Befugnis des Richters, die Schadenshöhe zu schätzen, Art. 393

  • Überarbeitung der Bestimmungen zu den 'Adhäsionsverträgen', die das Problem der AGB regeln, Art. 428;

  • gesetzliche Regelung von Rahmenverträgen, Art. 429.1

  • gesetzliche Regelung von Optionsverträgen, Art. 429.2;  

  • Einführung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, Art. 431.2;

  • Regelung weiterer vorvertraglicher Verhaltenspflichten, Art. 434.1  (Einführung des Grundsatzes des guten Glaubens der Handlungen der Parteien bei der Verahndlungsführung sowie Einfuhrung des Prinzips der culpa in contrahendo);

  • gesetzliche Bestätigung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens, Art. 438;

  • Klarstellung der Bedeutung der 'Ablehnungserklärung' bei der einseitigen Abstandnahme vom Vertrag (entspricht dem Rücktritt), Art. 450.1, sowie des Verhältnisses zwischen Rücktritts- und Kondiktionsrecht, Art. 453.

Die Änderungen traten zum 1.6.2015 in Kraft.

Fotoquelle: www.uralyans.ru

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